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HARVARD LAW SCHOOL
UBRARY
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Staats- und sociaiwisseiischaftliche
Forschungen
herausgegeben
von
Oustay Schmoller.
Vierzehnter Band. Viertes Heft.
(Dar |;aiiai»n Eeilie dreLundsechzigstes Heft.)
K Q'^hrittmiilUr: Die Organisation der Centralverwaltung in Kleve-
Mark ¥är loi br^mdcnburgiscbäJi Besitzergreifung im Jahre 1609.
Leipzig,
Verlag von Duncker & Humbio t.
1897.
Die Organisation
der
Centralverwaltnng in Eiere -Hark
vor der
brandenborgisehen Besitzergreifnng im Jalire 1609.
Von
M ^''^^'
Dr. Kurt^ Schottmüller.
Leipzig,
Verlag von Duncker & Humblot.
1897.
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Alle Rechte vorbehalten.
Dem Andenken meines Vaters.
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Vorwort.
Jjie vorliegeBde Abhandlung darf als der erste Versuch
gelten, die kleve-märkische Centralverwaltungsorganisation in
der vorbrandenburgischen Zeit aus den Quellen zu schildern.
Denn während das jülich-bergische Behördenwesen durch die
von G. V. Below veröffentlichten Amtsordnungen*) bereits in
ein hellei-es Licht gerückt wurde, beruhte die Kenntnis
von der Entwicklung und den Befugnissen der Behörden in
dem Nachbarlande Kleve -Mark bisher allein auf den sehr
knappen Angaben, die A. v. Haeften bei der Schilderung der
kleve-märkischen Landstände macht,*) und die sich bei ein-
gehenderer Prüfung nicht überall als zutreffend erwiesen.
Wenn ich selbst bei der Darlegung des Entwicklungsganges
oft statt eines in allen Teilen gleichmäfsig ausgeführten
Bildes nur einzelne Züge und Beispiele zu geben vermochte,
so möge dies durch die Lückenhaftigkeit des Quellenmaterials
entschuldigt werden : war ich doch neben einigen Ordnungen
häufig allein auf die Verwertung von nur dürftigen Einzel-
nachrichten angewiesen.
Für die Benutzung des archivalischen Materials kamen
vorzugsweise die Staatsarchive zu Düsseldorf (Abteilung:
1) Unter dem Titel „Quellen zur Geschichte der BehÖrdenorganisatiou
in Jülich-Berg im 16. Jht.* in der Zeitschrift des Bergischen Geschichts-
vereins XXX. 8—168.
*) Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich
Wilhelm von Brandenburg. Bd. V. Ständische Verhandlungen Bd. I:
Kleve-Mark, herausgegeben von A. v. Haeften. S. die allgemeine Ein-
leitung.
VllI
Kleve-Mark, Landesarchiv) und zu Münster (Abteilung: Kleve-
Mark, Landesarchiv und Landstände) in Betracht. In den
Beilagen sind die von mir für die Darstellung verwerteten,
bisher ungedruckten Ordnungen mitgeteilt, auf die im Texte
mehrfach verwiesen wird, und die gerade in ihrer ungekürzten
Wiedergabe zur weiteren Illustration der geschilderten Ein-
richtungen dienen werden. Die Orthographie habe ich dabei
nach den von Höhlbaum in der Einleitung zum „Buch Weins-
berg" (Publikationen d. Gesellschaft f. Rhein. Geschichtskunde
Bd. 8, 1886) entwickelten Grundsätzen zu normalisieren
versucht. '
Zum Schlafs sei es mir gestattet, meinen hochverehrten
Lehrern, Herrn Professor Dr. Schmoller, in dessen staats-
wissenschäftlichßm Seminar zu Berlin ich die erste Anregung
zu dieser Arbeit empfing, und Herrn Professor Dr. Naud^
in Marburg, der mich bei der Anfertigung vielfach förderte,
meinen verehrungsvoUsten Dank auszusprechen. Zu nicht
minder lebhaftem und warmem Danke fühle ich mich Herrn
Professor Dr. G. v. Below in Münster verpflichtet, der mii*
mehrfach in wohlwollender Weise gütige Ratschläge erteilte.
Auch den Vorständen der von mir besuchten Archive,
Herrn Geheimen Archivrat Dr. Harlefs in Düsseldorf, und
den Herren Archivräten Dr. Keller und Dr. Kohlmann zu
Münster habe ich für ihr freundliches Entgegenkommen sehr
zu danken« '
Inhaltsverzeichnis.
Seite
Einleitung 1
Kapitel I. Der Rat.
A. Die Entwicklung des Rats:
1. Die Entwicklung des Rats bis zum Ende des 16. Jahrhunderts 3
2. Die ständische Bewegung und die Organisation des Rats-
kollegiums 7
3. Die Union von 1521 und ihre Folgen für die Entwicklung
des Ratswesens: das Ratskollegium zu Kleve und die
Quartierräte bei Hofe 12
B. Die Zusammensetzung des klevischen Rats im 16. Jahr-
hundert 14
C. Die Funktionen des Rats im 16. Jahrhundert.
1. Die Leitung der Landesverwaltung 26
2. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten .... 31
3. Die Räte auf den Landtagen 33
4. Die Räte als Statthalter 34
5. Die richterliche Thätigkeit der Räte und die Bildung eines
besonderen Hofgerichts 36
Kapitel II. Die Kauzlei.
A. Die Geschichte der Kanzlei unter den einzelnen
Kanzlern.
1. Die Kanzlei bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts ... 40
2. Der Kanzler Sibert von Ryfswich (1520 bis 1530) .... 43
3. Der Kanzler Johann Ghogreff (1530 bis 1547) 46
4. Der Kanzler Heinrich Barfs, genannt Olisleger (1547 bis
1575) 48
5. Der Kanzler Heinrich von Weze (1575 bis 1600) .... 51
6. Der Vizekanzler Hermann ther Lain, genannt Lennep (1600
bis 1609) 53
B. Die Funktionen der Kanzlei.
1. Die Ausstellung der Urkunden, die Erledigung der ein- und
ausgehenden Schreiben und die Führung der Protokolle . 54
2. Die Registratur 58
X
Seite
Kapitel III. Die Rechenkammer.
A. Die Entwicklung und Zusammensetzung der Reclien-
kammer.
1. Die Entwicklung der Rechenkammer bis zum Beginn des
17. Jahrhunderts . . 61
2. Die Beamten der Rechenkammer bis zum Beginn des
17. Jahrhunderts (1486 bis 1609) 67
B. Die Funktionen der Rechenkammer bis zum Beginn
des 17. Jahrhunderts.
1. Die Leitung der Rechenkammergeschäfte durch die Räte . 68
2. Der Geschäftskreis des Rechenmeisters 69
3. Der Geschäftskreis des Landrentmeisters . • 74
Kapitel IT. Das Staatsdienerrecht.
1. Die rechtliche Natur, die Begründung und die Auflösung
des Dienstverhältnisses 76
2. Die Pflichten der Beamten 77
3. Die Rechte der Beamten 78
4. Der Charakter des Beamtentums 81
Rückblick 82
Beilagen 84
Einleitung.
W ährend des 16. Jahrhunderts haben die meisten deutschen
Territorien auf dem Gebiet der Landesverwaltung bedeutsame
Fortschritte gemacht: In den einzelnen Fürstentümern ent-
standen Centralbehörden, die die oberste Verwaltung an sich
zogen und einheitlich zusammenfafsten. Je mehr die Landes-
hoheit sich ausbildete, eine desto unabhängigere Stellung
gewannen die Territorien gegenüber der Reichsgewalt; der
Gefahr, dafs die nämliche Entwickelung auch innerhalb der
einzelnen Territorien Platz griff und zur Autonomie der unteren
Gewalten führte, suchten die Landesherren dadurch zu be-
gegnen, dafs sie die vorhandenen Kräfte der Lokalverwaltung
centralistisch zusammenfafsten. Mit der Emanzipation nach
oben verband sich eine Konzentration nach unten.
Ähnlich wie bei der Rezeption des römischen Rechts
italienische Einflüsse auf Deutschland eingewirkt haben, so
sind für die Organisation der Centralbehörden die Institutionen
Frankreichs und Burgunds zu Vorbildern geworden. Den
anderen deutschen Staaten ging in dieser Hinsicht Österreich
voran. Erzherzog Maximilian, der künftige Beherrscher Öster-
reichs, vermählte sich mit der Erbin des reichen Herzogtums
Burgund, das auf wirtschaftlichem Gebiet, wie in der poli-
tischen Organisation den rein deutschen Staaten weit voraus
war. Die dynastische Verbindung mit Burgund machte bald
auch in der inneren Verwaltung Österreichs ihren Einflufs
geltend.^) Nach dem Muster Burgunds wurden in Österreich
die Centralbehörden geschaffen. Und wiederum diese öster-
reichischen Einrichtungen fanden Nachahmung in anderen
deutschen Fürstentümern, wie z. B. in Braunschweig.^)
Dagegen hat ohne Vermittelung Österreichs Burgund, wie
es scheint, . direkt eingewirkt auf das Behördenwesen der ihm
^) Yergl. Adler, Die Organisation der Centralverwaltnng unter
Kaiser Maximilian I. 1886.
2) Vergl. Krusch, Die Entwickelung der Herzoglich Braun-
schweigischeu Centralbehörden (Kanzlei, Hofgericht und Konsistorium)
bis zum Jahre 1584 in der Zeitschrift des historischen Vereins für
Niedersachsen. 1893 208—315; 1894 39-179.
ForRchnngen XIV 4. — Schottmüller. 1
2 XIV 4.
nächstbenachbarten deutschen Territorien, der Herzogtümer
Kleve, Jülich, Berg und der Grafschaft Mark. Die Organi-
sation der kleve - märkischen Centralbehörden darf ein be-
sonderes Interesse insofern in Anspruch nehmen, als eben
durch Kleve -Mark der aufstrebende brandenburgische Staat
zum ersten Mal mit dem auf höherer Kulturstufe stehenden
Westen Deutschlaiids in Verbindung getreten ist.
Die klevischen Centralbehörden bilden ein einheitliches
Ganzes; denn einerseits die Grafschaft Mark besafs keine eigene
Centralverwaltung, unterstand vielmehr den in Kleve gebildeten
Centralbehörden, andererseits die mit Kleve-Mark unter einem
Herrscherhause vereinigten Herzogtümer Jülich und Berg
waren in ihrer inneren Verwaltung von Kleve getrennt und
hatten eigene Oberbehörden in Düsseldorf.
ML Der Rat
A. Die Entwicklung des Rates.
1, Die Entwicklung des Rates Ms zum Ende des
15. Jahrhunderts.
Die Entstehung der Ratskollegien, d. h. der Behörden,
denen im 16. Jahrhundert die Oberverwaltung in den meisten
deutschen Territorien obliegt, läfst sich zurückführen auf den
seit dem 13. und 14. Jahrhundert von den Landesherren ge-
übten Brauch, Männer ihrer näheren Umgebung um ihre An-
sichten zu befragen oder mit der Ausführung von Aufträgen zu
betrauen.
Auch der klevische Rat ist wohl in seinen ersten An-
fängen aus der Heranziehung fürstlicher Vertrauter hervor-
gegangen. Nachricht über die am Fürstenhofe sich aufhaltenden
Männer geben die Urkunden, welche von den klevischen
Grafen ausgestellt sind. Doch nicht alle in den Zeugenreihen
der Urkunden genannten Personen, nur eine gewisse Zahl
von ihnen, sind anzusehen als Berater des Landesherm. Eine
ausdrückliche Bezeichnung der Vertrauten als Räte („mit rade
onfs ratz ind unser vriende") findet sich erst seit dem 14. Jahr-
hundert (1329).^)
Für das 13. Jahrhundert läfst sich das Vorhandensein von
Räten am Fürstenhofe zwar nicht mit Sicherheit nachweisen,
darf aber als sehr wahrscheinlich gelten. Denn die Bezeich-
nung „unsere Freunde", welche im 14. Jahrhundert mit der
Benennung „unsere Räte" fast identisch gebraucht wird, kommt
schon im 13. Jahrhundert vor. So beurkundet Graf Dietrich
1242, dass er dem Ort Kleve Stadtrecht verliehen habe
„amicorum nostrorum ex consilio." ^) Ferner kehren im 13. Jahr-
hundert schon eine Reihe von Namen in den Urkunden so
häufig und fast regelmäfsig wieder, dafs man einen ständigen
^) In einer Urkunde Graf Dietrichs von Kleve über die Verleihiüig
des Brnehs ßingenberg an einige HoUäader 1329 Juni 1. Staatsarchiv
zu Miinster, Urkunden der Grafschaft Mark.
. 2) Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niedärrheins.
Bd. 11. No. 265.
4 , XIV 4.
Aufenthalt ihrer Träger am Hofe annehmen darf. ^) Schliefs-
lich spricht auch die Art ihrer Erwähnung in den Urkunden
dafür, dafs die genannten Vertrauten dem Fürsten sehr nahe
standen und ihn auf seinen Wunsch berieten. Denn sie werden
vom klevischen Grafen beim Abschlufs von Rechtsgeschäften
als seine Bürgen bezeichnet oder auch zur Beilegung von
Streitigkeiten mit Nachbarn als seine Schiedsrichter von
seiner Seite abgeordnet.
Die Form für die Bezeichnung der Vertrauten als Räte
ist eine wechselnde: sie heifsen z. B. 1338 onse ghetrouwe
ende raet,^) 1342 fideles et consiliarii,^) 1348 consules,*) 1359
riddere ende raide.^) 1387 und 1395 onse raetlude.^)
Im 15. Jahrhundert finden sich die Wendungen „Freunde
und Räte, Freunde und Getreue", z. B. 1411 vrienda van onsem
raede/) 1420 onse vriende ind raide,®) 1463 onse lieve raede
ind getrouwen.^)
Die mit dem Namen von Räten bezeichneten Personen
haben in der That in Kleve als Räte fungiert. Zwar ina
Nachbarlande Jülich-Berg verstand man unter „Räten" zu-
weilen auch die Landstände/°) dagegen sind in den klevischen
Urkunden mit den Räten wohl vielmehr die Vertrauten des
Fürsten gemeint. Dies zeigt erstens die so häufig wieder-
kehrende Erwähnung einzelner bestimmter Männer/^) ferner
ihre Verwendung als Bürgen und Schiedsrichter, schliefslich
die Formel „Räte, Ritterschaft und Städte", in der die fürst-
1) z. B. Thedericus de Monemunte. Lacomblet a. a. 0. IL
No. 487 (1260), 492 (1260), 533 (1263), 535 (1263), 540 (1263), 598 (1269),
604 (1270). — Bertholdus de Oye: IL No. 311 (1247), 356 (1249), 419
(1255), 487 (1260), 492 (1260), 522 (1262), 533 (1263), 535 (1263), 555
(1265). — Heinrich von Lecker: IL No. 487 (1260), 492 (1260), 533
(1263), 598 (1270), 942 (1293). — Stephan van Öulen: IL No. 85
(1220), 265 (1242), 268 (1242), 311 (1247), 487 (1260). — Heinrich
Ducker: IL Nr. 85 (1220), 258 (1248), 311 (1247), 389 (1252). —
Th. de Vundern: IL No. 487 (1260), 492 (1262), 522 (1265), 555 (1265),
604 (1270).
2) Lacomblet a. a. 0. IIL No. 322.
3) Ebenda a. a. 0. IIL No. 373.
^) Ebenda a. a. 0. IIL No. 451.
5) Ebenda a. a. 0. IIL No. 590.
6) Ebenda a. a. 0. IIL No. 920 und 1002.
7) Ebenda a. a. 0. IV. No. 65.
8) Ebenda a. a. 0. IV. No. 123 und 128.
») Ebenda a. a. 0. IV. No. 824.
lö) Vergl. G. V. Below, Die Landständische Verfassung in Jülich
und Berg bis zum Jahre 1511 (1885) L p. 81/82. Zeitschrift d. Berg.
Geschichtsvereins XXL p. 81.
11) z. B. Roland Haghedorn: Lacomblet a. a. 0. IIL No. 373
(1342), 387 (1343), 451 (1348), 590 (1359). — Burchard v. Vondern:
IIL No. 72 (1305), 108(1311), 113(1312), 621(1369). — Lubbert
van Tille: IIL No. 920 (1387), 976 (1393), 1030 (1397). IV. No. 64
(1411), 65(1411). — Jordan V. Monemunt: IIL No. 15 (1301), 72
(1305), 103 (1311), 108 (1311).
XIV 4. 6
liehen Berater neben den Landständen besonders genannt
werden.*)
Die Vertrauten aus der Umgebung des Fürsten waren
teils weltlichen, teils geistlichen Standes. Die Laienmitglieder,
die stets die grofse Mehrzahl bildeten und im 13. Jahrhundert
fast ausschliefslich genannt werden, waren Ministerialen, später
Lehnsleute des Grafen.
Es gehörten in erster Linie zu diesen am Hofe weilenden
Beratern die Inhaber der Hoßimter. So werden z. B. im
13. Jahrhundert erwähnt Henricus pincerna (1220 bis 1241),^)
Henricus dapifer (1265);') Schenk und Truchsefs traten später
zurück. Seit dem 15. Jahrhundert standen unter den Hof-
beamten der Marschall und der Hofmeister im Vordergrupd.
1464 werden Otto von Wylack und 1496 Heinrich Staell von
Holtsteyn marschalk,*) 1411 Arnd von Hessen und 1464
Johan von Loe onse havemeister^) genannt. Auch die In-
haber der Erbämter, wie der Erbmarschall ^) und der Erb-
hofineister^), fehlen nicht unter den Räten.
Neben diesen Hofbeamten findet sich dann in der Um-
gebung des Herrschers eine Reihe von Männern, die teils
Beamte der Lokalverwaltung — Amtleute oder Drosten^) —
waren, teils auch solche, die den Fürsten berieten, ohne be-
stimmte Punktionen in den Hof- oder Lokalämtern zu haben.
Diese Vertrauten des Grafen waren wohl sämtlich ritter-
lichen Standes. Neben ihnen zählten, wie die Urkunden
zeigen, mitunter auch einige Knappen zu den Räten.^)
Neben diesen Räten weltlichen Standes waren Räte geist-
lichen Standes nur in geringer Anzahl am Pürstenhofe ver-
treten. Aus dem 14. Jahrhundert wird nur ein einziger von
ihnen unter den consiliarii genannt: Riquinus de Birt/ canonicus
Clivensis, noster capellanus. '^) Erst seit dem 15. Jahrhundert
werden Kleriker unter den Räten häufiger angeiPührt; es sind
die Beamten, denen die Besorgung des Schreib wesens bei
1) Lacomblet a. a. 0. IV. No. 474.
2) Ebenda a. a. O. IL No. 85 und 258.
«) Ebenda a. a. 0. lY. No. 328 und 473.
4) Ebenda a. a. 0. IV. No. 328 und 473.
5) Ebenda a. a. 0. IV. No. 65 und 328.
6) Ebenda a. a. 0. IV. No. 250 und 328 (1444 und 1464).
7) Ebenda a. a. 0. JV. No. 328 (1464), 474 (1496).
8) z. B. die 1486 in einer Urkunde Herzogs Johann II. genannten
vriende van raide Wessel von Loe onser Amptmann in Lymersch ind
Johan von der Hoist, onser Brost in onsem Lande Dinslaken. Schölten,
Die Stadt Kleve, 1879—81. Urkundenanhang, p. LXXX.
3) Zi B. Otto de Bellinchoven et Joh. de Vondern famuli. Lacomblet
a. a. 0. HL No. 110 (1311). — Diederich v. Wvscb ende Lubbert van Tille
knapen onse raetlude. a. a. 0. HL No. 1002 (1395).
10) Lacomblet a. a. 0. IIL No. 373. : ,
6 XIV 4.
Hofe übertragen war, der Kanzler und der Rentmeister.*)
Besonders häufig nennen die klevischen Urkunden aus dem
Beginn des 15. Jahrhunderts den letzteren, 2. B. Wessel,
praist to Wisschel rentmeister in dem lande van Cleve.^)
Auch in welcher Art die Räte im Dienste ihi*es Herrn
Verwendung fanden, lassen die Urkunden ersehen. Sie er-
wähnen die Berater in der Eigenschaft als Zeugen, als Bürgen
und als Schiedsrichter. Der weitaus häufigste Fall ist der
erste, wo die Räte des Fürsten unter den Zeugen aufgeführt
werden. Es sind zumeist Urkunden, die als Rechtsgeschäft
eine Belehnung oder Verleihung enthalten. Im Protokoll
findet sich die Formel nostrorum amicorum ex consilio,') cum
fidelium nostrorum voluntate et consilio,*) bi rade onser
vriende,^) mit wille ind rade uns vriende,^) mit vur ge-
hadden raede onfs selflfs end onser maghe end vriende,'^)
oder wail beraden myt onsen magen, vi-ienden end Rade.^;
Hier darf man also aus der Erwähnung der Räte unter den
Zeugen schliefsen, dafs der Herrscher nicht nur in ihrer
Gegenwart seine Entscheidung getroflfen, sondern auch dabei
ihre Ansicht erkundet hat.
Als seine Bürgen werden vom Landesherrn die klevischen
Ratgeber zumeist in solchen Urkunden bezeichnet, die über
den Abschlufs eines Vertrages zwischen dem klevischen Grafen
und einem andern Machthaber ausgestellt sind. Derartige
Urkunden liegen nur aus dem 13. Jahrhundert vor.^) Im
14. und 15. Jahrhundert werden in den Urkunden über einen
Vertragsabschlufs des Herzogs von Kleve die Räte nur als
anwesende Zeugen oder Mitbesiegler erwähnt.^®) Diese That-
sache, dafs die Bürgschaft der Räte sich hier in einfache
Zeugenschaft umsetzt, steht wohl damit in Zusammenhang,
dafs im 15. Jahrhundert die landesherrliche Gewalt zu gröfserem
Ansehen gelangt war, ihre Vertragsabschlüsse hatten einen
mehr öffentlich-rechtlichen Charakter erhalten und konnten
1) Auch in Braüdenburg gehörten ja im 15. Jahrhundert der Kanzlei-
chef und die Sekretäre zu den Räten. Vergl. Stölzel, Brandenburg-
Preussens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung. 1888. I. 38.
2) 1402 Schölten, Die Stadt Kleve. 1879—1881. Urkunden anhang
No. 29, p. XXXm. — 1406, 1409, 1411 Lacomblet a. a. 0. IV. No. 43,
53, 64. — 1413 Dithmar Codex diplomaticus zu Teschenmachers Annales
Cliviae (1721) p. 62. — 1418 Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Land-
stände, B. I. fol. 42.
3) Lacomblet a. a. 0. IL No. 265; IIL No. 451.
4) Ebenda a. a. 0. TL No. 492 (1260).
5) Ebenda a. a. 0. HL No. 15 (1311).
«) Ebenda a. a. 0. IIL No. 691 (1369).
7) Ebenda a. a. 0. UI. No. 952 (1391).
8) Schölten, Die Stadt Kleve. Anhang, p. IX und XLV.
9) Lacomblet a. a. 0. IL No. 311 und 487.
10) Ebenda a. a. 0. IIL No. 691 und 791; IV. No. 122, 123, 214,
218, 157, 211, 269, 327, 371.
XIV 4. 7
der persönlichen Bürgschaft seitens Vertrauter, wie sie mehr
privatrechtlichen Verträgen entspricht, nun entbehren.
Als Schiedsrichter^) werden Räte in den Urkunden dann
genannt, wenn der klevische Landesherr mit einem Nachbar-
fursten übereinkam, die zwischen ihnen schwebenden Streitig-
keiten durch ihre Räte schlichten zu lassen. So erklärte 1317
Graf Dietrich VIII. von Kleve, dass er zu dem Schiedsspruch,
der den Streit zwischen ihm und dem Grafen von Jülich einer-
seits und dem Erzbischof von Köln und dem Grafen von der
Mark andererseits beenden sollte: zu raetluden geschickt
herren Dyderich van Moerse ind heren Wilhelm van Wisschel
riddere, raetlude des greven von Cleve.^)
Zwar kehren die Namen mancher der fürstlichen Ver»
trauten in den Schriftstücken, namentlich des 15. Jahrhunderts,
oft wieder, dabei ist aber doch zu betonen, dafs der Fürst
seine Räte nicht regelmäfsig verwandte, sondern sie nur von
Fall zu Fall heranzog. Zu einer dauernden Übertragung
gewisser wiederkehrender Geschäfte an seine Gehilfen konnte
sich der Herrscher noch nicht entschliefsen; eine eigentliche
Organisation fehlte noch. Von dem Bestehen eines Rats in
Kleve, der sich als ein geschlossenes Kollegium darstellt,
kann also in dieser Zeit bis zum Ende des 15. Jahrhunderts
hin füglich nicht die Rede sein; man kann nur von einzelnen
Räten als Vertrauten aus der Umgebung des Fürsten sprechen.
2. Die stSndische Bewegung und die Organisation des
BatskoIIegiums.
In den beiden letzten Jahrzehnten vor Beginn des
16. Jahrhunderts kam es zu einer schnellen und gründlichen
Wandlung in der bisherigen Art der Verwaltung am Hofe:
es erfolgte durch Einfühi'ung eines geschlossenen Rats-
kollegiums, bestimmter Sitzungsstunden und genauer Kon-
trolle des Schreib- und Rechnungswesens eine Organisation
der Hof- und Landes-Centralverwaltung, wie sie dem 14. und
15. Jahrhundert fremd gewesen war.
Aber nicht freiwillig, nicht durch Initiative des Fürsten
geschah dies. . Nur dem Drucke seiner Landstände gab Herzog
Johann nach und bequemte sich zu dieser Neuordnung des
fürstlichen Regiments, die seinem bisherigen freien Ver-
fugungsrecht vielfach Fesseln anlegte. Veranlassung zu diesem
Einschreiten der Stände war die Finanznot, in der sich der
Herrscher befand und in die er durch seine Beziehungen zu
dem burgundischen Nachbarlande geraten war.
1) Lacomblet a. a. 0. IL No. 268, 535, 1027; HL No. 920, 1002;
IV. No. 43, 123, 232.
«) Ebenda a. a. 0. No. 163.
8 XIV 4.
Johanns U; Mutter war Elisabeth, *) die Tochter Herzog
Johanns des Unersehrockenen von Burgund. Wohl auf ihre
Veranlassung war der junge klevische Prinz bei ihrem Bruder,
seinem Oheim, am glänzenden Hofe Philipps des Guten er-
zogen worden und in sehr nahe Beziehungen zu seinem Vetter,
Herzog Karl dem Kühnen, getreten. Durch die Kosten der
vielen Kriege, die er später im Gefolge seines streitbaren
Verwandten und nach dessen Tode als Mitbewerber um die
burgundische Erbschaft geführt hatte, waren seine finanziellen
Mittel ganz erschöpft. Dazu trat dann der Umstand, dafs
neben der ehelichen eine zahlreiche illegitime Nachkommen-
schaft zu versorgen war. So sah sich der Fürst gezwungen,
eine Reihe klevischer Gebietsteile zu verpßlnden und häufig
seine Landstände um Abhilfe seiner Geldverlegenheit anzugehen.
Ritterschaft und Städte von Kleve und Mark mifsbilligten sehr
die dem burgundischen Verwandten nachgeahmte üppige Hofhal-
tung und die vielen Fehden, deren Zweck dem Landesinteresse
fremd war. Der Unmut über die Landveräufserungen und die
Geldforderungen zur Versorgung herzoglicher Bastarde führte
die Stände zur oflfenen Auflehnung gegen das fürstliche
Regiment. 2) Als Ergebnis der ständischen Bewegung liegen
vier Ordnungen vor, die wohl von den bisherigen Räten ver-
fafst sind. Ob die Räte die Notwendigkeit einer Organisation
erkannt und selbst gegen den Herrscher Partei genommen
oder aber nur auf das Drängen der Stände jene Hof-
instruktionen entworfen haben, läfst sich nicht entscheiden.
Die erste jener Ordnungen vom 16. Mai 1486 trägt die
Überschrift: „Ordinantie van einem stalte mins gnaedigen
heren aver mitz siner gnaden vrienden vanRaide verraempt."^)
Schon die Einleitungsworte des ersten Abschnitts feigen an,
dafs mit den bisherigen Zuständen gänzlich gebrochen werden
sollte: „then iersten dattet van noiden is, dat sich min gne-
dige lieve her selver persoenlik wat anders schicken ind
regiren möt, dan bisher geschiet is."*) Vor allem sollte der
Herzog aus den Männern seiner Umgebung drei oder vier
Räte wählen, die zu täglichem Dienst stets um ihn sein
sollten. Ohne deren Vörwissen und Gutachten durfte er in
Dingen, „die siner gnaiden herrlicheit, guede, renthe oder
gerechticheit, ampten, diensten berueren", kurz in der ge-
samten Hof- und Landesverwaltung keine Entscheidung
treflfen. Zum Zweck der regelmäfsigen Erledigung der Ge-
1) Voigtel-Cohn, Stammtafebi zur Geschichte der europälBchen
Staaten. Tafel 214.
2) Vgl. Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm von Brandenburg, Bd. V., herausgegeben von
A. V. Haeften 1869, Einleitung p. 7 u. 8.
3) Vgl. Beilage No. 1.
4) a. a. 0. Abs. 2.
XIV 4. 9
•Schäfte wurden tägliche Sitzungsstunden für die ■ Beratungen
festgesetzt: morgens um 8 Uhr und nachmittags um 3 Uhr.^)
An ihnen hatte der Fürst wenigstens eine Stunde lang teil-
zunehmen.*) Von allen ankommenden Briefen und Botschaften
sollten die Räte Kenntnis erhalten und erst, wenn sie ihre
Meinung gesagt, durfte den Boten der Bescheid erteilt
werden.^) Um die bisherigen zahlreichen Verschreibungen
von Rechten und Land durch den Herzog jetzt verhindern zu
können, war eine strenge Kontrolle aller ausgehenden Schrift-
stücke geboten, und die Kanzlei sollte in nahe Verbindung
mit dem neuen Rate gebracht und seinem Befehle auch die
Sekretäre unterstellt werden.*)
Allen Vorschlägen, die die Räte ihm in Verwaltungs-
angelegenheiten machten, hatte der Herzog Folge zu leisten, ^)
namentlich da, wo es sich um die Entlassung unbrauchbarer
oder überflüssiger Diener handelte.*) Ebenso aber sollten
auch die Räte gegen die ungerechtfertigte Absetzung^) treuer
Beamten durch den Herrscher einschreiten. Traten etwa
unvorhergesehene Ereignisse ein, die für das fürstliche Haus
und das Land bedeutungsvoll werden konnten, so sollten die
Räte am Hofe die abwesenden Kollegen hinzuziehen.^) Zum
Schlüsse verpflichteten sich die Ratsmitglieder, welche dies
Aktenstück unterschrieben, ihre Thätigkeit bei Hofe ein-
zustellen und nach Hause zu reiten, sobald ihr Herr gegen
die Ordnung verstiefse.^) Es folgen dann die Namen der an
^er Abfassung beteiligten Räte: Praist (d. i. Probst von Kleve
und Kanzler Dietrich von Ryswich), Henrick van den Bylant,
Aileflf van Wylick, Erfhaifmeister, Wessel van den Loe
(Drost zu Lymers), Knippinck (Amtmann zu Wetter), Jaspar
Torck (Amtmann zu Unna), Albert van Hoenpell (Hofmeister),
Johan van der Horst (Drost zu Dinslaken), ChristoflFer van Wy-
lick (Drost zu Gennep), Wickede (Drost zu Orssoy), Derick
van Hoenpell und Gadert Torck (Drost zu Goch).
Nach drei Jahren ward eine neue Hofordnung erlassen.
Ob die erste nicht recht befolgt worden war oder sich nur
das Bedürfnis, sie zu ergänzen, fühlbar gemacht hatte, ist
nicht zu erkennen. Jedenfalls stimmt die neue „Ordinantie
van dem nien regiment" von 1489 *®) grofsenteils mit der In-
struktion von 1486 überein. Hervorzuheben ist, dafs die Zahl
1) Beilage 1, Abs. 14.
2) a. a. 0. Abs. 9.
8) a. a. 0. Abs. 10 u. 16.
4) a. a. 0. 1, Abs. 3 u. 4.
5) a. a. 0. Abs. 13.
«) a. a. 0. Abg. 18.
7) ft. a. 0. Abs. 8.
8) a. a. 0. Abs. 5.
9) a. a. O. Abs. 26.
10) Beilage 2.
10 XIV 4.
der Berater des Fürsten auf 12 festgesetzt wird und die ein-
zelnen sofort namhaft gemactt werden.^) Vier der Ratsmit-
glieder, die zu täglichem Hof dienst bestimmt sind, werden
verpflichtet zu genauer Kontrolle der Veräufserungen von
Naturalgefällen, die der Herrscher in Zukunft befehlen
könnte.*) Im übrigen kehren die Bestimmungen, welche die
drei Jahre vorher erlassene Ordinantie über die Stellung des
Rates zum Herzog gegeben hatte, hier wieder.
Da die Namen der 12 Räte mit geringer Ausnahme
identisch sind mit denen, welche sich unter der Ordinantie
von 1486 finden, so darf man wohl vermuten, dafs die 1486
genannten Räte im Dienst geblieben sind und dafs die Ord-
nung von 1489 jene ältere von 1486 nur ergänzen sollte.
Durch die Aufzählung der 12 Räte sollte vermutlich nur die
Mitgliederzahl des Ratskollegiums begrenzt werden, das sich
damals aus dem Kanzler, Hofmeister, Erbhofmeister und acht
Amtleuten klevischer und märkischer Ämter zusammensetzte.
Zu regelmäfsigem gleichzeitigen Hofdienst sollten, wie oben
erwähnt, mindestens immer vier Räte anwesend sein.
In beiden Ordinantien werden die ständischen Wünsche
formell und inhaltlich in sehr kategorischem Tone vorgetragen;
noch mehr aber in dem Erlafs, der Herzog Johann H. am
8. März 1501') abgezwungen wurde. Die Pestsetzungen, die
hier entsprechend den ständischen Forderungen getroffen
werden, lauten teilweise übereinstimmend mit den Vorschriften
in den beiden Ordinantien, teilweis gehen sie noch weiter.
So wird, wie dort, auch hier die Beteiligung der Räte bei
allen Akten verlangt, die der Entscheidung des Herrschers
unterliegen; femer eine genaue Kontrolle der Kanzlei und
des Finanzwesens gefordert. Und wenn aufserdem die Stände
in der Urkunde von 1501 *) bei der Wahl der Räte durch den
Fürsten ein Präsentationsrecht für sich beanspruchten, so wird
man auch darin einen Portschritt in der Entwicklung des
ständischen Selbstbewufstseins gegen die Jahi*e 1486 und 1489
sehen müssen.
Schliefslich giebt es noch aus dem ersten Jahrzehnt des
16. Jahrhunderts eine Ordinantie*) mit Vorschriften für die
Hof- und Landesverwaltung. Auch in ihr werden die Räte
angewiesen, alle ausgehenden herzoglichen Schreiben vor der
1) Beilage 2, Abs. 4.
2) Beilage 2, Abs. (12).
3) J. J. Sc Ott i, Sammlnng der Gesetze und Verordnungen, welche
in dem Herzogtum Kleve und der Grafschaft Mark 1418—1816 er-
gangen sind, 1826, Bd. I. No. 11.
4) Haeften datiert (Urkund. u. Aktenst. V. p. 9) und ihm folgend
Bornhak (Gesch. d. Preufs. Verwaltungsrechts I. p. 285) erst von 1501
an die ständische Einwirkung auf die Verwaltungsorganisation, nicht
ganz mit Recht, denn sie ist schon, wie oben gezeigt, 1486 zu beobachten.
5) Vgl. Beilage 3.
XIV 4. 11
Expedition erst genau zu prüfen und sie durch einen Sekretär
unterfertigen zu lassen.^) Sie sollten auch das Finanz- und
Bechnungswesen streng beaufsichtigen^) und alle Angelegen-
heiten, die Hoheit, Land und Leute betrafen, nur mit Hin-
zuziehung aller, auch der abwesenden Ratsmitglieder, erledigen.^)
Neben diesen in den früheren Ordnungen wiederkehrenden
Vorschriften wurden noch einige neue Bestimmungen gegeben.
So wurde die Kontrolle über die Kanzlei dadurch verschärft,
dafs in Zukunft das herzogliche Siegel in einer siebenfach
verschlossenen Truhe aufbewahrt werden sollte.*) Ferner
wurden Spezialerlasse über die Verpachtung der Zehnten, der
Mühlen und über den Verkauf des Korns in Aussicht ge-
stellt,^) und schliefslich die schnelle Erledigung der von den
Unterthanen an den Hof gebrachten Reohtshändel gefordert.^
Vergleicht man die oben hervorgehobenen Anordnungen
mit dem, was sich über die Stellung und Thätigkeit der
ministerialischen Räte sagen liefs, so ergiebt sich, dafs durch
die ständische Opposition erst eine Organisation des klevischen
Ratswesens erreicht worden ist. Von einem Rat als einem
annähernd geschlossenen Kreise läfst sich jetzt erst sprechen.
Ständigkeit und gemeinsame Beratung der festernannten Mitr
glieder in bestimmten Sitzungsstunden sind die Hauptmerk-
male der Organisation und die Grundlage der kollegialen
Verfassung des Rates.?) Für die Permanenz des Ratskollegiums
spricht die Erwähnung der „täglichen Räte", wie sie in der
Ordnung von 1486 und in einem Schreiben der Städte-
deputierten von Kleve von 1489®) an die Räte bezeichnet
werden. Ebenso wird die Ständigkeit des Rates durch die
Hinweise auf die Ratskammer bezeugt, ^) auf der jetzt täglich
Räte und Schreiber zusammenkamen. Ähnlich urteilt Rosen-
thal bei der Schilderung der Bairischen Ratsorganisation:
„nur bei einer gewissen, regelmäfsigen Wiederkehr der
Sitzungen empfindet man das Bedürfnis nach einem Sitzungs-
lokal, welches am besten das Element der Ständigkeit des
Kollegiums veranschaulicht.''*")
4) a.
5) a.
1) Vgl. Beilage 3, Abs. 1 u. 2.
2) a. a. 0. Abs. 20/21.
3) a. a. 0. Abs. 4.
a. 0. Abs. 3.
a. 0. Abs. 15 u. 16.
6) a. a. 0. Abs. 22.
^ Ganz ähnlich werden in Baiern 1489 die , geordneten" Räte ein-
gesetzt. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwal-
tungsorganisation Baierns I. (1889) 261.
S) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landstände B. I. fol. 76.
9) Beilage 1, Abs. 14.
10) Bosenthal, Geschichte des Gerichtswesens etc. I. 261.
12 XIV 4.
S. Die UnioH yon 1521 und ihre Folgen für die Entwicklung
lies Ratswesens: das Ratskollegium zu Kleye und die Quartier-
räte bei Hofe.
So stark sich auch der Einflufs der ständischen Bewegung
bei der Einrichtung des Ratswesens gezeigt und das freie
Entscheidungsrecht des Herrschers eingeschränkt hatte, so
vermochte sich die herzogliche Gewalt ihm doch wieder zu
entziehen. Es gelang ihr, dem Rat und den Ständen gegenüber
eine, selbständigere Stellung für die ganze Folgezeit sich zu er-
ringen, ohne dafs jedoch dabei die unter ständischer Mit-
wirkung geschaffene Organisation wieder aufgegeben wurde.
Ermöglicht wurde diese Wandlung durch die Vereinigung
Jülich -Bergs mit Kleve -Mark und die dadurch bedingte zeit-
weilige Verlegung des Hoflagiers von Kleve in die neu-
erworbenen Lande. Dort stand der Herzog nicht mehr in
dem Mafse, wie bisher, unter der Einwirkung des zu Kleve
gebliebenen Ratskollegiums; er hielt die Verbindung mit
diesem nur aufrecht durch einzelne, zu vorübergehendem Dienst
an den Hof berufene Räte, die sogenannten „Quartierräte''.
Für die Union der klevischen und jülichischen Lande
erfolgten die einleitenden Schritte im Jahre 1496. Damals
verlobte der Herzog Johann H. von Kleve seinen Sohn
Johann mit Maria, der Tochter Herzog Wilhelms von Jülich
und Berg; zugleich beschlossen die beiden Fürsten eine Erb-
einigung ihrer Länder. Hierbei verlangten die beiderseitigen
Stände, dafs in die Eheberedungsurkunde ') die Bestimmung
aufgenommen werde: beide Lande, Jülich-Berg wie Kleve-
Mark, sollten mit Berücksichtigung ihrer alten Freiheiten
und in der bisherigen Weise weiter verwaltet werden. Was
in dem Vertrag von 1496 ausgemacht war, wurde 1521 ver-
wirklicht: Herzog Johann III., bereits seit 1511 Herrscher
in Jülich-Berg, folgte 1521 seinem Vater in der Regierung
von Kleve -Mark und vereinigte seine Stammlande mit den
erheirateten Herzogtümern. *'^)
Während der Fürst auf den Wunsch der Stände von
Jülich-Berg seinen Hofhalt in die neuerworbenen Gebiete
verlegte, behielt, da die Vereinigung der Herzogtümer nur
eine Personalunion war, der klevische Rat seinen Sitz in den
klevischen Landen. Bemerkenswert ist dabei, wie gerade die
Übersiedelung des Hoflagers von Kleve in das jülichische
Gebiet mit dazu beitrug, dafs die Hauptbehörde des Herzog-
tums Kleve einen festen Sitz erhielt. Vor der Union der
1) Lacomblet, XJrkundenbuch IV. No. 474.
2) Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm Bd. V. 12.
XIV 4. 13
Lande hatten die klevischen Herrscher durchaus nicht immer
zu Kleve gewohnt, sondern auf verschiedenen Schlössern,
z. B. auf Monreberg, Hofgehalten, und ihre Räte hatten sie stets
begleitet Jetzt, wo der Herzog auch in den neuerworbenen
Territorien residieren sollte, war für ihn die Aussicht auf
einen längeren oder gar (lauernden Aufenthalt in Kleve
in weite Feme gerückt. Das den Ständen 1496 gegebene
Versprechen verbot die Verlegung der Hauptbehörde aufser
Landes. Dafs Kleve hinfort stets als der Amtssitz des Rates
galt, geht aus den Datierungs- und Präsentatsvermerken auf
den Akten der klevischen Kanzlei hervor: die Ortsangabe
nennt dort stets die Stadt Kleve, ferner aus der stehenden
Unterschrift „Rede to Cleve" und der Wendung, die in den
Ladungen der Lokalbeamten oder abwesenden Räte sich findet:
„is unser begeren dat gy" up onser borg und raitkamer tot
Cleve bi andern onsen raeden fuegen sollt.*). Die Ver-
sammlung der Ratsmitglieder zu Kleve führte auch die
Bezeichnung „pleibender Rat" im Gegensatz zu den Räten,
die das umherziehende Hoflager begleiteten, dem sogenannten
„folgenden Rat".*)
Da der Rat zu Kleve in allen wichtigeren Fragen der
Verwaltung an die Zustimmung oder eigene Entscheidung des
Herrschers gebunden war, so ergingen oft Anfragen von
Kleve an das Hoflager und von hier nach Kleve. Um trotz
der Entfernung mit dem klevischen Ratskollegium in naher
Verbindung zu bleiben und immer unterrichtet zu sein über
die Angelegenheiten, die in Kleve zur Erledigung vorlagen,
verordnete Herzog Johann HJ., dafs sich stets an seinem
Hofe zwei kleve- märkische Räte aufhalten sollten. Wann
diese Bestimmung erlassen ist, läfst sich nicht genau erkennen.
Vermutlich schon in den zwanziger Jahren, jedenfalls vor dem
23. Juni 1531, da das damals ergangene Edikt ^ bereits auf
eine frühere Verordnung ähnlichen Inhalts Bezug nimmt.
Jene Bestimmung wurde in vielen Ordnungen, die sich auf
Hof- und Landesverwaltung bezogen, wiederholt, so in der
„anteikning van Monreberg 1533",*) in der Hofordnung von
1534^) und 1566,^) wie in der Regimentsordnung von 1592.^)
In der Ordnung von 1566 führen diese bei Hofe weilenden
klevischen Räte die Bezeichnung „Quartierräte", die neben
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. fol. 261.
2) Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins Bd. XXX. p. 55.
(Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich und Berg
im 16. Jahrhundert, herausgegeben von v. Below und Geich.)
8) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, B. I.
*) a. a. 0., Landstände II.
•*») Lacomblet, Archiv für Geschichte des Niederrheins V. 107.
6) Beilage 4, Abs. 1.
7) Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins II. 223.
14 XIV 4.
ihnen auch noch auf die gerade dienstthuenden höheren Be-
amten am Hoflager, wie Marschali und Hofmeister, angewendet
wurde. Die Dauer des Aufenthalts betrug für sie ungefähr
sechs Wochen;*) nach deren Ablauf wurden sie dann von
anderen Bäten abgelöst. Gegen das Ende des 16. Jahr-
hunderts scheint dieser Turnus nicht mehr regelmäfsig inne-
gehalten zu sein. Manche Räte mufsten dann über ihre
gewöhnliche Aufenthaltsdauer hinaus am Hoflager bleiben.^)
B. Die Zusammensetzung des klevischen Rates im 16. Jahrhundert.
Das zu Kleve residierende BatskoUegium setzte sich im
16. Jahrhundert zusammen aus einigen der oberen Hofbeamten,
adligen und gelehrten Bäten.
Betrachten wir zuerst die GesamtziflFer der Batsmitglieder.
Schon die Ordinantie von 1489*) hatte für jene Ziffer 12 Bäte
angegeben, und diese scheint für die Folgezeit auch im
grofsen und ganzen als die durchschnittliche Zahl der Bäte
gegolten zu haben, die das plenum oder communicatum con-
silium bildeten. So trägt z. ß. das Konzept einer Erklärung,
die die Bäte an die Städte und Bitterschaft von Kleve-Mark
am 12. August 1580^) erliefsen, den Vermerk: Alsus berait-
slagt, dictiert ind affgehoert in pleno consilio praesentibus
Marschalk Beck. Erfhaefmeister Wylich, Oantzler Weze,
Marschalk Wachtendonk, Drost in Hetter, Drost Dinslaken,
Aldenbockum, Drost Knippinck Bomberg, Louvermann, Binck
Budenscheidt, d. h. in Gegenwart von 12 Bäten. Ferner wird
in einem aus dem Jahre 1586 stammenden Verzeichnis der
auf der Burg speisenden Hofleute der „Bethdisch" mit
12 Personen angesetzt. Diese Durchschnittsziflfer erlitt mit-
unter Abweichungen. Bei den häufigen Abordnungen an
fremde Fürstenhöfe oder in die Lokalämter waren selten
gleichzeitig sämtliche Bäte anwesend; häufig nicht mehr als
acht. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde aber
auch mitunter die Zahl von 12 klevischen Bäten überschritten;
es sind auf den Aktenkonzepten manchmal 13 oder 14 Bäte
als anwesend bei dem betreffenden Beschlüsse aufgeführt
Dagegen wurde in dem letzten Viertel des 16. Jahrhunderts
1) Nach der Hofordnung von 1564 erfolgte der Wechsel der Quar-
tierräte alle zwei Monate. Vgl. Zeitschrift des Bergischen Geschichts-
yereins XXX. 24.
2) So fragte der oft am Düsseldorfer Hof erwähnte klevische Rat
Dietrich von Eickel 1595 bei den Räten zu KJeve an, ob er noch ferner
über die Dauer seines Quartierdienstes hinaus dem Hofla^er folgen solle.
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, iL 1595, Okt. 28.
8) Vgl. Beilage 1, Abs. 4.
4} Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. VI. fol. 9.
XIV 4. 15
bis zum Jahre 1609 hin die Zahl von 8 Eatsmitgliedern nur
in seltenen Fällen erreicht; in der Eegel nahmen nur 5 bis 6
an den Sitzungen teil.
Von den Hofbeamten, welche dem klevischen Rats-
koUegium angehörten, treten besonders hervor der Hofmeister
und der Marschall. Sie galten mit dem Kanzler zusammen
als die vornehmsten und angesehensten Ratsmitglieder; die
Namen dieser drei werden auf den Schreiben, die von aufser-
halb an den klevischen Rat einliefen, besonders hervor-
gehoben, so z. B. auf einem Brief der Statthalter des Herzogs
von Jülich 1503^) „an die fürstlich clevischen Rede besonders
herm Henrich Pennynck, doctor, proist, herrn Henrich Staill
van Houltstein ritter hoiffmeister ind herrn Goedert Torck,
marschalk zu Cleve. Nach der Regimentsordnung von 1592
sollten auch Hofmeister und Marschall mit dem Kanzler vor
allen anderen Räten stets auf der klevischen Kanzlei und
Rechenkammer anwesend sein.^)
Des Hofmeisters Geschäftskreis bildete vorzüglich die
Fürsorge für das grofse Gebiet des Hofhaushalts. Nach der
Hof Ordnung von 1534^) mufste eben er die Aufsicht führen
über die Annahme und Entlassung des gesamten Hofdienst^
Personals. Er übte die Disziplinargewalt über das Hofgesinde,
schlichtete dessen Streitigkeiten, sorgte für die Wahrung der
Ordnung und des feierlichen Ceremoniells bei Hofe, kon-
trollierte die Einhaltung der Etats, liefs sich die Wochen-
rechnungen der unteren Hofbeamten vorlegen, beaufsichtigte
die Verproviantierung des Hoflagers und übte die Polizei-
gewalt daselbst. Diese ursprünglichen Aufgaben hat der
Hofmeister im 16. Jahrhundert regelmäfsig nicht mehr selbst
erfüllt, sondern nur dann, wenn der Herzog in Kleve weilte
oder der Hofmeister an den Hof befohlen war. In der Regel
hatte jene Obliegenheiten ein anderer Hofbeamter, der Haus-
hofmeister, wahrzunehmen. Dieser Wandel vollzog sich, wie
Seeliger in seiner Geschichte des deutschen Hofmeisteramts
darlegt, an den meisten deutschen Fürstenhöfen im 15. Jahr-
hundert: das ursprünglich rein persönliche Verhältnis lockerte
sich und der Hofmeister erhielt immer mehr den Charakter
eines Landesbeamten. ^) In Kleve wurde allerdings der Hof-
meister nicht wie in Böhmen, Baiern und Württemberg
der Vorsitzende des Hofgerichts, sondern beteiligte sich,
ähnlich wie in Brandenburg, an der allgemeinen Landes-
verwaltung.
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Laiidesarchiv No. 150b.
^) Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins II. 223, Abs. 15/16,
Lacomblet, Archiv V. 114.
8) Lacomblet a. a. O. V. 103 ff.
4) Seeliger, das deutsche Hofmeisteramt im späteren Mittel-
alter (1885), 49—56.
16 XIV 4.
Dem Marschall war seit dem Mittelalter die Sorge für
die Pferde und das Kriegsgerät am Hofe anvertraut gewesen,
aber ebenso wie der Hofmeister war er über die Stellung
eines blofsen Hofbeamten hinausgewachsen; die Aufsicht über
das Reit- und Fuhrwesen hatten Unterbeamte , z. B. der
Futtermeister, übernommen. Im 16. Jht. hatte der Marschall
allein für die Landesyerteidigung nach aufsen und im Innern
zu sorgen, diese Aufgaben nennt die Hofordnung von 1534
als die Obliegenheiten des Marschalls. Die Wahrung der
Sicherheit im Innern war fast noch wichtiger als die Abwehr
nach aussen. Denn in jener Zeit setzten die entlassenen
Landsknechte auf ihren Durchzügen und Brandschatzungen
häufig den Bewohnern des offenen Landes hart zu. Zum
Zwecke der Landesverteidigang standen dem Marschall zur
Verfügung teils stehende, teils aufzubietende Mannschaften.
Das Mittelalter hatte die einzige stehende Truppe in den
zur Burgbesatzung verwendeten Knechten gehabt. Hierzu
trat im 16. Jahrhundert die Trabantengarde der Hofschützen,
die unter dem Kommando eines Schützenmeisters standen und
den Herrscher am Hoflager und auf Reisen umgaben.*)
Zum Aufgebot gehörten die Lehnsleute,^) aufserdem die be-
rittenen Schützenkorps,') die von Zeit zu Zeit als Polizei*
truppe oder „streifende Rotte" zur Verfolgung der „gardenden
Knechte" zusammengezogen wurden. Schliefslich hatte der
"Marschall auch für die Beschaffung und Verwahrung von Ge-
schützen und Schiefsbedarf zu sorgen.*) Jedoch alle diese
Geschäfte nahmen ihn für gewöhnlich nicht völlig in Anspruch;
wie der Hofmeister hatte auch er daneben an den Sitzungen
des Rates teilzunehmen.
Von den Inhabern der anderen Hofämter werden der
Truchsefs und der Schenk im 16. Jht. nicht mehr genannt.
Der Kämmerer oder Kammermeister blieb nur Hofbeamter
und erhielt keine dauernde Stellung im Rat.
Die übrigen adligen Mitglieder des Ratskollegiums waren
einige der Drosten oder Amtleute, die als Vorsteher der
Drosteien oder Amtsbezirke die Geschäfte der Lokalverwal-
^) Sie waren für Reisen beritten ; ihre Anzahl giebt die Hofordnung
von 1534 auf zehn an. Lacomblet, Archiv V. 110. Vergl. von Below,
Landtagsakten von Jülich-Berg I. (1895) 107 u. 108, Anm. 122.
2) Das Aufgebot der Lehnsleute erfolgte im Auftrage des klevischen
Marschalls durch die Kanzlei vermittelst gedruckter Aufgebotsformulare.
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mai'k, Landesarchiv No. 83 b.
3) Ihre Formierung geschah, wie die wiederkehrenden Edikte zeigen,
ziemlich oft. Scotti, Sammlung der Gresetze in Kleve-Mark, I. No. 42, 64.
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 13, fasc.40, fol.583.
4) Lacomblet, Archiv Y. 104. Als herzogliche Artilleriemeister,
die dem Marschall unterstanden, werden 1534 Johann Badt und 1557
Johann Melscheidt genannt. Staatsarchiv zu Münster, Kleve - Mark,
Landesarchiv No. 84, fol. 257.
XIV 4. 17
tuDg, insbesondere die Polizeigewalt, innehatten, während die
Rechtsprechung den Schultheifsen oder Richtern, die Ad-
ministration der Domänen, Zölle etc. den Rentmeistern oder
Schlütern oblag. Bei der Berufung von Drosten zu Räten
war der Fürst nicht an bestimmte Ämter und Drosteien ge-
bunden. Zwar kehren die Namen gewisser Familien, wie
von der Horst, Loe, Wylich, Wittenhorst, Aldenbockum,
Eikel, Tengnagel, Knippinck und von der Reck unter den
adligen Räten häufig wieder. Doch darf man nicht daraus
schliefsen, dafs — wenn auch oftmals der Sohn dem Vater
im Amte folgte — die Drosteien oder die adligen Ratsstellen
gewissen Familien erblich vorbehalten waren.
Zu den Hofbeamten und adligen Räten traten seit dem
Beginn des 16. Jhts. die Gelehrten, die die Rechte oder
Artes studiert hatten, hinzu. Sowohl für die Rechtsprechung
in oberster Instanz, die stets eine Hauptaufgabe des Rates
war, wie für die allgemeinen Verwaltungssachen war erst von
nun an durch die juristisch geschulten Doktoren und Licentiaten
eine systematische Erledigung gesichert. Der Einflufs und die
Anzahl der gelehrten Räte im klevischen Kollegium ist im
16. Jht. nicht immer auf der gleichen Höhe geblieben. In dem
Zeitraum vom Beginn des 16. Jhts. bis zu den siebenziger Jahren
hin werden die gelehrten Ratsmitglieder, deren Zahl eine ziem-
lich beträchtliche war, recht häufig erwähnt. Dagegen treten
die wenigen Rechtsgelehrten, die sich seit dem letzten Viertel
des 16. Jhts. bis zum Jahre 1609 aufzählen lassen, nur wenig
hervor. Man könnte fast in dieser Beziehung zwei Perioden in
der Geschichte des klevischen Rates im 16. Jht. unterscheiden.
Die erste war im allgemeinen — abgesehen von der Unter-
brechung durch den geldrischen Krieg 1543 — eine wohlthätige
Friedenszeit; vielleicht die Glanzzeit der herzoglichen Verwal-
tung, von der damals eine reiche gesetzgeberische Thätigkeit
entfaltet wurde ; die zweite Periode erscheint dagegen als eine
Epoche des Rückgangs.
Zwar gehörten schon am Ende des 15. Jhts. dem Rat
einige Doktoren der Rechte an: Dietrich von Ryfswich und
Penninck, welche beide Kanzler waren; von ihrem Leben
und Wirken wird bei anderer Gelegenheit die Rede sein.
Der erste Gelehrte, der, ohne daneben Kanzler zu sein, als
Rat im klevischen Dienst sich befand, war „Meister Peter
von Clapis, Doktoir''. Er wird zweimal bei Verhandlungen
mit auswärtigen Fürsten erwähnt; 1515 weilte er im Auftrage
des Herzogs am Hofe des Königs Franz I. von Frankreich; *)
elf Jahre später verhandelte er mit den Gesandten des Kur-
fürsten Johann Friedrich von Sachsen über dessen Heirat mit
der Prinzessin Sybille von Kleve. ^) 1527 schliefslich über-
1) V. Below, Landtagsakten I. 76, Anm. 14.
2) Dithmar, Cod. dip. zq Tescheüinachers Annales Cliviae (1721) 135.
Forschungen XIV 4. — SchottmUller. 2
18 XIV 4.
brachte er einen Befehl des Herzogs an die Bürger von
Soest. *)
Weit bekannter als Clapis ist Heinrich Barfs, genannt
Olisleger, Doktor der Rechte, der dem Herzog mehr als
40 Jahre mit grofser Treue und einer unermüdlichen Arbeits-
kraft diente. Er trat wohl schon . vor 1527 als Bat in die
klevischen Dienste*) und leitete dann von 1547 an, 28 Jahre
hindurch, bis an seinen Tod die klevische Kanzlei. Ziemlich
bei allen Verhandlungen über innere und äufsere Landes-
angelegenheiten ist er thätig gewesen, nur in seltenen Fällen
fehlt sein Name in den Anwesenheitsvermerken auf den Akten-
konzepten und Protokollen. Bei Visitationen, ^) bei Beratungen
von Hof Ordnungen, sowie auf den Landtagen wird er häufig
erwähnt. Daneben betraute ihn der Herzog oft mit diplo-
matischen Missionen an andere Fürsten. Man hat Olisleger
nicht mit Unrecht als den alleinigen Leiter der auswärtigen
Politik Kleves in jener Zeit bezeichnet.*) In religiöser Hin-
sicht war er, wie Herzog Wilhelm selbst, duldsam gesinnt
und neigte einer zwischen den streitenden Bekenntnissen ver-
mittelnden Richtung zu; nahm er doch, wie der klevische Hof-
prediger Gerhard Veltius erzählt, oftmals mit dem Herrscher
zusammen das Abendmahl unter beiderlei Gestalt.^)
Nach Olisleger wurden als gelehrte Mitglieder in den
Rat aufgenommen Dr. Harst, Dr. Cruser und Dr. Masius.
Karl Harst war 1492 zu Kleve geboren.^) Er verkehrte
in seiner Jugend viel mit Erasmus, für den er 1532 die
Kirchenordnung Herzogs Johann JH. aus dem Niederdeutschen
ins Lateinische übersetzte. Im Jahre 1537 wurde er, nachdem
er bisher philosophische und juristische Studien getrieben
hatte, znm klevischen Rat berufen und ihm dabei die Aus-
sicht auf die Erlangung eines Kanonikats am Viktorsstift zu
Xanten eröffnet. In der Folgezeit findet man ihn häufig auf
Gesandtschaften: 1538 und 1539 weilte er am Hofe König
Ferdinands und Kaiser Karls V., um hier die Belehnung
des Jungherzogs Wilhelm mit Geldern zu erbitten, da der
letzte geldersche Herzog Karl Egmond gestorben war.*^) Zwei
1) Deutsche Städte-Chroniken XXIV. Soest und Duisburg. Heraus-
gegeben von Ilgen (1895) S. 138.
2) Harlefs setzt in dem Artikel „Olisleger" in der Allgemeinen
deutschen Biographie XXIV. 303 Olislegers Diensteintritt in das Jahr
1532; jedoch wird 0. bereits 1527 als Rat bei Clapis' Aufenthalt in
Soest genannt. Vergl. Anm. 1.
3) 1532 wurde Olisleger und Wessel von Loe die Kirchen Visitation
in dem Herzogtum Kleve übertragen. Lacomblet, Archiv V. 99.
^) Keller, Die Gegenreformation in Westfalen und am Nieder-
rhein I. (1881) 11. (Publikationen aus den Kgl. preufsischen , Staats-
archiven IX).
5) Lossen, Der Köbiische Krieg (1882) 13, 238 und 262, Anm. 2.
6) Vgl. den Art. „Harst" in der Allgem. deutschen Biographie X. 647.
7) Lacomblet, Archiv, V. 30.
ZIV 4. 19
Jahre darauf begleitete er den jungen Herzog Wilhelm nach
Paderborn zur Zusammenkunft mit dem Kurfürsten von Sachsen.
In den Jahren 1540 und 1542 verhandelte er mit König Hein-
rich Vni. von England über dessen Vermählung mit Anna
von Kleve. 1546 und 1549 begab er sich an den sächsischen
und an den kaiserlichen Hof, um die Freilassung des Kur-
fürsten Johann Friedrich, der der Schwager seines Herrn war,
zu bewirken. Im Jahre 1551 finden wir ihn als klevischen
Gesandten am Hofe Karls V. und 1553 in Brüssel. Mehr-
fach vertrat er den Herzog auf den Reichstagen, so 1545^)
zu Worms, 1547/48, 1550 und 1559 zu Augsburg,*) 1556 ging
er noch einmal nach England, um sich über die Lage Annas
von Kleve, die von Heinrich VIII. geschieden war, zu unter-
richten. Er wählte später seinen Wohnsitz zu Düsseldorf
und starb dort 1563.
Nicht weniger als er ist auf politischen Missionen thätig
gewesen sein Freund Dr. Hermann Cruser,*) der nicht blofs
Rechtsgelehrter und Staatsmann, sondern auch Humanist
und Arzt war. Zu Hattem in Geldern war er 1510 geboren
und trat nach Beendigung seiner akademischen Studien in den
Dienst Karl Egmonds, des letzten Herrschers von Geldern,
der ihn in den Jahren 1536 bis 1538 mit Missionen an Franz I.
von Frankreich betraute.*) Nach Karl Egmonds Tod schlofs
er sich bei der Huldigung dem neuen Landesherm, Herzog
Wilhelm, an und wurde von ihm in klevische Dienste über-
nommen. In klevischem Auftrage weilte er 1538^) wie in den
folgenden Jahren 1540^) und 1541^) wieder am Hofe Franz* I.
und verhandelte über die Vermählung seines Herrn mit
Jeanne d'Albret und über die Aussichten in einem Kjriege mit
dem Kaiser. 1567 wurde er zum spanischen Gouverneur von
Friesland gesandt, um von ihm die Befreiung Kleves von den
lästigen Truppendurchzügen zu erbitten. In den Zeiten
zwischen seinen Reisen pflegte er wohl, wie die andern zu
Missionen verwendeten Räte, an den Ratssitzungen teil-
zunehmen. 1573 begleitete er Herzog Wilhelms älteste
Tochter Marie Eleonore, die sich mit dem Preufsenherzog
Albrecht Friedrich vermählte, nach Königsberg. 'Dort blieb
Cruser als klevischer Gesandter bis an seinen Tod 1575.
Der dritte von den oben zusammen genannten Räten war
Andi'eas Masius,^) der 1515 zu Lennick bei Brüssel geboren
1) Lacomblet a. a. 0. 198. — v. Below, Landtagsakten I. p. 675.
2) V. Below a. a. 0. 550.
8) Ebenda a. a. 0. 578, 624 und 777.
*) Vgl. d. Art. „Cruser" in der Allgera, deutschen Biographie IV. 623.
5) V. Below, Landtagsakten I. 272, Anm. 1.
6) Ebenda a. a. 0. 272 und 346.
7) Ebenda a. a. 0. 336.
8) Vgl. den Art. „Masius" in der Allgem. deutschen Biographie
XX. 559 und Lossen, Briefe von Andreas Masius und seinen
2*
20^ XIV 4.
wurde. Nach dem Besuch der Universität Löwen erhielt er
eine Lehrstelle in der dortigen Artistenfakultät. Wo und
wann er auf Grund späterer Studien die juristische Doktor-
würde erworben hat, läfst sich nicht sagen. In Wien trat er
als Sekretär in die Dienste Johanns yotl Weze, des früheren
Erzbischofs von Lund, und verbrachte dann mit dessen NeflFen
einige Zeit in Rom.^) Dort setzte er seine in Löwen be-
gonnenen Studien auf dem Gebiet der orientalischen Sprachen^
namentlich des Hebräischen, Syrischen und Arabischen, fort,
1548 wurde er zum ersten Male in klevischen Angelegenheiten
verwendet: auf dem Reichstag zu Augsburg empfing er von
den herzoglichen Räten Aufträge an die Kurie. Er sollte in
Rom den Wünschen Herzog Wilhelms in Betreff der Besetzung
geistlicher Ämter und der Schutzhen-lichkeit über das Stift
Herford Ausdruck verleihen.^) 1549 wurde er als klevischer
Geschäftsträger beim Papste förmlich beglaubigt. Während er
nebenher noch in kurpfälzischen Diensten stand, erfolgte 1551
seine Bestallung zum klevischen „Rate von Haus aus'', und er
erhielt die Propstei Nideggen zugewiesen. Die folgende Zeit
über bis zum Jahre 1553 war er für den Herzog in Rom
thätig und begab sich dann im Gefolge des zum Kaiser
ziehenden päpstlichen Legaten de Imola nach Deutschland
zurück.^) In demselben Jahre wird Masius zum ersten Male
als Propst von St. Kunibert*) zu Köln erwähnt. Das Jahr
1556 führte ihn wieder in die ewige Stadt. Er verhandelte
diesmal mit der Kurie über die Einführung des Laienkelchs
in Kleve und die Begründung einer Landesuniversität zu
Duisburg. Mit seinen beiden Freunden, dem spätem Kanzler
Heinrich von Weze und mit Heinrich von der Reck, dem
nachmaligen Drosten von Lymers, siedelte Masius 1558 nach
dem klevischen Orte Sevenaar über. Er entsagte dem geist-
lichen Stande und heiratete die Nichte seines Gönners Johann
von Weze. In der Folgezeit nahm er oftmals an den Verhand-
lungen des klevischen Rats teil, so z. B. 1561, als der Nuntius
Commendone den Herzog zur Beschickung des Tridentiner
Konzils aufforderte.^) Er starb im Jahre 1573.
Fast zu'gleicher Zeit mit Masius war sein Freund Heinrich
von Weze in die klevischen Dienste als Rat getreten.^) Auch
er verhandelte 1561 mit Commendone und wurde 1564 zu den
Beratungen über die geplante Postulation des Prinzen Karl
Friedrich von Kleve zum Bischof von Münster hinzugezogen.*^)
Freunden XVII. (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Ge-
schichtskunde B. 2, 1886.)
1) Lossen a. a. 0. 20.
2) Lacomblet, Archiv V. 64.
3) Ebenda a. a. 0. 68 und 194.
4) Lossen, Briefe von Masius 125.
5) Ebenda a. a. 0. 331. — Keller, Gegenreformation I. 93.
6) Lossen a. a. 0. XIX.
7) Ebenda a. a. 0. 357.
XIV 4. 21
Drei Jahre darauf ging er als Gesandter des Herzogs nach
Regensburg auf den Reichstag. ^) 1575 wurde er zum Nach-
folger Olislegers im Kanzleramt ernannt.
Die übrigen aus dieser Periode bekannten Räte wurden
nicht so sehr für politische Verhandlungen, wie die bisher
erwähnten Ratsmitglieder, sondern mehr in der inneren Ver-
waltung verwendet. Von ihnen sind zu nennen der Lic.
Loüvermann, Lic. Arnold von Lewen, Dr. Wissel, Dr. Pürsten-
berg, Lic. Rudenscheidt und der Lic. Hopp.
Johannes Louvermann^) war 1519 zu Emmerich geboren.
Seine ersten Studien machte er unter der Leitung des
Emmericher Rektors Matthias Bredenbach und des Heinrich
üranius. Auf deutschen und französischen Universitäten trieb
er Rechtswissenschaft und erlangte die Würde eines Licentiaten
utriusque juris. Er besafs ein Kanonikat in Kleve und erhielt
1545 die Propstei daselbst.^) In der ersten Hälfte der fünf-
ziger Jahre scheint er von Herzog Wilhelm in klevische
Dienste berufen worden zu sein. 1554 erwähnt ihn Masius
in einem Briefe als Rat.*) Im folgenden Jahre wurde L. mit
Heinrich von der Reck und Johann v. Vlatten als Kommissar
mit der Visitation der klevischen Klöster und Stifte betraut,
aus deren Besitz die geplante Duisburger Universität dotiert
werden sollte.^) Er verheiratete sich später, nachdem er
auf seine Pfründe verzichtet hatte. Wahrscheinlich geschah
dies erst nach 1561; denn bei der Verhandlung mit Commen-
done^) in jenem Jahr wird L. unter den Räten noch als
^Propst Louvermann'' aufgeführt. Bei der Besprechung der
klevischen Räte mit dem Nuntius Gropper in Köln 1573 und
auf dem Landtag zu Kleve 1577^) war auch er zugegen.
1589 starb er in Kleve.
Die Familie Arnolds von Lewen ^) stammte aus Geldern
und war in Kleve eingewandert. Arnolds Vater, Heinrich
von Lewen, war Sekretär Herzog Johanns III. Arnold von L.
wurde 1523 geboren. Er besuchte zuerst das Emmericher
Gymnasium unter Bredenbach und Uranius und erwarb nach
1) Lossen, Briefe von Masius 388, 386.
2) Teschenmacher, Elogia viroruni illustritim Cliviae. Die Nach-
richten aber das Leben Louvermanns, Lewens, Hopps und Wezes, die
dem im Düsseldorfer Staatsarchiv befindlichen Manuskript Teschen-
machers (Abschrift ans dem Jahr 1660) entstammen, verdanke ich der
Liebenswürdigkeit des Herrn Geh. Archivrat Dr. Harlefs.
8) Schölten, Die Stadt Kleve (1881) 223.
^) Lossen, Briefe von Masius 175.
ö) Ebenda a. a. O. 219.
*) Keller, Die Gegenreformation in Westfalen L 93.
7) Ebenda a. a. O. I. 198 und 248. — Worauf Schölten (Die Stadt
Kleve 220) seine Ansicht gründet, dafs Louvermann nach seiner Heirat
Kanzler geworden sei, ist nicht zu ersehen, da ja Olisleger bis 1575
das Kanzleramt verwaltete und ihm sofort Weze folgte.
8) Teschenmacher, Elogia virorum illustrium 134.
22 XIV 4,
seinen Studien auf auswärtigen Universitäten den Grad eines
Lic. utr. jur. Herzog Wilhelm ernannte ihn zum Rat. Er
ist sonst nur aus seinen Briefen an Masius aus den Jahren
1559, 1560 und 1568 bekannt.*) Der Chronist Teschenmacher
rühmt die Emsigkeit und Treue, mit der Lewen bis an seinen
Tod 1577 dem Herrscher gedient habe.
Über Dr. Wissel und Dr. Pürstenberg lassen sich nur
wenige Nachrichten zusammenstellen. Wissel weilte oftmals
in Düsseldorf,^) wohl als einer der sog. Quartierräte. In Herzog
Wilhelms Testament aus. dem Jahre 1564 ist er neben anderen
Käten unter den Zeugen aufgeführt.^) Pürstenberg befand
sich 1562 unter den klevischen Räten, die ,mit kurkölnischen
Abgeordneten einen Grenzstreit um die Ämter Lünen und
Recklinghausen schlichteten.*) Mit Wissel gehörte er 1566
der Kommission an, die mit Kurköln verhandeln sollte über
die Heranziehung des kölnischen Klerus zur Türkensteuery
soweit dieser in den herzoglichen Landen Güter besafa.*)
Aus der Subalternkarriere der Sekretäre und Rechen-
meister war der Lic. Rutger Rudenscheidt^) hervorgegangen.
Noch im Jahre 1554 wird er als Magister rationum bezeichnet.
Später wurdß er zum Rat ernannt. 1583 vertrat er auf dem
Landtag zu Dinslaken die Wünsche seines Herrn gegenüber
den Ständen.^)
Schliefslich ist noch unter den gelehrten Räten zu nennen
Ahasver Hopp.®) Er entstammte einer Emmericher Pamilie
und besuchte zuerst das Gymnasium seiner Vaterstadt, das, wie
bemerkt, von Bredenbach und üranius geleitet wurde. Dann
studierte er auf deutschen und französischen Universitäten und
erhielt in Orleans die juristische Licentiatenwürde. 1570
wurde er von Herzog Wilhelm zum Rat berufen und fand
besonders Verwendung bei der Entscheidung der Rechts-
streitigkeiten, die die ünterthanen den Räten in Kleve vor-
legten. 1595 wurde Hopp die Stelle eines klevischen Vize-
kanzlers angeboten;^) er lehnte ^sie aber ab mit dem Bemerken,
er fühle sich zu alt für die Übernahme eines neuen Amtes.
1598 beteiligte er sich an den Verhandlungen mit den
kaiserlichen Räten in Religionsangelegenheiten. *") Bis zuletzt
1) Lossen, Briefe von Masius 317, 323 nnd 421.
2) Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm. Bd. V. 23, Anm. 15.
*) Dithmar, Codex diplomaticus zu Teschenmachers Aunales
Cliviae 262.
4) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 162 c.
H a. a. O. No. 256, I q.
6) Lossen, Briefe von Masius 317.
') Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. VI. (1583),
8) Teschenmacher, Elogia virorum illustrium 202.
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4. n.
W) Keller, Die Gegenreformation. Bd. IL 198 ff.
.XIV 4. 23
scheint Hopp der Vertrauensmann des klevischen Hofes für
die Fragen der Rechtspflege gewesen zu sein; war doch z. B.
die 1597 angenommene Hofgerichtsordnung von ihm verfafst.^)
1610 starb er zu Kleve.
Fast alle jene Männer, von deren Leben einige kurze
Nachrichten oben zusammengestellt sind, hatten auf Gelehrten-
schulen und Universitäten, wie Köln, Löwen oder Orleans
ihre Vorbildung erhalten. Mit der Doktor- oder Licentiaten-
würde waren sie in die Dienste des klevischen Herrschers
getreten. An der erfolgreichen Thätigkeit, die Herzog Wilhelm^
in den zwanzig Friedensjahren nach dem gelderschen Kriege
auf gesetzgeberischem Gebiet entfaltete, waren sie wohl meist
mitbeteiligt. Die Ergebnisse der von ihnen gepflogenen Be-
ratungen liegen in den grofsen SpezialOrdnungen vor, wie
z. B. der Bergwerksordnung von 1542, der Flufs- und Mühlen-
ordnung 1553, der Wirtshaus- und Wegeordnung 1554, der
Ordnung für die Amtleute von 1559 und der Deichorduung
von 1575.p
Auf die Räte Herzog Wilhelms läfst sich das absprechende
Urteil, das Krusch bei der Schilderung des Eintritts gelehrter
Räte in die Braunschweigische Staatsverwaltung^) über die
gelehrten Doktoren fällt, nicht anwenden; die klevischen
Räte jener Zeit gehörten nicht zu solchen geldgierigen Aben-
teurern, die jedesmal, sobald sich eine bessere Gelegenheit
zeigte, den bisherigen Dienst quittierten, um dem höheren
Angebot zu folgen. Keine Klage der Unterthanen wendet
sich in dieser Zeit gegen die gelehrten Ratsmitglieder; keine
Beschwerde der Stände dringt etwa auf ihre Entlassung. Fehlte
doch auch ganz der Vorwand, auf den die Stände solche
Forderung zu basieren pflegten: jene Doktoren seien Aus-
länder und keine „Indigenä''. Das klc^ische Herzogtum unter
dem Einflüsse der nahegelegenen grofsen Bildungscentren, wie
z. B. Kölns und der niederländischen Städte, fand den ihm
notwendigen Bedarf an studierten Beamten innerhalb seiner
Grenzen. Es war daher nicht angewiesen auf das gebildete
Landknechtstum, die fremden abenteuernden Gelehrten. Die
klevischen Räte in dieser Zeit waren wohl sämtlich Landes-
kinder oder doch wenigstens ganz unmittelbare Grenz-
nachbam. Es ist eigentlich keiner unter ihnen, von dem
bezeugt wäre, dafs er aus einer anderen Gegend Deutsch-
lands zugewandert sei. Ebenso wie der Herzog, der bei
der Einführung der Reformation eine vermittelnde Stellung
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve- Mark, Landesarchiv No.263f, fol.l6.
2) J. J. Scotti, Sammlungen der Gesetze und Verordnungen für
Kleve-Mark I. No. 43, 49, 53, 54 und 80.
3) Krusch, Der Eintritt der gelehrten Räte in die Braunschweigische
Staatsverwaltung und der Hochverrat des Dr. jur. Stauffmel. Zeitschrift
des Historischen Vereins für Niedersachsen 1891, 62, 63.
24 XIV 4.
zwischen dem katholischen und reformierten Bekenntnis ein-
nehmen wollte, waren auch seine Räte von gemäfsigter und
duldsamer Gesinnung. Formell gehörten sie wohl dem alten
Glauben an, standen aber doch dem evangelischen teilweise
freundlich gegenüber und suchten seine Ausbreitung nicht
gerade zu verhindern.^)
Seit dem letzten Drittel des 16. Jahrhunderts war der
Einflufs der gelehrten Ratsmitglieder gegen früher sehr ver-
mindert; auch ihre Anzahl war geringer als bisher. An die
, Stelle der einstigen liberalen Haltung gegenüber den Pro-
testanten waren Bestrebungen getreten, die eine grofse
Nachgiebigkeit gegen die Wünsche der spanischen Regierung
in den Niederlanden erkennen liefsen. Denn immer drohender
verlangte Herzog Alba von Brüssel aus die Erfüllung der
Forderungen, die Karl V. im Venlover Friedensvertrag ge-
stellt hatte: strenges Einschreiten gegen die protestantischen
ünterthanen und die Auslieferung der glaubensverwandten
niederländischen Flüchtlinge. 2) Unter den jülichschen Räten
gelang es ihm, eine spanischgesinnte Partei zu bilden und
durch diese auf die klevischen Räte einzuwirken; schliefs-
lich traten auch diese immer mehr dem protestantischen Be-
kenntnis feindlich entgegen.') Die häufige Bevorzugung der
adligen Räte drängte die Gelehrten in den Hintergrund und
nahm ihnen den bisherigen Einflufs. Dazu kam, dafs infolge
der Durchmärsche und Brandschatzungen seitens der spanischen
und holländischen Truppen Sicherheit und Wohlstand in den
herzoglichen Landen zurückging. Die Zahl derjenigen,, die
in solchen Zeitläuften in Kleve noch Neigung und Mittel zu
gelehrten Studien hatten, konnte daher nur gering sein.
Auch die immer mehr schwindenden Einkünfte gestatteten
dem Hofe nur noch Äne kleinere Zahl von gelehrten Räten
zu halten. In beredten Worten schilderte 1595 der Lic. Hopp
in einer Denkschrift*) den kläglichen Zustand der Regierung:
In Friedenszeiten, wo nur die Hälfte von Schreiben im Ver-
gleich zu jetzt bei der Kanzlei einlief, habe man mindestens
zehn gelehrte Räte gehabt, jetzt solle die durch den Krieg so
vermehrte und erschwerte Geschäftslast, die Erledigung der
täglich eingehenden Kriegs-, politischen. Civil-, Kriminal-, Hof-
halts- und Personalsachen des Herzogs allein von drei gelehrten
Ratsmitgliedern neben dem Kanzler besorgt werden; in d^r
Justizpflege, dem wichtigsten Verwaltungszweige, hätten sich
die Appellationen an den Rat sehr vermehrt, aus den grofsen
Städten Kleves wären bereits 325 unerledigte Prozesse an-
1) Keller, Die Gegenreformation etc. B. II. 11.
2) Ebenda a. a. 0. I. 131.
*) Ebenda a. a. 0. 27, 28. (Vgl. ürkanden ond Aktenstücke zur
Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm. Bd. V. 23 ff.)
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiy No. 4, II
XIV 4. 25
Mngig, ungerechnet diejenigen, in deren Verhandlung man
noch gar nicht eingetreten sei.
Man mufs aus dieser „Klage" entnehmen, dafs die Arbeits-
kräfte damals durchaus unzureichende waren, wie sich denn
auch gegen das Ende des 16. Jahrhunderts thatsächlich nur
wenig gelehrte ßäte namhaft machen lassen. Neben dem
Kanzler Weze und Lic. Hopp werden nur der Propst Rinck
wnd die Doktoren Pies, Eyfswich, Brockelmann und Lic. Kopper
genannt, die überdies in nennenswerter Weise kaum hervor-
treten.
Hermann Rinck war Propst an der KoUegiatkirche zu
Kleve und verhandelte 1580 mit dem Advokaten Dr. Martin
Schnell, der klevischer Anwalt^) am Reichskammergericht
werden sollte. 1583 war Rinck auf dem mehrfach genannten
Landtag zu Dinslaken thätig. Pies besafs ein Kanonikat zu
Kleve ;^) mit Ryfswich nahm er häufig teil an den Sitzungen
•des Hofgerichts, das 1597 ins Leben trat. ^) Ebenso beteiligte
sich daran Dr. Brockelmann und der Lic. Köpper, der später,
1601, zum rechtsgelehrten Rat bei der reformierten Rechen-
kammer bestellt wurde.*)
Ob diese Männer sämtlich oder doch teilweise geborne
klevische ünterthanen waren, läfst sich nicht ersehen. Immer-
hin ist bemerkenswert, dafs in diesen Jahren von Seiten der
Stände auf den Landtagen Wünsche laut werden, die eine
Besorgnis vor der Umgehung des Indigenatsrechts verraten.
So sagte ein von den Ständen vorgeschlagener Artikel für
die. Regimentsordnung von 1592: kein ausländischer Rechta-
gelehrter solle zum Rate oder Diener angenommen werden.^)
Wohl unter demselben Gesichtspunkt, der Wahrung des In-
digenatsrechts, erklärte die Ritterschaft auf dem Landtage zu
Dinslaken 1598^) in einem Gravamen: gelehrte Räte seien
^ad conBilium'' nicht zuzulassen, sondern nur, wenn sie von
den adligen dazu geladen werden. —
Zum Schlufs sind noch, neben dem zu Kleve residieren-
den Kollegium, die „Räte von Haus aus" zu erwähnen, welche
nur zeitweilig auf besonderen Befehl hin Dienste thaten. Die
adligen „Räte von Haus aus'' versahen ihre Ratspflicht, in-
dem sie zu vorübergehendem Aufenthalt nach Kleve oder an
den Hof sich begaben, wie z. B. Dietrich von Eickel, der
1581 zum „Rat und Diener von Haus aus" bestellt wurde. ^)
Als gelehrte „Räte von Haus aus", die mit ihrem Rat aus
^) Staatsarchiv zu Munster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, III b.
2) Schölten, Die Stadt Kleve 183.
8) Staatsarehiv zu Münster. Kleve-Mark, Landesarchiv No. 263 c.
4) Staatsarehiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänen No. 117 f.
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, II.
6) Ebenda, Ijandesarchiv No. 49.
^) Ebenda, Landesarchiv No. 2, IIIc.
26 XIV 4.
der Ferne dem Fürsten dienten/) wurden diplomatische^
Agenten und Advokaten berufen, die meist gleichzeitig im
Solde mehrerer Herren standen. Ihrer Hilfe versicherte man
sich, um ohne die Entsendung eigner Räte Verhandlungen
mit fremden Machthabern führen zu können oder um für
etwaige Rechtsfragen einen juristischen Vertreter z. B. beim
Reichskammergericht zu haben. So war zur Führung poli-
tischer Verhandlungen mit der Kurie der spätere klevische
Rat Andreas Masius anfänglich als „Rat von Haus aus" in
klevischen und zugleich in kurpfälzischen Diensten thätig.^)
Mit der Vertretung der klevischen Interessen am Reichs-
kammergericht wurden nacheinander die Advokaten Dr. Schnell^
Dr. Faber und Lic. Kyver in Speyer betraut.^)
C. Die Funktionen des Rats im 16. Jahrhundert.
1. Die Leitung der Landesverwaltimg.
Zu den Geschäften der allgemeinen Laudesverwaltung-
gehörten, wie die Regimentsordnung von 1592 angiebt,*) alle
Angelegenheiten, die „Land, Leuth und deren protektion,.
Vergebung der Lehen und praelaturen, verpfendung, Empter,.
Rhenten und gefalle, Ordnung des Hofs, Cantzlei und Rechen-
kammer, an- und absetzung der Rhäte, ambtleuthe und vor-
nehmer Diener'' betrafen.
Eine der Hauptaufgaben des Ratskollegiums war dem-
nach die Oberleitung und Kontrolle der Lokalverwaltung.
(Aufsicht über „Land, Leuth und deren protection, Empter,.
Rhenten und gefalle".) Hierbei sollten die klevischen Räte
ihr Augenmerk richten auf alle Vorkommnisse in den Amts-
bezirken, die „hoheit, gebuer und gerechtigkeit des gnedigen
herm'' berührten, ferner auf das ordnungsmäfsige Verhalten der
Lokalbeamten und auf die Beilegung der Streitigkeiten der
Unterthanen oder die Untersuchung ihrer Klagen über die
Beamten.
Auf die Berichte der Amtleute, Rentmeister oder Richter
über die Ereignisse und Mängel, die in ihren Amtsbezirken
zu Tage traten, gaben die Räte Anweisung, wie sich die
Lokalbehörde verhalten und etwa die Gebrechen abstellen
sollte. Fiel in den Lokalämtem irgend etwas „verpfäng-
liches'' vor, z. B. eine Auflehnung („mutwille'') gegen die
1) Vgl. Stolz el, Brandenburg- Freu fsens Kechtsverwaltung L 128.
2) Lossen, Briefe von Masius XVII. Anm. 23 u. 73.
5) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, III b
und g.
4) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins II. 230.
XIV 4. 27
Beamten, so sandten die Räte den Bericht an den Herzoge
damit auf Grund ihrer beigefügten Vorschläge er die Ent-
scheidung träfe.*)
Ferner übte der klevische Rat die Aufsicht auch dar-
über, dafs die Lokalbeamten die Verwaltung ihrer Instruktion
gemäfs führten und sich nicht Übergriffe gegen die Unter-
thanen erlaubten. Nachlässigkeiten der Beamten hatten die
Räte zu rügen, Ungehorsam oder Unfähigkeit der Einzelnen
dem Herrscher zu melden.^) Eine strenge Kontrolle war ja
auch deshalb nötig, weil in dieser Zeit die Lokalverwaltung
keine Kosten verursachen durfte. Die Centralbehörde zog
mitunter Erkundigungen ein, ob die den Beamten zugewiesenen
Schlösser und Häuser mit ihrer Einrichtung im guten Zustand
gehalten, ob die Bücher und Akten der Amts Verwaltung wohl
verwahrt würden.^)
Schliefslich bot sich noch den Räten Anlafs, die Zustände
in der Lokaladministration eingehender zu untersuchen, wenn
Unterthanen nach Kleve kamen, um Beschwerden über etwaige
Übergriffe der Beamten zu erheben oder ihre eigenen Strei-
tigkeiten durch die Ratsmitglieder schlichten zu lassen.*).
Diese Aufsicht über die Lokalverwaltung wurde noch da-
durch ergänzt, dafs einzelne Räte sich in die Lokalämter an
Ort und Stelle begaben; galt..doch, wie Krusch sagt, damals
eben die „Besichtigung der Ämter auf Augenschein" mit als
einer der ersten Verwaltungsgrundsätze. ^) So wurden mit-
unter einzelne Räte zur Aufnahme des Inventars in eine
durch Todesfall erledigte Drostei abgeordnet, um bei dieser
Gelegenheit eine Inspektion vorzunehmen. *) Persönliche
Gegenwart von einigen Räten an Ort und Stelle war auch
da erwünscht, wo die Wiederherstellung von Baulichkeiten
z. B. verfallener Landwehren etc. eine vorherige, eingehende
Besichtigung verlangte.^) Endlich führten auch Verhand-
lungen in Steuerangelegenheiten ^) oder Streitigkeiten der
Unterthanen über Liegenschaften einzelner Räte zu einer Tag-
1) Vgl. Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 65 n. 76, Abs. 13.
2) a. a. 0. XXX. 76, Abs. 13 u. 12.
8) Zu diesem Zwecke wurde von Zeit zu Zeit von den "Räten ein
Bericht über das betreffende Haus eingefordert, der die Beschaffenheit
der Gebäude angab und die Geräte, Rechnungsbücher und Papiere in
einem Inventar aufzählte. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landes-
archiv No. 14.
4) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 74, Abs. 1.
^) Zeitschr. des histor. Vereins für Niedersachsen 1893, 237.
^) So z. B. 1599 zur Aufnahme des Inventars im Schlosse" zu
Horde die Räte Dietrich v. d. Beck und Dietrich Knippinck abgeordnet.
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 14.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. III. fol. 190.
®) So wurde 1573 der Propst Rinck, 1574 Louvermann und Dietrich
Knippinck in Steuerangelegenheiten nach Soest gesandt. Staatsarchiv zu
Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 275, I.
28 XIV 4.
fahrt in die Lokalämter, um die Untersuchung an Ort und
Stelle zu führen.^)
Zu den häufiger wiederkehrenden Geschäften, die der
Bat von Kleve aus erledigte, ist denn auch die Besetzung
der Beamtenstellen und die Vergebung der Lehen zu rechnen.
Die Hofordnung von 1566 und die Regimentsordnung von
1592 befahlen, den Räten, bei der Erledigung von Ämtern
und Lehen „auf geeignete Personen zur Wiederbesetzung zu
denken."^) In der Regel meldeten sich beim Tode eines
höheren Beamten, z. B. eines Drosten, sofort eine Reihe Be-
werber für die freigewordene Stelle.^) Gingen die Bewer-
bungen bei dem Rat in Kleve ein, so berichtete dieser
darüber an den Herzog, und der Fürst seinerseits forderte
nun von den Räten ihr Gutachten und wählte nach diesem
aus der Zahl der Kandidaten den anzustellenden Beamten.
Auch die Lehenssachen gingen durch die Hand der Rats-
mitglieder. Hatte der Bewerber den alten Lehnbrief über-
reicht und waren seine Angaben über das Lehn von den
Räten nach Einsicht in das Lehnregister als richtig erkannt,
bildete ferner seine Persönlichkeit und die Natur des Lohns
kein Hindernis, so nahmen die Räte einfach die Belehnung
vor und liefsen den neuen Lehnbrief am Hoflager besiegeln.*)
Zeigte sich an dem Lehn jedoch irgend ein Gebrechen, sei
es, dafs Teile davon verpfändet oder sonst verloren waren,
trugen die Räte betreffs der Persönlichkeit des Bewerbers
irgend welches Bedenken oder war das Lehn ein geistliches
Benefizium,^) so überliefsen sie unter Beifügung ihrer Gut-
achten die Entscheidung in solchem Falle dem Herrscher.^)
Weiterhin nahmen die Räte Teil an den Beratungen, die
dem Erlafs von Ordnungen und Edikten für die Hof- und
Landesverwaltung vorausgingen. '^) Ferner hatten sie die
Rechnungen der Finanzbeamten neben dem Rechenmeister^)
zu prüfen, ihr Gutachten abzugeben über die Entlassung über-
^) 1545 wurden zur Entscheidung des Streites zwischen Dietrich
V. Westhoven und Elisabeth v. Hoerde um das Haus Hoerde zu einer
Tagfahrt abgeordnet die Käte Johann v. Boenen, Dietrich v. d. Beck
und Evert v. d. Reck. Staatsarchiv zu Münster, Kleve - Mark, Landea-
archiv No. 162 c.
2) a. a. 0. 256, I. 9. Zeitschr. des Berg. Gesch. - Vereins II. 229.
3) So bewarben sich 1590 nach dem Tod Wylichs, des Drosten von
Hetter, dessen Sohn und Dietrich v. Eickel um die erledigte Drostei.
Eickel wurde auf des Herzoj?s Befehl angestellt.
4) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 79.
5) Zeitschr. a. a. 0. IE. 230, Abs. 30.
6) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 79.
7) Vermerke darüber finden sich meist am Anfange oder Ende der
Ordnungen, z. B. der Hofordnung 1534. Lacorablet, Arch. V. 103;
Hofordnung 1566, Beilage 6: Regimentsordnung von 1592: Zeitschr.
a. a. 0. n. 243.
8) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 74 u. 75.
XIV 4. 29
flüssiger und unbrauchbarer Diener;^) sie sollten überhaupt
ein wachsames Auge haben auf alle in der oberen Verwal-
tung etwa zu Tage tretenden Mängel.^)
Zieht man in Betracht die Zuständigkeit, welche das
klevische Ratskollegium in diesem Geschäftskreis besafs,
so ist die Frage: 1. War der Fürst gebunden, den Räten
eine regelmäfsige Teilnahme an den Verwaltungsgeschäften
zuzugestehen? 2. Hatten die Räte Entscheidungsgewalt oder
nur beratende Stimme?
Die dauernde Mitwirkung der Räte bei der oberen Ver-
waltung war zur Zeit der ständischen Bewegung in den
Ordinantien als Hauptgrundsatz für die neu organisierte
Administration proklamiert worden. Wenn auch die landes-
herrliche Gewalt in den folgenden Jahrzehnten eine ziemlich
unabhängige Stellung gegenüber den Ständen sich wieder
errang, so ist doch auch in späterer Zeit jener Grundsatz nicht
in Vergessenheit geraten. Die Hofordnung von 1534 erklärte:
„Item sullen di sementliche Hoflfrede uflFsicht haven insgemein
oflF alle unsers gnedigen heren unnd der Lande Sachen'' ^) und
die Regimentsordnung von 1592 befahl: „und soll die Regie-
rung van beiden, Ihr f. f. G. G. und denselben Rheten, ad-
ministrirt und ohn die Rhete nichts vorgenommen werden".*)
Entscheidungsgewalt oder aber ein blofses Begutachtungs-
and Vorschlagsrecht hatten die Räte je nach der Beschaflfenheit
des einzelnen Falles. Im allgemeinen darf man wohl sagen,
dafs alle minderwichtigen und einfach gearteten Angelegen-
heiten von den Räten selbst erledigt wurden, die wichtigeren
und „präjudicierlichen" Sachen dagegen mit dem Gutachten
der Räte der Entscheidung des Herrschers vorbehalten blieben.*)
Ein endgiltiges Beschlufsrecht hatten die Räte da, wo sie auf
Berichte oder Anfragen aus den Amtsbezirken Weisungen an
die Lokalbeamten erliefsen,^) ferner wo sie deren Verhalten
Btwa rügen mufsten,^) über die Finanzbeamten wegen mangel-
bafter Rechnungslegung Strafen verhängten,^) die Streitig-
keiten der ünterthanen entschieden,^) oder weltliche Lehen
vergaben. ^®) Dagegen waren die Räte gehalten, die Fälle, in
denen die landesheiTlichen Hoheitsrechte geltend zu machen
w^aren oder wo die Räte einen endgiltigen Beschlufs nicht
1) Lacomblet a. a. O. V. 113.
2) Lacomblet a. a. 0. V. 114.
3) Lacomblet a. a. O. V. 112.
*) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins IL 218
^} Ähnlich in Brandenburg. Yergl. Stolz el, Brandenburg-Preufsen»
Rechtsverwaltung und Rechtsverfassuug (1888) I. 215.
6) Zeitschr. des Berg. Gesch -Vereins XXX. 76, Abs. 13.
7) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 74, Abs. 4, IL 239.
8) Zeitschr. a. a. O. IL 231, Abs. 51.
9) Zeitschr. a. a. O. XXX. 74, Abs. 1.
10) Zeitschr. a. a. 0. IL 230. (Vgl auf der vorhergehenden Seite 28
im Text bei Anm. 4.)
30 XIV 4.
wagten, nur zu begutachten und mit ihren Vorschlägen dem
Fü]'sten zur Entscheidung zu unterbreiten. Zu solchen Fällen
zählten alle „verfänglichen" Vorkommnisse in der Lokal-
verwaltung, wie z. B. Auflehnung der Unterthanen, *) Un-
gehorsam der Beamten gegen Befehle der Räte;^) aufserdem
die Entlassung und Einsetzung aller Diener in der Lokal-
und Centralverwaltung, ^) Vergebung von geistlichen und
aolchen weltlichen Lehen, bei denen die Persönlichkeit des
Bewerbers, der Bestand oder die Natur des Lehens die Be-
denken der Räte erregten.*) Eine Einschränkung erfuhr das
Entscheidungsrecht der Räte ferner, wenn der Herzog in
Kleve Hof hielt. Es wurden dann wohl auch die Fälle, die die
Räte mit beschliefsender Stimme erledigten, dem Fürsten zur
Entscheidung mitgeteilt.
Die oben erwähnten Geschäfte der Landesverwaltung
wurden teils von einzelnen, teils von der Gesamtheit der
Ratsmitglieder besorgt; von einzelnen nur dann, wenn sie in
einem bestimmten Falle, z. B. zu einer Inspektionsreise in
die Lokalämter, abgeordnet waren. In der Regel wurden die
Angelegenheiten wohl von dem gesamten Rate: „communi-
cato consilio" verhandelt.^) Daneben war es dem Fürsten,
wenn er in Kleve residierte, unbenommen, mit wenigen
Räten, ^) z. B. dem Kanzler, Hofmeister, oder wen von den
Ratsmitgliedern er sonst hinzuziehen wollte, einzelne Funkte
einer Vorbesprechung zu unterziehen, ehe sie im Plenum ver-
handelt wurden.
Als der Leiter der Beratungen fungierte, wenn er an-
wesend war, der Herzog selbst; dies trat jedoch selten ein,
in der Regel präsidierte wohl der Kanzler.^)
Zum Schlüsse sei noch auf die Dienststunden und das
Sitzungslokal der Räte hingewiesen. Schon die Ordinantie
von 1486 hatte für die Besorgung der Geschäfte bestimmte
1) Zeitschr. des Bere:. Gesch.-Vereins XXX. 66 u. 67 (Abs. 2).
2) Zeitschr. a. a. O.^XXX. 76, Abs. 13.
3) Zeitschr. a. a. 0. II. 223, 224, Abs. 17, 18. XXX. 76, Abs. 12.
4) Zeitschr. a. a. 0. II. 230, Abs. 30. XXX. 79.
5) Zeitschr. a. a. 0. II. 221 u. 231.
6) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 64. Vermutlich ans dieser Thatsache
achliefst Haeften (Urkunden u. Aktenstücke V. 24) auf das Bestehen
«ines organisierten geheimen oder Kabinetsrats; wenn auch hier eine ge-
wisse Ähnlichkeit mit dem in Baiern, Österreich, Württemberg aus dem
Hofrate sich aussondernden Geheimen Rat vorzuliegen scheint, so kann
doch, da die klevischen Ordnungen und Akten an keiner Stelle näheres
darüber andeuten, von einem organisierten Geheimrat in Kleve bisher
nicht gesprochen werden.
7) Vgl. Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 64. — Die Her-
zogin Jacobe schreibt 1591 au den klevischen Kanzler und Marschall:
„weil Ihr .... die Fürnembsten .... und unter euch beiden der Kanzler
bei der Kantzleien stets seiet und das Direktorium habt." Keller,
Gegenrefonnation II. No. 117.
XIV 4, 31
Beratungsstunden eingeführt, die vormittags um 8 und nach-
mittags um 3 Uhr begannen. Die Hofordnung von 1534
regelte dies später so, dafs Räte und Sekretäre im Sommer
^im 6, im Winter um 7 Uhr den Vormittagsdienst und um
2 Uhr den Nachmittagsdienst anzutreten hatten.^)
Die Sitzungen des Ratskollegiums fanden auf der Kanzlei
3tatt, die vermutlich nicht auf dem Schlosse untergebracht
war, denn die Hofordnung von 1534 bestimmte: die Kanzlei
sei „van dem huys zu halden".^) Der Bau eines eigenen
Kanzleihauses in Kleve erfolgte erst 1580 J) In den „Ge-
denken die Hofsordnung betreflfende" (1554) wurde, da kein
Kanzleigebäude existierte, für die „Verhörung der Parteien"
und wahrscheinlich auch für die anderen Ratsgeschäfte des
^Doktors Haus" bestimmt; hiermit war wohl des Kanzlers
Olisleger Behausung gemeint, die in Kleve in der Goldstrafse
lag, nicht fern von dem später vor der Burg aufgeführten
Kanzleigebäude.*) Neben dem Kanzleiraum befand sich die
Hatsstube, daher wird der Rat mitunter nach seinem Sitzungs-
lokal auch als „Kanzlei" bezeichnet.^)
2. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
Die Angelegenheiten, welche die Beziehungen Kleve-
Marks zu anderen Mächten betrafen, gehörten nicht so sehr
in den Geschäftskreis des zu Kleve residierenden Kollegiums,
sondern fanden ihre Erledigung am Hoflager durch den
Fürsten persönlich, der sich ihre Besorgung und Entschei-
dung ausschliefslich vorbehielt. Daher waren auch wohl nur
wenige Räte dauernd eingeweiht in alle Fragen der Politik des
Herzogs; neben Masius, der als Geschäftsträger in Rom
und am Brüsseler Hof fungierte,®) und Harst wohl nur der
Kanzler Olisleger. Dieser referierte^) dem Herzog über die
«ingegangenen Berichte der Gesandten und erhielt vom
1) Lacomblet, Archiv V. 113.
^] Lacomblet a. a. 0. 111. Ähnliche Bestimmungen galten auch
in Kur-Köln, um ein Betreten des Schlosses durch Unbefugte zu ver-
meiden. Walter, Das Brzstift und die alte Reichsstadt Köln (1866)
79 u. 81.
8) Schölten, Die Stadt Kleve 602.
4) Schölten a. a. 0. 602. — Die „Gedenken die Hofsordnung be-
treffende** (1554) sind abgedruckt : Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereina .
XXX. 18, 23. Vergl. ferner Schölten a. a. 0. 153/54.
5) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins IL 223.
6) Vergl. z. B. Keller, Geschichte der Gegenreformation etc.
I. No. 74 u. 103.
7) Vergl. die Relationen von Masius an Olisleger aus den Jahren
1567—1572. Keller a. a. 0. I. No. 66, 67, 69, 110, 117, 141. Ferner
vergl. Relationen Gymnichs aus Wien an Olisleger, a. a. 0. I. No. 144,
147, 156.
32 XIY 4.
Fürsten^) seinerseits Mittheilung über alle beim Hofe direkt
einlaufenden Nachrichten.
Den anderen Eäten gestattete der Herrscher nur inso-
weit eine Mitwirkung in politischen Angelegenheiten, als er
in einzelnen Fällen ihr Gutachten einforderte, sie beim Em-
pfang fi-emder Gesandten hinzuzog und sie mit diplomatischen
Missionen betraute.
Gutachtlich hörte der Herzog, bevor er seinen Entschlufs
fafste, einige Räte meist dann, wenn es sich um die Prüfung
des Entwurfs eines Schreibens an auswärtige Fürsten han-
delte, oder auf die Botschaft eines fremden Gesandten Ant-
wort zu geben war. So finden sich z. B. auf dem Konzept
eines Briefes Herzog Wilhelms an den Kurfürsten Friedrich
von der Pfalz aus dem Jahre 1571 die Namen der Räte, in
deren Beisein jener Entwurf^) geprüft wurde. Mit seinen
Bäten zusammen empfing der Herrscher 1574^) den Nuntiu»
Gropper in Kleve und zog sich dann mit ihnen zurück, um
über die zu erteilende Antwort zu beraten. Häufig beauf-
tragte er auch, bevor er die fremden Gesandten vorliefs, seine
Räte mit Vorverhandlungen, um die Mitteilung der Botschafter
entgegenzunehmen und ihm darüber zu berichten. So liefsen
sich 1564 die am Hoflager zu Hambach anwesenden Räte die
Botschaft des spanischen Gesandten Franz von Halewyn vor-
tragen, um sie dann dem Herzog zu melden."*) 1572 wurden
zur Verhandlung mit den eintreffenden preufsischen Gesandten
die Räte Hofmeister Ley, Kanzler Olisleger und Heinrich
von der Reck an den Hof nach Hambach beschieden. ^)
Sehr oft werden die Namen fürstlicher Ratsmitglieder
bei diplomatischen Sendungen genannt. Es sei nur an die
häufigen Missionen Harsts und Crusers an den französischen
und kaiserlichen Hof, und an Masius^ Verhandlungen in
Brüssel und Rom erinnert. Bemerkenswert ist, dafs bei den
Gesandtschaftsreisen, die von mehreren Räten zusammen
unternommen wurden, entsprechend der Feierlichkeit, die Zahl
der Teilnehmer höher oder niedriger bemessen wurde. Es
befanden sich dabei häufig unter den Gesandten einige der
vornehmsten Ratsmitglieder, wie z. B. der Kanzler, der Hof-
meister oder Erbhofmeister. So meldet eine Bemerkung in
den Weseler Stadtrechnungen, dafs 1526, vermutlich in Wesel^
verhandelt worden sei wegen „des hilix (Heirat) tuschen
Lottringen und unser gn. Jonkfrowen. Rhode unsers hern
damals gewest Praest von Cleve, Cantzler, Johann von Baten-
berg Landdrost, Derik von Wylack erfhoefmeister, Wessel
1) Keller a. a. 0. I. No. 27, 28, 31, 34, 41, 138, 154.
2) Keller a. a. 0. I. No. 96 (p. 159, Anm. 1).-
3) Keller a. a. 0. I. No. 164 (p. 205),
4) Keller a. a. 0. I. No. 56 u. 57.
5) Keller a. a. 0. I. No. 138.
XIV 4. 33
vonLoe Drost tho Holte, Palandt, Johann von der Horst. ''^) —
Bei der engen Vereinigung Kleve -Marks mit Jülich -Berg
durch die Person des Herrschers, die in keinem der beiden
Territorien eine auswärtige Sonderpolitik duldete, war es
natürlich, dafs sich sehr häufig die Gesandtschaften aus Räten
beider Lande zusammensetzten. 1571 wandte sich Herzog
Wilhelm an das Kapitel zu Münster, um seinen Sohn Johann
Wilhelm zum Coadjutor postulieren zu lassen; er wählte für
diese Mission von den jülichschen Räten den Kanzler Ors-
beck, den Erbhofmeister HarflF, den Marschall Reuschenberg
und den Amtmann von der Horst, von den klevischen Räten
den Kanzler Olisleger, den Hofmeister Ley, den Marschall
Wachtendonk und die Drosten Franz von Loe und Heinrich
von der Reck.^)
Neben den politischen Verhandlungen wurden die kle-
vischen Räte auch mit Missionen an Nachbarfürsten betraut,
um in Grenzstreitigkeiten Untersuchungen zu fuhren. Die
Zusammensetzung solcher Grenzregulierungs-Kommissionen
wechselte; die Zahl der Mitglieder schwankte zwischen zwei
und sechs. Bei solchen Gelegenheiten, bei denen es sich
eben meist um Rechtsfragen handelte, waren gerade die ge-
lehrten Räte häufig beteiligt, z. B. der Kanzler Olisleger,
Dr. Harst, die Licentiaten Rudenscheidt und Lewen.
8. Die Räte auf den Landtagen.
Herzogliche Räte erschienen wohl schon im 15. Jahr-
hundert auf den Landtagen. Für das 16. Jht. meldet zuerst
ihre Anwesenheit eine Bemerkung in einem Schreiben, das
1502 die auf dem Landtag zu Wickede in der Grafschaft Mark
versammelten Stände an Herzog Johann II. sandten.^)
Die Anzahl der Räte auf dem Landtage war in der Regel
eine ziemlich beträchtliche; meist waren es ihrer acht bis
neun, mitunter sogar zehn. Die Mitwirkung der Räte ge-
staltete sich dort folgendermafsen : Zuerst wurde im Auftrag
des Fürsten, mochte er anwesend sein oder nicht, die Pro-
position durch eins oder zwei der Ratsmitglieder verlesen.
So meldet z. B. der Vermerk auf dem Landtagsprotokoll zu
Wickede 1538: „heben s. f. g. durch siner f. g. rede Dierich
von Wylich, erfhoefmeister ind D. Olisleger vurtragen laten'',
oder 1537: „vurgetragen per praepositum Louvermann".*)
*) StaatsarcMv zu Düsseldorf, Kleve -Mark: Collectanea historica
No. 145. Annotatio rernm gestarum ex rationibus civitatis Wesaliensis
ab anno 1357 usque ad annum 1458, continuata usque ad 1539.
2) Keller, Die Gegenreformation in Westfalen I. No. 97.
*) Staatsarehiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. fol. 152.
4) a. a. 0. B. m. fol. 19; IV. 121. Vgl. über den Geschäftsgang
des Landtages auch v. Below, Landtagsakten L 42 ff.
Forschungen XIV 4. — Schottmttller. 3
34 XIV 4.
Diese Verlesung geschah in der gemeinsamen Sitzung der
Eitter- und der Städtekurie. Darauf zogen sich beide zu ge-
sonderter Beratung zurück und entboten zur Erteilung von
Auskunft die Räte zu sich. So beriefen die Ritter durch
ihre Verordneten die adligen, die Städtedeputierten die ge-
lehrten Mitglieder des Rates. Adlige und gelehrte Räte
sandten sich zur Erleichterung einheitlichen Vorgehens gegen-
seitig Bericht zu über den jeweiligen Stand der Verhandlung.
Ritterschaft und Städte teilten dann das Resultat ihrer
Beratungen mit, das in dreifacher Weise ausfallen konnte:
entweder erklärten sie, nicht genügende Vollmacht zu be-
sitzen, und baten daher, die herzoglichen Wünsche den heim-
gebliebenen Ständemitgliedern zu „hinterbringen'', oder die
Stände lehnten die fürstlichen Anträge einfach ab. Dann
wurde durch die Ratsmitglieder noch ein letzter Vermittelungs-
versuch gemacht. So berichtet z. B. das Protokoll des kleve-
märkischen Städtetages zu Dinslaken 1558: als dat begeren
affgeslagen, hebben sich der Cantzler und D. Hertzbach bi
den Cleffschen, Thies Aldenbockum mit Henrik van der Reck
bi den Maerkschen Steden verfuegt und understaen si totter
bewilligung to brengen.*) Der dritte, der günstigste Fall,
war die Annahme der Proposition. Bevor die Stände sich
hierzu bereit erklärten, wurden erst ihre Gravamina verlesen,
in denen sie ihre Beschwerden und Wünsche betreffs der
Verwaltung vorbrachten.*) In ihrer Antwort darauf erklärten
die Räte entweder, jene Klagen seien grandlos, oder sie ver-
sprachen die Abstellung der Mängel. Erst dann erfolgte die
förmliche Bewilligung der fürstlichen Anträge seitens der
Stände und die Feststellung des Wortlauts für den Landtags-
abschied. Auch dies ging wohl selten ganz glatt von statten.
Wie schwierig und langwierig für die Räte die Verhandlungen
mit den Ständen oft gewesen sein mögen, zeigen z. B. einige
Worte, die am Schlufs des Protokolls des klevischen Land-
tags von 1585 nach Verlesung des AbschiedB hinzugefügt
sind und fast wie ein Stofsseufzer klingen: Et tandem omnibus
placuiti laus deol^)
4. Die Räte als Statthalter.
Die weitestgehenden Kompetenzen, eine fast unbeschränkte
Vollmacht, erhielten die klevischen Ratsmitglieder, wenn sich
der Herzog aufser Landes begab und sie zu Statthaltern für
die Zeit seiner Abwesenheit ernannte. Dabei ist hervor-
zuheben, dafs in den ersten Jahren der Union der Lande sogar
1) Staatsarchiv zn Münster, Kleve-Mark, Landstände B. IV. fol. 121.
*) Vgl. V. Below, Landtagsakten I. 42: vorder hain ritterschaften
5nd stette fnmde vast vil gebrechen vurgegeven.
3) Staatsarchiv zn Münster, Kleve-MarK, Landstände B. IV. fol. 265.
XIV 4 85
der zeitweilige Aufenthalt des Pursten in dem andern Erb-
lande Jülich -Berg als Reise auTser Landes galt und die
Stände für solchen Fall die Einsetzung Ton Statthaltern
forderten.^) Nicht anders läfst sich die Thatsache erklären,
dafs in den Jahren 1523, 1524, 1525 und 1526 „Verordente
Stathelder dess furstendombs Cleve" genannt werden.^) Noch
einmal im Jahre 1535 äufserten die klevischen Stände auf
dem Landtag zu Essen jenes Verlangen, als der Fürst nach
Jülich ging.') In der Folgezeit hat aber der Herzog nur,
wenn er im Gebiete fremder Machthaber weilte, Statthalter
•ernannt Denn es liegen lediglich aus den Jahi*en 1541, 1543
und 1574*) Nachrichten über die Bestellung klevischer Räte
zu Statthaltern Tor. Wie es scheint, haben sich auch die
Stände mehr zu der Auffassung des Herrschers bequemt und
nur bei Reisen des Fürsten aufserhalb der kleve-jülichschen
Lande die Ernennung von Statthaltern gefordert.*)
Die Aufgaben, welche den Statthaltern oblagen, sind
mitgeteilt in dem Erlafs, der 1574 die kleve- märkischen
Kanzler und Räte zu ^Gewalthabern^ berief, so lange als
Herzog Wilhelm zur Heimgeleitung seiner Tochter Anna
Aufser Landes sei:^) „ider tit geborlichen bescheidt to geven
ader ordentlich unvertoglich recht na gelegenheit und be-
finden der Sachen wederfaren to laten, derglicken oich unsere
eigene saken trewlich to verwaren, die ankommende uith-
wendige Schriften an uns haltendt to erapenen, die notturfft
darin von unsertwegen to bestellen oder im fall der Wichtig-
keit an uns to gelangen. Da sich oich etwas verhulvigs (?)
ader sunst einiger weder will totragen dede, dadurch di
unsern beschedigt und bedrangelt werden mugten, datselve
to unsern besten abzuwenden." Der Herrscher überliefs also
sein Entscheidungsrecht den Statthaltern fast in allen An-
gelegenheiten der inneren und äufseren Verwaltung und der
Rechtsprechung; er behielt es sich nur vor, falls wichtigere
Fragen der auswärtigen Politik seine eigene Entschliefsung
etwa verlangten.
1) Wenigstens verlangten die jülichschen Stände 1522 für die Eeise
des Herzogs nach Kleve die Einsetzung von Statthaltern, v. Below,
L.andtagsakten I. 133 bei Anm. 209 und 196 No. 26.
*) Staatsarehiv zu Münster, Eleve -Mark, Landesarchiv 150, b. —
Staatsarchiv zu Düsseldorf, Eleve-Mark A. 11, Adel No. 2.
3) Staatsarchiv zu Eleve-Mark, Landstände II.
4) Scotti, Sammlung der Gesetze in Eleve -Mark I. No. 36. —
Staatsarchiv zu Münster a. a. 0., Landstände B. III, a; a. a. 0., Landes-
Archiv No. 4, I.
5) Denn wenigstens nicht mehr bei Reisen des Herzogs nach Eleve
hören wir von einem Verlangen der jülich-ber^ischen Stände nach Ein-
setzung von Statthaltern (das bedeutet wohl «notturftige furseheong
doin"), sondern erst wieder bei der Beise des Fürsten zum Reichstag
nach Speyer 1544. v. Below, Landtagsakten I. 505.
®) Staatsarchiv zu Münster, Eleve-Mark, Landesarchiv No. 4, I.
3*
36 XIV 4,
Sehr bemerkenswert ist, dafs die Statthalter die Stände
zum Landtag einberufen konnten. Dies Recht wurde seitens
der Stände rückhaltslos anerkannt. Denn 1544 setzte die
klevische Ritterschaft für ihre Mitglieder eine Strafe von
2 Ohm Wein und 6 Thalern auf die Versäumnis der durch
die Statthalter angesagten Landtage.^)
5. Die richterliche Thätigkeit der Rate und die Bildung:
eines besonderen Hofgerichts.
Die Hofordnung von 1534 hatte unter den Dienststunden
der Räte den Nachmittag für die „partiensachen" ^ bestimmt,
d. h. für die Entscheidung der Rechtshändel der Unterthanen.
Der Rat fungierte als erste Instanz in den Fällen, wo die
Streitobjekte in verschiedenen Gerichtsbezirken lagen, als
zweite oder als Appellationsinstanz für die Prozesse, die vor
den Untergerichten schon verhandelt worden waren. ^)
Nach dem damaligen Brauch standen in den deutschen
Staaten den Parteien zwei Wege oflFen, um ihr Recht zu er-
langen: der des Güteverfahrens und der des rechtsförmlichen
Prozesses.*) Ersterer war bei den Räten wegen der einfachen
und schnellen Erledigung, bei den Parteien aufserdem wegen
des Fehlens der Gerichtskosten sehr beliebt und bevorzugt. ^)
Die Räte, welche die Streitenden stets auf der Kanzlei an-
gehen konnten, suchten als Schiedsrichter durch Zureden in
Güte zwischen den Parteien einen Vergleich zu stiften. Yer-
sagte dieses Mittel, so blieb immer noch der Weg des förm-
lichen Rechtsverfahrens offen. Das etwa nach dem mifs-
lungenen Kompromifsversuch aufgenommene Protokoll diente
als Grundlage, wenn später die Räte in derselben Sache sich
als Hofgericht konstituierten.^) Der Urteilsspruch bildete dann
eine Art Zwangsvertrag, zu dessen Eingehung sich der unter-
legene Teil bequemen mufste.
Für die Thätigkeit der klevischen Räte als Schiedsrichter
oder Urteilssprecher liegen Nachrichten über einzelne Fälle
aus dem 16. Jahrhundert kaum vor; vermutlich, weil bei dem
formlosen Verfahren die Entstehung von Akten ausgeschlossen
war. Es handelt sich daher bis gegen den Ausgang des
16. Jahrhunderts nur um beiläufigeErwähnungendesHofgerichts;
denn dieses war ja keine selbständige Behörde, sondern nur
eine unregelmäfsig zusammentretende Kommission von Räten.
f!
Staatsarchiv zu Düsseldorf, Ständische Privilegien No. 8.
Lacomblet, Archiv V. 113.
3j Vgl. die Jülich-Bergische Hofgerichtsordnung (Druck von 1684) 2.
^) Stolze 1, Entwickelung des gelehrten Eiehtertums 422 und 423.
ö) Vgl. V. Below, Landtagsakten I. 119 und 120.
6) Stolz el a. a. 0. 423.
XIV 4. 37
— Im Jahre 1534 schreibt Herzog Johann IIL den Ständen
der Grafschaft Mark, er habe den fehdelustigen David
von Zweivel zur Auseinandersetzung mit seinen Gegnern „vor
den Räten beschreiben und verhören'' lassen, es sei den
Parteien dazu „aflfscheidt gegeven'', dafs neben zwei bis drei
gewählten Freunden jeder Partei „zwen unser Rede für ver-
hören der Sachen" verordnet werden sollten, um den Verlauf
der Handlung „zu grund durchzusehen und die parthien zu
verglichen''.^) Erst 22 Jahre später findet sich wieder ein
Hinweis auf die richterliche Thätigkeit der Ratsmitglieder:
Herzog Wilhelm bestimmte in einem Schreiben an den Schlüter
von Üdem (über die Besetzung der „Lathen" oder Unter-
gerichte): „Die Appellation solle up unse Raitkammer tho
Cleve besucht und gewesen werden".^)
Wieweit die Beteiligung der Räte an der obersten Recht-
sprechung eine erfolgreiche und allgemein befriedigende war,
läfst sich infolge Mangels von Nachrichten nicht ersehen.
Jedenfalls scheint sie seit den siebenziger Jahren, wo der
niederländische Nachbarkrieg in Kleve Unruhe und Unsicher-
heit hervorrief, nicht den Ansprüchen genügt zu haben. Denn
der Antrag der Stände auf eine bessere Verwaltung der
obersten Rechtspflege kehrt seitdem in den Gravamina fast
aller Landtage wieder. Zu Dinslaken klagten 1574^) die
Stände, dafs der Herzog in etlichen rechthängigen Sachen
zwar Kommissarien verordnet habe, aber es würden doch
vielerlei Nachlässigkeiten dabei verspürt. Die an die Kanzlei
gebrachten Prozesse blieben dort unerörtert liegen, und den
Parteien erwüchsen durch ihr Warten grofse Kosten. Darauf
erwiderten die Räte, die Akten häuften sich täglich immer
mehr in der Kanzlei, die wenigen Ratsmitglieder dort seien
durch „Schickungen", Kriege etc. an „Ausweisung der Urdelen"
verhindert. Das Versprechen, mehr Kräfte zur Erledigung
der Rechtshändel anzunehmen, war in Anbetracht der bedenk-
lichen Finanzzustände nicht sehr tröstlich.
Die einzig wirksame Abhülfe konnte hier nur bieten die
Organisation des Hofgerichts als einer selbständigen Behörde
und der Erlafs einer Ordnung für den Geschäftsgang.*) Auf
den folgenden Landtagen, z. ß. 1580 zu Duisburg und 1591
zu Düsseldorf,^) verlangten die Stände ausdrücklich, das Hof-
gericht sei von dem Rate zu trennen. Die Räte sollten eine
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, LaDdesarchiv No. 150 c.
2) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänensachen No. 83^".
3) Staatsarehiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände, B. IV. fol 156.
4) Braunsehweiff hatte schon 1556 ein Hofgericht als ständige Be-
hörde erhalten. Vgl. Kruse h, Zeitschrift des historischen Vereins für
Niedersachsen 1893, 290.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände, B. VI. und
Landesarchiv No. 49.
38 XIV 4.
Ordnung abfassen, wie es zu bestellen und zu besetzen sei.
Die Zustände in der obersten Rechtspflege waren unhaltbare ^
darüber herrschte wohl auch unter den Ratsmitgliedem keine
Meinungsverschiedenheit. 1595 betonte der Lic. Hopp die
dringende Notwendigkeit, das Hofgericht von der „Kanzlei""
gänzlich loszulösen, damit einer weiteren „Vermischung der
Justizverwaltung mit andern täglichen Geschäften*^ für immer
vorgebeugt würde. ^) Er selbst legte dann zwei Jahre später
eine von ihm ausgearbeitete Hofgerichtsordnung vor, deren
Annahme am 13. Februar 1597 beschlossen wurde. Ihr Titel
lautete: „Bedenken wie und welcher gestalt des fürstlich
clevischen hofgerichts personen sich in Verrichtung ob-
liegenden amptz auf ein versuchen und bis zu weiter Ver-
ordnung verhalten sollen."^) Hierin wurde für die Hof-
gerichtsbeamten im allgemeinen bestimmt, dafs sie mit
Ausnahme „eigener oder naher Verwandten Sachen" sich des
„Advocirens, Procurirens, Rahtgebens und SoUicitirns" zu
enthalten und allen Parteien gegenüber Verschwiegenheit zu
beobachten hätten. Die zu Referenten verordneten Rechts-
gelehrten sollten Auszüge aus den Akten anfertigen und nach
Formulierung ihrer Ansicht in der Sitzung darüber berichten.
Nach dem Referat sollte die Abstimmung der anwesenden
Räte und die Beschlufsfassung mit Majorität erfolgen. Das
Urteil sollte darauf formuliert und dem Sekretär zur Ex-
pedition übergeben werden. Die Sitzungstermine sollten von
jetzt ab ganz regelmäfsige sein. Referenten und verordnete
Räte sollten sich vierteljährlich: am 2. Mai, am 1. August^
am 2. November und 1. Februar auf der Hofgerichtsstube
versammeln') und morgens von 8 bis 11, nachmittags von
2 bis 5 Uhr bei einander bleiben. Sie sollten nicht früher
auseinander gehen, als bis alle vorliegenden Fälle erledigt
waren. War irgend eins oder mehrere der Ratsmitglieder
am Erscheinen verhindert, so sollte die Sitzung trotzdem
stattfinden und die Anwesenden beschlufsfähig sein. Bei der
Fällung des Urteils hatte das Hofgericht zu verfahren: nach
„des heiligen Reichs lobliche gemeine Constitutiones und
nach gemeiner Rechten secundum Doctorum et in sacre
imperio receptam sententiam".
Für die Schreibgeschäfte wurde ein eigener Hofgerichts-
sekretär eingesetzt, dessen Obliegenheiten eine besondere
Instruktion regelte. Er sollte die Protokolle führen, vor
allem sich einer lesbaren Handschrift befleifsigen, die Kon-
zepte und die Akten sauber und „unbequwarkelt" halten.
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarcliiv No. 4, II.
2) Vgl. Beilage 5.
^) Auch das Brau» seh weigische Hofgericht trat zu vier ordentlichen
Sitzungen im Jahre zusammen. Kruse h, Zeitschrift des historischea
Vereins für Niedersachsen, 1893, 291.
XIV 4. 39
letztere jedesmal zusammenstellen und dem Referenten zu-
senden. Ferner sollte er die Kopisten überwachen, die Ab-
schriften kollationieren und alle Eingänge registrieren.^)
Daneben war ihm die Vereinnahmung aller Gerichtsgefälle
übertragen, nämlich des Akten- und Kopiengeldes, ferner der
Prozefs-, Dekreten-, Termin- und Appellationspfennige. Alle
diese Gebühren flössen nicht mehr, wie früher, der Kanzlei
zu, sondern in eine vom Hofgerichtssekretär verwaltete Kasse,
welche für die Besoldung des Gerichtsperaonals bestimmt war.
1) Ganz ähnlich sind die Obliegenheiten des Protonotars am
Jülich- bergischen Hofgericht zu Düsseldorf. Vgl. Hofgerichtsordnnng
p. 22 nnd 23. (Siehe oben Anm. 3 auf S. 36.)
Kapiteln. Die Kanzlei.
A. Die Geschichte der Kanzlei unter den einzelnen Kanzlern.
1« Die Eanjzlei bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts.
Zur Ausstellung von Urkunden und zur Besorgung des
übrigen Schreibwesens hatten sich die deutschen Territorial-
fürsten schon früh Schreiber geistlichen Standes gehalten.
Als deren Zahl sich vermehrte und eine Kanzlei entstand,
nahm der erste der Schreiber den Titel eines Protonotars
oder Oberschreibers an, später nach dem Vorbilde der kaiser-
lichen Kanzlei den eines Kanzlers.
In Kleve finden sich im 14. Jahrhundert für eine der-
artige Entwickelung nur sehr dürftige Spuren. Es wird 1300
in einer Urkunde Graf Dietrichs von Kleve „Johann unser
schriever"^) erwähnt. Unter den Zeugen erscheint 1342 ein
Kanonikus von Kleve, Riquinus de Birt^) noster capellanus,
1347 ein Hemicus capellanus^) als Rat; doch ist es nicht
gewifs, ob diese Geistlichen gerade die Stelle eines Kanzlei -
chefs am Hofe innehatten.
Erst gegen den Beginn des 15. Jahrhunderts wird mehr-
fach in den Quellen ein Kleriker genannt, der wahrscheinlich
Vorsteher der Kanzlei gewesen ist. In Urkunden aus dem
ersten Jahrzehnt nach 1400 wird Wessel (Swartkop) „praist
to Wisschel" erwähnt, der in jener Zeit noch Eentmeister von
Kleve war.*) 1420 kehrt sein Name in einer Urkunde wieder,
jedoch ohne den bisherigen Titel.*) Das Rentmeisteramt be-
kleidet in dieser und in einigen folgenden Urkunden ein
anderer Beamter, Henricus Dubbel. Wessel erscheint in den
Zeugenunterschriften späterer Urkunden 1423,«) 1424,^) 1426,«)
1) Lacomblet, Urkündenbuch Bd. IL No. 1049.
i) Ebenda a. a. 0. III. No. 373.
8j Dithmar, Codex diplomaticus, 37.
4) 1402 Schölten, Die Stadt Kleve, Anhang XXXHL — 1406,
1409, 1411 Lacomblet, Urkündenbuch IV. No. 43, 53, 65.
5) Lacomblet, a. a. 0. IV, No. 129.
«) Ebenda a. a. 0. IV. No. 151.
7) Schölten, a. a. 0. 581.
8) Dithmar, a. a. 0. 72.
XIV 4. 41
1429/) 1433^) stets an erster Stelle unter den Zeugen. Seine
häufige Erwähnung in der Umgebung des Fürsten schliefst
die Annahme aus, dafs er nach Niederlegung seines Rent-
meisteramts den Hof dauernd verlassen habe. Denn stets
sind es Ratsgeschäfte, bei denen er in der Folgezeit auf-
geführt wird. - So begleitete er z. B. 1424 den Herzog zu
«iner Verhandlung mit den Bürgern der Stadt nach Kleve.')
1426 und 1434 beteiligte er sich an den Eheberedungen für
die Vermählung der Töchter seines Herrn, Katharina und
Helene, mit den Herzögen von Geldern und Braunschweig.*)
Man kann daher wohl vermuten, dafs Wessel zur höchsten
Stelle am Hofe, die ein schreibkundiger Kleriker ersteigen
konnte, nämlich zum Amte des Kanzleivorstehers, gelangt ist,
wenn er auch diesen Titel noch nicht direkt führt. Denn
während um die Mitte des 15. Jahrhunderts in anderen Terri-
torien, z. B. Braunschweig, Hessen, Brandenburg,*) die Kanzlei-
<5hefs fast durchweg den Kanzlertitel angenommen hatten,
fehlte bis in das 16. Jahrhundert hinein diese offizielle Be-
zeichnung den klevischen Beamten. Der Kanzleiverwalter
war bis zu dieser Zeit immer geistlichen Standes. Er hatte
meist die Propstei einer der grofsen KoUegiatkirchen des
Landes, namentlich der zu Kleve, inne, und daher kommt es
wohl, dafs er auch bei offiziellen Erwähnungen stets nur als
der „Praist", der Propst, bezeichnet wird. So nennen auch
einige ^Hofstaats*^ aus den Jahren 1467, 1470, 1473 und
1501,^) die Verzeichnisse der bei Hofe speisenden Räte und
Diener darstellend, in der Rubrik „Cancelria" an erster Stelle
den Praist. Noch 1522 tituliert in seiner Beschreibung der
Weseler Huldigungstage der weselsche Ratsschreiber den kle-
vischen Kanzler Sibert von Ryfswich „Propst Sibert von R."^)
Kanzleichef nach Wessel Swartkop — ob etwa sein direkter
Nachfolger, ist ungewifs — scheint Hermann von Brakel ge-
wesen zu sein, der die Propstei Kleve von 1455 bis 1485 ver-
waltete.®) Zwar bezeichnet Schölten in seiner Einleitung zur
Chronik Gerts von der Schüren Brakel nur als Sekretär;^)
1) Lacomblet, a. a. 0. IV. No. 190.
2) Ebenda a. a. 0. IV. No. 211.
8) Schölten, a. a 0. 581.
^) Dithmar, Codex diplomatieus 79.
ö) Krusch, Zeitschr. des bist. Vereins für Niedersachsen 1893,
p. 207, erwähnt 1442 zum ersten Mal einen braunschweigischen Kanzler,
ßtölzel, Entwickelung des gelehrten Richtertams I 403 erwähnt 1446
den ersten hessischen Kanzler. Vergl. Lewinski, Die brandenburgische
Kanzlei und das Urkundenwesen während der Regierung der ersten beiden
hohenzollernschen Markgrafen (1893) 51.
6) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I.
'') Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins II. 125.
8) Schölten, Die Stadt Kleve 222.
ö) Die klevische Chronik des Gert von der Schüren, herausgegeben
von Schölten (1884) p. XXIII.
42 XIV 4.
trotzdem möchte man veimuten, dafs Brakel Kanzler gewesen
i^t. Denn es ist nicht bekannt, dafs in dieser Zeit jemals
ein einfacher Sekretär die Propstei von Kleve, des an-
gesehensten Landesstifts, innegehabt hat; sie war vielmehr
stets in den Händen der Kanzler. Femer nennt der Erb-
marschall Gerit von Kespel in der Adresse eines Briefes-
Brakel: „den werdigen herren, onsen besunderen leven
heren ind guden vrunden.''^) Eine solche respektvolle An-
rede wurde von den Räten nur dem Kanzler gegenüber an-
gewendet; die Sekretäre nannte man: „lieve diner".^)
Aus der Zeit Hermanns von Brakel stammende Nach-
richten zeigen zum ersten Mal die Zusammensetzung der
Kanzlei aus einer Mehrzahl von Beamten. Nach den oben
erwähnten „Hofstaats" von 1467, 1470 und 1473^) gehörten
zu der Cancelria: Praist, Eentmeister, Gerardus van der Schuren,.
Gotfridus, Konradus, Johan Wynter, Johan Kaik, Meister
Johan Honstein, Lubbert Scheiffert, Jennecken de Schriver-
knecht. Unter ihnen ist wohl am bekanntesten der Sekretär
Gert von der Schüren, der Verfasser einer Chronik der Grafen
und Herzöge von Kleve. Er wird, wie Schölten nachweist^
schon seit dem Jahre 1450 genannt.*) 1462 und 1465 führten
Aufträge seines Herrn ihn als Gesandten an das Domkapitel
nach Münster, 1466 nach Köln.^) Schölten nennt als Sekretär
aus dieser Zeit neben Schüren noch Johann von den Start
und Johann Cock, der wohl mit dem oben erwähnten Kaik
identisch ist. Zu Brakeis Kanzleipersonal zählte aufserdem
der in den „Hofstaats" nicht mit aufgeführte Sekretär Meister
Heinrich Koppen, der 1451 eine Botschaft Herzog Johanns-
an den Propst von Xanten zu überbringen hatte. ^)
Die aus den „Hofstaats" mitgeteilte Zusammenstellung
der Kanzleipersonen giebt allerdings nur die Namen ohne
Bezeichnung des Rangverhältnisses und der Punktionen der
Einzelnen wieder. Man darf aber bei der ziemlich beträcht-
lichen Zahl von zehn Kanzleimitgliedern immerhin vielleicht
vermuten, dafs die nach dem Propst und dem Rentmeister
angeführten drei ältesten die Stellen von Sekretären oder
Registraturen inue hatten — wie es z. B. von Gert von der
Schüren bezeugt ist — , die folgenden vier die von Kopisten,,
während der Kanzleidiener, der „Schreiberknecht", zuletzt
aufgezählt wird.
1) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark A, II. Adel No. 2 (1476).
2) So nennt z. B. Herzog Johann II, den Sekretär Heinrich Koeppen
in einem Briefe aus dera Jahre 1487. Staatsarchiv zu Münster, Kieve^
Mark, Landesarchiv No. 269 »•
3) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände I.
4) Klevische Chronik des Gert von der Schüren, herausgegeben von
Schölten 1884, p. XXHL
5) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 150«^
6) Ebenda a. a. 0. No. 150».
XIV 4. 43
Nach Hermann von Brakeis Tode verwaltete das Kanzler-
amt Dietrich von Ryfswich, Dr. iuris canonici. Seine Familie
wai' nach einer Notiz in Teschenmachers „Elogia" in Kaikar
angesessen.^) Dietrich hatte in Köln studiert, denn er ist
wohl identisch mit dem „Th. Reeswich, Traj", der am
31. August 1452 auf der Kölner Universität immatrikuliert
wurde. ^) Der Zusatz Traj = Trajectensis deutet auf seine
Herkunft aus Kaikar, das in der Diözese Utrecht liegt. Er
wai' schon Propst zu Wissel, als er 1485 auch noch die
Propstei an der Stiftskirche zu Kleve einhielt. ^) Unter den
Räten des Herzogs wird er 1486 erwähnt bei der Anstellung
eines Hofbeamten*) und 1494 in einem Briefe, den der
münstersche Marschall Kettler an ihn richtete zur Beilegung
von Streitigkeiten münsterscher und klevischer Unterthanen. ^)
Am 15. November 1495 soll Dietrich von Ryfswich gestorben
sein.^) Sein Kanzleipersonal setzte sich aus denselben Be-
amten zusammen, wie unter Hermann von Brakel.
In den Jahren von 1502 bis 1520 leitete die klevische
Kanzlei Heinrich Penninck. Auch er war, wie seine Vor-
gänger, Propst von Kleve und Dr. juris. ^) Sein Name wird
1503 in einem Briefe genannt, den die jülichschen Räte an die
klevischen richteten zur Schlichtung von Grenzhändeln mit
dem Stifte Münster.®) Als Sekretäre waren unter ihm thätig
Derick ther Bruggen, der in den Rechnungen des Landrent-
meisters Ewert von dem Sande als secretarius ducis be-
zeichnet wird,^) und Meister Johann von Arnheim, der ein
Kanonikat zu Kleve besafs. ^°)
2. Der Kanzler Sibert von Ryrswieh (1520 bis 1530).
Der letzte klevische Kanzler geistlichen Standes war
Sibert von Ryfswich. Er stammte, wie der oben genannte
Kanzler Dietrich von R., aus Kaikar; ") ob er mit ihm ver-
wandt war, läfst sich nicht erkennen. Sibert hatte mehrere
Universitäten besucht. Ob er wie sein namensverwandter
Vorgänger den Doktorgrad erworben hat, scheint sehr un-
1) Teschenmacher, „Elogia virornm illustriuin" 247.
2) Matrikel der Universität Köln von 1389—1559, Bd. I., heraus-
gegeben von Keufsen 4J8. (Publikationen der Gesellschaft für Rhein.
Geschichtskunde VITI.)
») Schölten, Die Stadt Kleve 222.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landstände B. I. fol, 68.
5) Ebenda, Landesarchiv No. 150 a.
6) Schölten, Die Stadt Kleve 223.
7) Ebenda a. a. 0. 223.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 150.
9) Ebenda, Landstände B. L fol. 165.
^0) Schölten a. a. 0. 347.
^1) Teschenmacher, „Elogia" 247.
44 XIV 4.
gewifs, denn dieser Titel wird Sibert, so oft er erwähnt wird,
nie beigelegt. Es sind ihm im Lauf der Zeit sehr viele geist-
liche Würden zu teil geworden. Zuerst wurde er Kanonikus
am Stift zu Kleve, später Propst der KoUegiatkirchen zu
Wissel, Altenzell und des kölnischen Kunibertstiftes. Daneben
war er Kanonikus und Thesaurar am Viktorsstift zu Xanten;
von 1504 bis 1507 verwaltete er das Pfai;ramt in seiner
Vaterstadt Kaikar. ^) Teschenmacher berichtet, dafs Sibert
als Rat in Herzog Johanns Dienste trat. Das Jahr seiner
Anstellung läfst sich aber nicht sicher ermitteln. Zum ersten
Mal wird Sibert unter den klevischen Räten im Jahre 1504
erwähnt. Damals kam er nach Angabe der Soester Stadt-
chronik mit dem Kammermeister Quadt, Jasper von Elber-
feld, Dr. Peter Klapis und Dietrich von der Reck nach Soest,
um im Auftrag des Herrschers feinen Zwist zwischen dem
dortigen Kapitel und der Stadt zu schlichten.*) Wann Ryfs-
wich Kanzler geworden ist, kann man nicht genau ersehen.
Jedenfalls wurde er es erst nach dem Jahre 1517, wenn nicht
gar erst 1520. In den ünterfertigungsvermerken des kle-
vischen Lehnbuches ^) wird bei Verleihungen im Jahre 1517
als „Kanzler" der „Praist Cleve" — es war dies damals Hein-
rich Penninck — bezeichnet. *) Die Propstei Kleve hat dieser
bis zu seinem Tode 1520 innegehabt;^) ob er auch das
Kanzleramt so lange verwaltet oder es schon früher, etwa
zwischen 1517 und 1520, abgegeben hat, bleibt ungewifs.
Im Besitz der Propstei folgte ihm Sibert 1520 und hat ver-
mutlich auch die Kanzleigeschäfte in dieser Zeit übernommen,
wenn auch die erste Erwähnung seines Kanzlertitels erst aus
dem folgenden Jahre 1521 stammt.®) Die bevorzugte Stellung,
die Ryfswich als einer der ersten Beamten bei Hofe ein-
nahm, kennzeichnet eine Angabe der Soester Stadtchronik
aus dem Jahre 1522: bei dem Huldigungsmahl auf dem Rat-
haus safs damals Sibert direkt an der Seite des Fürsten,
während der vornehme Landdrost Batenberg erst zur Linken
des Kanzlers seinen Platz erhielt. '') Im Jahre 1526 war
Ryfswich beteiligt an den Beratungen, die der Verlobung der
Prinzessin Sibylle von Kleve mit dem Kurfürsten Friedrich
1) J. A. Wolff, Geschichte der Stadt Kaikar (1893) 30 und
Schölten a. a. 0. 223.
2) Deutsche Städte - Chroniken , Bd. XXIV. Soest und Duisburg,
herausgegeben v. II gen, 1895, 114.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Msc. VII. 6011.
4) Ebenda a. a. 0. 1517, Februar 21, März 3.
6) Schölten, Die Stadt Kleve 223.
6) Unter den Räten, welche 1521 das Inventar von Herzog Johanns II.
Nachlafs aufnahmen, wird Sibert erwähnt als der „Praest van Aldenzeel
ind Cleve Oantzler*. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände
B. I. fol. 286.
7) Deutsche Städte-Chroniken XXIV. 139.
XIV 4. 45
von Sachsen vorhergingen.*) 1528 erscheint er als Zeuge in
der Ehevertragsurkunde des Arnt von Mirbach^) und belehnte
1529 in Vertretung des Pursten den Johann von Loe mit
Gütern in der Nähe von Sonsbeck.^)
In dem folgenden Jahre 1530 scheint das Kanzellariat
Siberts seinen Abschlufs erhalten zu haben. In den Unter-
fertigungsvermerken im klevischen Lehnbuche wird vom
31. März 1530 bis 16. März 1540 Johann GhogreflF als Kanzlei-
chef genannt : üith bevelch mins gn. hern Johan GoichgreflF sst.
Man kann hier nur annehmen, dafs Ryfswich, der unter den
Räten als Propst von Kleve auch späterhin noch erwähnt
wird und erst 1540 starb,- auf seine Stellung als Kanzler ver-
zichtet und dafs die klevische Kanzlei ein Haupt in der
Person des jülich-bergischen Kanzlers erhalten hat. Die Ur-
sachen, die diesen Wechsel herbeigeführt haben, entziehen
sich unserer Kenntnifs; vielleicht, dafs Herzog Johann HI.
damals in all seinen Landen nur^^ einen Beamten mit dem
Kanzlertitel haben wollte. Die Übernahme der klevischen
Kanzlei durch GhogreflF erfolgte nicht vor dem Jahre 1530^
da ja noch 1529 Ryfswich in der herzoglichen Belehnungs-
urkunde für Johann von Loe als Kanzler bezeichnet wird.
Auch die Thatsache, dafs Sibert noch im Jahre 1533 einmal
den Kanzlertitel führt, bildet für uns kein Hindernifs, den
Kanzlerwechsel in das Jahr 1530 zu setzen. Denn jene
Titulierung findet sich auf einem Schreiben vom Bürger-
meister und Rat einer Stadt (Kaikar),*) welche die offiziellen
Titel der fürstlichen Beamten in Adressen selten genau an-
geben.
Als Rat ist Ryfswich auch noch fernerhin zu Kleve oder
am Hofe gewesen. In vielen Urkunden heifst es, dafs die
Verleihung in Gegenwart des Propstes von Kleve geschehen
sei. 1537 stiftete Sibert in der Stadt Kleve den Ryfswichschen
Armenhof. ^) Am 22. Juni 1540 ist er gestorben; so berichtet
sein Grabstein im Xantener Dom.®) Sibert war der letzte
in der Reihe der klevischen Pröpste, die das Kanzleramt
bekleidet haben; nach ihm waren die Kanzler stets welt-
lichen Standes.
Von dem Kanzleipersonal Siberts lassen sich nur zwei
Sekretäre namhaft machen: Heinrich Lewen, der 1522 den
Kanzler zum Huldigungstage nach Wesel begleitete,^) und
1) Dithmar, Codex diplomaticus 135.
2) Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 57^
Nr. 1030.
3) Staatsarchiv zu Düsseldorf, klevisches Lehnbnch 1521—1539.
4) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänensachen No. 83 ^is.
5) Schölten, Die Stadt Kleve 521.
6) J. A. Wolff, Geschichte der Stadt Kaikar 30.
'^) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins IL 133. Der Weseler Bericht
giebt Lewen den Vornamen Arnold, doch nennt sich Lewen selbst in
46 XIV 4.
der Sekretär LueflF von Oisterwick, der in den Jahren 1522
und 1523 vielfach als Zeuge in Belehnungsurkunden *) er-
scheint und einige Jahre später Rechenmeister geworden ist.
3. Der Kanzler Johann Ghogrefl (1530 bis 1547).
Bei dem Kanzlerwechsel im Jahre 1530 hatte die kleve-
märkische Kanzlei durchaus ihre Selbständigkeit bewahrt;
sie hatte mit der jülich-bergischen nichts weiter gemeiusam
als die Person des Vorstehers. Es wäre nicht zulässig, aus
der Thatsache, dafs die klevischen Urkunden hinfort den
Namen des jülich-bergischen Kanzlers in der Unterfertigung
tragen, eine Verschmelzung der beiden Kanzleien zu folgern.
Pur ein selbständiges, gesondertes Weiterbestehen der kle-
vischen Kanzlei spricht deutlich genug der gleichzeitige Ver-
merk „ex cancellaria Clivensi", der unter einer grofsen Zahl
klevischer Urkunden aus den dreifsiger Jahren sich findet;
ferner die ausdrückliche Unterscheidung der Kanzleien zu
Düsseldorf und zu Kleve in der Folgezeit.^) 1532 wird
OhogreflF in dem Gutachten der Räte über die Visitations-
ordnung direkt als „Cantzler van CleflF" bezeichnet.^) Dazu
kommt, dafs er bei rein klevischen Angelegenheiten mit kle-
vischen Räten zusammen genannt wird, so z. B. in der einen
Instruktion, die Herzog Johann III. 1535 seinen Gesandten
nach Soest mitgab.*) 1539 befand sich GhogreflF im Gefolge
des Fürsten, der die Huldigung der klevischen Stadt Wesel
entgegennahm,*) und verhandelte als Kanzler mit dem Bürger-
meister und Stadtschreiber über die Bestätigung der Pri-
vilegien Wesels.
Bis zum Jahre 1540, am 16. März, sind, wie oben schon
bemerkt wurde, die Urkunden im klevischen Lehnbuche von
GhogreflF unterfertigt. Seitdem tritt eine Änderung ein: vom
2. Juni 1540 bis 1. März 1547 lauten die Unterfertigungen:
^Uith bevel mins g. heren hertougen etc. vorgenannt Johan
GhogreflF sst. Henr. Olisl. d. sst." Es erscheint also hier
neben Ghogreff, dem Kanzler, noch Dr. Olisleger, der seit
mehreren Jahren klevischer Rat war. Diese Thatsache könnte
nach zwei Richtungen hin erklärt werden; einerseits, dafs
seit 1540 GhogreflF den Titel eines klevischen Kanzlers weiter-
führte, aber die Bearbeitung der kleve- märkischen Lehns-
sachen dem Bat Olisleger überliefs, der seinen Namen neben
den Unterfertigungen von Urkunden Heinrich Lewen. Vgl. Dithmar,
Codex diplomaticns 32 u. 23.
1) Staatsarehiv zu Düsseldorf, klevisches Lehnbueh 1521—1539.
2) Vgl. Below, Landtagsakten I. 200, Anm. 48.
3) Lacomblet, Archiv V.' 98.
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesar ehiy No. 129, II.
*) Zeitscbr. des Berg. Gesch.- Vereins IL 147.
XIV 4. 47
den des eigentlichen Kanzlers in der Unterfertigung ein-
setzte. Diese Vermutung scheint vielleicht um so eher an-
nehmbar, als schon am 3, Oktober 1538 und vom 22. Januar
bis 15. Februar 1540 der Name Olislegers als Vertreters des
Kanzlers allein in den Fertigungsvermerken sich findet.*)
Andererseits wäre auch- die Möglichkeit nicht aus-
geschlossen, dafs Olisleger 1540 oder früher klevischer
Kanzler geworden sei und GhogreflF nur noch infolge der
alten Gewohnheit in den Unterfertigungen mit genannt wäre.
Für diese Annahme könnte man eine Stütze — aber doch nur
eine scheinbare — darin finden, dafs Olisleger 1537 in der
Adresse eines Schreibens des Dietrich von Westhoven^) und
1541 von dem Kölner Bürgermeister Sudermann') als
^Kanzler des Fürstentums Kleve" bezeichnet wird. Zieht
man jedoch in Betracht, dafs die den Behörden femer stehen-
den Personen damals in den seltensten Fällen die Beamten
torrekt titulierten, so wird man doch den Angaben unter den
kleve- märkischen Urkunden eine gröfsere Beweiskraft zu-
erkennen und Olislegers Kanzel! ariat erst später beginnen
lassen. GhogreflFs Verwaltung der klevischen Kanzlei ging
erst 1547 zu Ende; nicht früher, denn Herzog Wilhelm redet
noch 1545 Olisleger in einem an ihn gerichteten Brief als
Rat an und spricht im Verlauf desselben Schreibens von
^unserem Kanzler" derartig, dafs diese Bezeichnung nur auf
GhogreflF bezogen werden kann.*)
Über die Zusammensetzung des Kanzleipersonals unter
GhogreflF giebt Aufschlufs eine Besoldungsliste des Hofgesindes
aus dem Jahre 1543.*) Dort werden aufgeführt unter der
Eubrik Kanzlei Smelinck, Baltasar (Ghye), Reyd, Gerit
van Oisterwick, Mathys Egher, Rutger Louwermann, Steve,
Enkel von dem Hoime, cancellieknecht. Von den Arbeits-
gehülfen des Kanzlers sind am bekanntesten die Sekretäre
Meister Johann Smelinck, Johann von Reyd, Mathias von Egher
und Balthasar Ghve.
Smelinck begleitete 1548 die Räte auf den Landtag nach
Essen ^) und wurde 1551 an die Stadt Soest gesandt, um Er-
kundigungen über deren Reichsstandschaft einzuziehen.^)
Johann von Reyd stand von 1530 bis 1549 in klevischen
Diensten. Die Fertigungsvermerke im klevischen Lehnbuche
1) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Markisches Lehnbuch 1521 bis
1539 und 1540-1591.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarehiv No. 162 &•
^) Annalen des historisehen Yereinei für den Niederrbein, Jahr-
gang 1894, 207.
^) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Beziehungen zu Geldern
No. 47 a.
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 256, 1, fasc. i.
Ebenda, Landstände B. IV. fol. 16»-
Deutsche Städte-Chroniken XXIV. p. CLYIU.
48 XIV 4.
in den Jahren 1530 bis 1542 sind von seiner Hand ein-
getragen. Der Rechenmeister LueflF von Oisterwick erwähnt
ihn 1535 und 1549*) als seinen Gehilfen bei den Rechnungs-
geschäften. 1537 wurde Reyd mit dem Zehnten und dem
Gute bei Donsbrüggen belehnt.*'')
Matthias von Egher hat die Urkunden im klevischen
Lehnbuche in den Jahren 1540 bis 1547 unterfertigt.
Balthasar Ghye wird 1538 in einem Briefe Olislegers an
Johann von Reyd erwähnt;') 1544 überbrachte er herzogliche
Aufträge an die klevischen Städte.*)
4. Der Kanzler Heinrich Barfs, genannt Olisleger.
(1547 bis 1575.)
Von 1547 ab stand an der Spitze der klevischen Kanzlei
Heinrich Barfs, genannt Olisleger.
Schon an früherer Stelle, bei Besprechung der gelehrten
Räte, ist erwähnt worden, mit welch unermüdlichem Eifer
Olisleger dem Fürsten gedient hat. Hier seien nur kurz die
Daten zusammengestellt, die von seinem Leben und seiner
Wirksamkeit im einzelnen berichten.
Olislegers Familie war ursprünglich in Köln angesessen
und hatte sich dann am Niederrhein verzweigt.^) Zu Wesel^
wo seine Vorfahren fast 100 Jahre vorher das Bürgerrecht
erworben hatten,®) war er um das Jahr 1500 als zweiter
Sohn des klevischen Landrentmeisters Heinrich Barfs genannt
Olisleger geboren. Seinem Vater scheint es nicht an Be-
Ziehungen zum Hofe gefehlt zu haben, wählte doch die Her-
zogin 1522 bei der Huldigungsfeier Wesels') das Haus dea
Landrentmeisters zu ihrem Absteigequartier. Der junge
Heinrich Barfs besuchte zuerst die Schulen zu Wesel und
Rees und wurde 1511 auf der Universität zu Köln immatri-
kuliert. Nach Beendigung seiner theologischen und juristischen
Studien erwarb er die Doktorwürde. Darauf weilte er kurze
Zeit in Italien und hat dann eiue Professur an der Kölner
Universität innegehabt.
Das Jahr, in dem Olisleger als Rat in die Dienste Herzog
Johanns HI. trat, läfst sich mit Sicherheit nicht bestimmen.
Bisher galt das Jahr 1532 als das seiner Berufung, doch scheint
sie schon einige Jahre früher erfolgt zu sein, denn 1527 meldet
der Chronist der Stadt Soest, dafs in jenem Jahr „Peter
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, LandesarcMv No. 198, I.
2) Schölten, Die Stadt Kleve 347.
3) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände III, a, fol. 24.
*) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. II. 21.
»*») Vgl. den Artikel Olisleger in d. Allgem. deutschen Biographie
B. XXIV. 303.
6) Vgl. Frensdorff, Dortmunder Statuten in den Hansischea
GescMchtsquellen Bd. III. 255.
7) Zeitschr. des Berg. Öesch.-Vereins II. 132.
XIV 4. 49
von Clapis und Heinrich Olysleger in keyserlichen Rechten
doctoren'^ ein Mandat des Fürsten überbracht hätten;^) jener
Heinrich Olisleger ist wohl kaum der Vater, der Land-
rentmeister, gewesen, denn den Doktortitel hat er nie geführt.
Der junge Rat Dr. Olisleger war 1532 beteiligt an den Be-
ratungen über die Kirchenvisitationen in den herzoglichen
Landen; er selbst wurde dabei für die Durchreisung Kleves
bestimmt.^) 1536 nahm er seinen festen Wohnsitz in der Stadt
Kleve; er kaufte das in der Nähe des Schlosses gelegene
Haus des Johann von Bronkhorst^) Im Jahre 1537 unter-
handelte er mit dem kaiserlichen Vizekanzler Held,*) der im
Auftrage Karls V. die protestantisch gesinnten Fürsten zu
einem Vertrag mit dem Kaiser bestimmen sollte. Dem Vor-
schlage Helds, einem katholischen Bunde beizutreten, wich
Olisleger als Freund der Evangelischen aus. Zwei Jahre
darauf führte er des Herzogs Schwester, die Prinzessin Anna
von Kleve, ihrem Bräutigam, dem König Heinrich VIII. von
England; zu.*) 1541 begleitete er seinen Herrn nach Frank-
reich zu der Verlobung mit Jeanne d 'Albret. Als 1543 im
Gelderischen Erbfolgekriege der Herzog sich in die Enge
getrieben und genötigt sah, seine habsburgfeindliche Politik
aufzugeben, wurde Olisleger ein Jahr darauf nach Brüssel
gesandt, um dort ein Freundschaftsbündnis mit der kaiser-
lichen Regierung zu stände zu bringen.
Die Leitung der Kanzlei hat Olisleger, wie oben schon
erwähnt wurde, offiziell wohl erst 1547*) übernommen, nach-
dem er schon in den sieben Jahren vorher sich neben dem
Kanzler GhogreflF an den Beurkundungsgeschäften beteiligt
hatte. Als Kanzleichef hat er der Erledigung des Schreib-
werks die gröfste Aufmerksamkeit gewidmet, viele Protokolle
von Ratsverhandlungen oder auf den Landtagen hat er selbst
geführt, viele Schreiben eigenhändig entworfen; auf vielen
Konzepten findet sich der Vermerk, dafs ihre Korrektur und
die Prüfung der Reinschrift durch den Leiter der Kanzlei
selbst erfolgt sei.
Olisleger hat auch als Kanzler noch mehrfach an Ge-
sandtschaftsreisen teilgenommen. So vertrat er z. B. 1553
bei der Bischofswahl ^) und 1571 bei der Postulierung des
klevischen Prinzen Johann Wilhelm zum Koadjutor^) die Sache
des Herzogs in Münster. — Besonders häufig findet man
1) Deutsche Städte-Chroniken Bd. XXIV. 138.
2) Lacomblet, Archiv V. 98.
3) Schölten, Die Stadt Kleve 154.
*) Vgl. d.Art. ^Olisleger'* in d. Allg. deutschen Biographie XXIV. 304.
5) Nicht 1534, wie Harlefs in seinem Artikel „Olisleger" in der
Allgemeinen deutschen Biographie angiebt; denn in jener Zeit hatte die
Stelle des Kanzleichefs noch Ghogreff inne.
«) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landesarchiv No. 181, L
"0 Keller, Die Gegenreformation in Westfalen etc. I. No. 97.
Forschungen XIV 4. — Schottmttller. 4
ÖO XIV 4.
Olisleger bei den Verhandlungen mit den Ständen erwähnt:
fast alle Landtage in der Zeit von 1538 bis 1574 hat er
besucht. An den Beratungen über die kirchliche Reform nahm
er bei seiner duldsamen religiösen Gesinnung regen Anteil.
Zu seinem grofsen Leidwesen wurde die geplante Publikation
der Kirchenordnung durch die drohende Haltung der spanischen
Regierung verhindert. — 1575 ist Olisleger gestorben.
Seine Kanzleibeamten waren zum Teil dieselben wie
GhogreflFs. Gerit von Oisterwick, Balthasar Ghye und Matthias
von Egher waren auch in dieser Zeit als Sekretäre in der
Kanzlei thätig. Egher unterfertigte bis zum Jahre 1574 die
Urkunden des klevischen Lehnregisters. Neu sind unter den
Gehülfen Olislegers die Sekretäre: Rudenscheidt, Klofs, Linde-
mann und Nikolaus von Egher.
Rutger Rudenscheidt hatte wohl akademische Studien
getrieben, denn er führt mehrfach den Licentiatentitel. Seit
dem Jahre 1554 wird er als Rechenmeister^) erwähnt.
Adolf Clofs war nach einer Angabe Teschenmachers
1522 geboren und soll 44 Jahre ^) im klevischen Dienst ge-
standen haben. Zum ersten Male tritt er 1544 auf, wo er
die Steuerzahlung des Klosters Marienfriede bezeugt.^) Er
begleitete oftmals die Räte auf Gesandtschaftsreisen.*) In
späteren Jahren scheint er die Registratur verwaltet zu haben,
wenigstens wird 1573 in einem Aktenvermerk auf Clossens
Protokoll-Register^) Bezug genommen; aufserdem liegen ver-
schiedene Kopien älterer Urkunden vor, die er in seiner
Eigenschaft als Registrator beglaubigt hat. Wie manche der
früheren Kanzleimitglieder besafs auch er ein Kanonikat zu
Kleve. ^)
Der Sekretär Lindemann wird in einigen Schreiben aus den
Jahren 1552 und 1557 erwähnt^) und ist vielleicht identisch
mit dem späteren Rentmeister Lindemann zu Dinslaken.
Nikolaus von Egher endlich ist aus den Jahren 1568 und
1574 bekannt: Von seiner Hand sind die gedruckten Lehns-
aufgebote 1568 unterfertigt; 1574 wurde er als Bote ziu'
Überbringung des Siegels an die Räte abgesandt.^)
1) Dieser ist wohl mit „Magister rationnra" gemeint, nicht der
Landrentmeister, wie Lossen, Briefe von Andreas Masius, 175, zuerst
annnimmt, denn 317 wird neben Rudenscheidt ein besonderer receptor
generalis genannt.
*) Lossen a. a. 0. 174.
2) Staatsarchiv ^u Münster, Kleve-Mark, Landeaarchiv No. 176, II.
4) So z. B. bei Gesandtschaften nach Münster 1562, 1571, 1574,
1575. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 162, e,
181, II, 178, a.
ö) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 167.
6) Schölten, Die Stadt Kleve 183.
'^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. V. fpl. 39
Wind Landesarehiv No. 84.
8) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 83, b.
XIV 4. 51
5. Der Kanzler Heinrich yon Weze (1575 Ms 1600).
Am Ausgang des 16. Jahrhunderts verwaltete das Kanzler-
amt Heinrich Rudolf von Weze.
Er war am 6. Dezember 1521 zu Sevenaar geboren^) und
hiefs ursprünglich Heinrich Rudolf up then Haitzhovel; er
nahm früh den Namen seines Oheims, der ihn adoptierte, an,
des Johann von Weze, des früheren Erzbischofs von Lund.
Heinrich von Weze studierte in Löwen von 1541 bis 1544.
In der Zwischenzeit scheint er vorübergehend einige Zeit in
Italien gewesen zu sein, vielleicht in Begleitung von Andreas
Masius, der Privatsekretär seines Adoptivvaters war. Im
Jahre 1545 betraute ihn sein Oheim mit der Administration
der ihm gehörigen Abtei Waldsassen.^) Ihre Verwaltung
führte er bis in das Jahr 1558, dann zog er mit seinen
Freunden Masius und Heinrich von der Reck in die klevische
Heimat und nahm seinen Wohnsitz in Sevenaar, wo seine
Mutter damals wohl noch lebte.')
Er scheint zugleich mit seinen Freunden oder doch bald
nach ihnen in Herzog Wilhelms Dienste getreten zu sein,
denn im Jahre 1561 erscheint er unter den Räten, die mit
dem päpstlichen Nuntius Oommendone verhandelten. Als 1564
die ersten Beratungen über die Postulation eines der klevischen
Prinzen für das Bistum Münster gepflogen wurden, fehlte Weze
dabei nicht.*) Zu Gesandtschaften wurde auch er, wie die
anderen gelehrten Räte, verwendet; so zog er z. B. 1567 im
Auftrag des Herzogs auf den Reichstag nach Regensburg.*)
Der Beginn seines Kanzellariats läfst sich auch bei Weze
nicht mit Sicherheit bestimmen. Es ist zweifelhaft, ob man
dafür das Jahr 1574 oder 1575 anzunehmen hat. Die Urkunden
im klevischen Lehnregister scheinen in diesen Jahren erst
später eingetragen zu sein, und die Vermerke sind daher
nicht ganz zuverlässig. Die Unterfertigung einer Urkunde
vom 28. Mai 1574 lautet „post obitum domini Cancellarii
Olisleger Henr. van Weze sst.'^ Hier wird also am 28. Mai
der Tod Olislegers gemeldet, der nach Ausweis des Protokolls
am 3. Juni 1574 noch auf dem Landtag zu Dinslaken mit der
klevischen Ritterschaft verhandelte und nach bisheriger An-
nahme erst 1575 gestorben ist. Für dieses letztere Jahr als
Todesjahr Olislegers spricht auch die Thatsache, dafs erst in
einem Briefe vom 25. April 1575 Kurfürst Friedrich III. von
der Pfalz „Heinrich Rudolphen von Weese" zu seiner kürzlich
1) Lossen, Briefe von Masius 11, Aiim. — Teschenmacher,
Elogia 131.
*) Lossen a. a. O. 20, Anm.
8) Ebenda a. a. 0. 29 nnd 307, Anm.
4) Ebenda a. a. 0, 357.
ö) Ebenda a. a. 0. 383 und 386
4*
52 XIV 4.
erfolgten Ernennung zum Kanzler beglückwünscht.*) Weze
scheint demnach erst 1575 Olisleger im Kanzleramte gefolgt
zu sein. In der Folgezeit findet sich Wezes Name häufig in
jenen Aktenvermerken, welche die Prüfung der Konzepte und
Keinschriften melden. Das Präsentatum auf den eingegangenen
Schreiben ist in sehr vielen Fällen von Wezes Hand hingesetzt.
Die Landtage hat er von 1577^) an fast regelmäfsig be-
sucht. Trotz seiner 77 Jahre erschien er noch 1598 auf dem
Tage zu Dinslaken.^) Doch sein hohes Alter legte ihm wohl
den Wunsch nahe, die Geschäfte einer jüngeren Kraft zu über-
geben; schon 1597 hatte er sich mit der Bestellung eines
Vizekanzlers als Gehülfen für ihn einverstanden erklärt.*)
Zwischen 1598 und 1600 hat er sich vom Amte zurück-
gezogen. Nach einer Angabe Teschenmachers ist er am
10. April 1601 zu Sevenaar gestorben.*) Von den Mitgliedern
der Kanzlei Wezes sind vier bekannt: die Sekretäre Wolter
Verwer, Bergmann, Schönbeck und Wolter Egher.
Verwer, oder wie er meist genannt wird, „Meister Wolter'',
wird zum ersten Mal 1567 als tJberbringer einer Botschaft
an zwei nach Brüssel gesandte klevische Räte erwähnt.^) In
den siebenziger Jahren verwaltete er die Registratur, wie wir
aus einem Brief von Clofs an ihn schliefsen. ^) Seit 1574
unterfertigte er die Urkunden im klevischen Lehnregister.
Auf dem Landtag zu Essen®) führte er 1580 mit Clofs zu-
sammen das Protokoll der Verhandlung. Über den Beginn
des 17. Jahrhunderts, hinaus wird Verwer wohl kaum den
Dienst versehen haben, denn 1598 erklärten die Räte, dafs
er, Meister Wolter, ein „alter kränklicher Mann sei", und
beschlossen, ihm eine jüngere Kraft aus der Zahl der Schreiber
zur Hülfe beizugeben.^) Von den übrigen Sekretären ist nur
wenig bekannt. Von Bergmann hören wir nur, dafs er 1595
das Richteramt in Bochum erhielt*®) Als Nachfolger rückte
in seine Stelle Peter Schönbeck, der nach einähriger Dienst-
zeit zum Richter zu Soest ernannt wurde.**) Wolter von Egher
wird 1599 in einem Briefe des Drosten Engelbert v. Berg
erwähnt, der ihn um Vertretung seiner Wünsche bei Hofe
^) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Familiensachen No. 39.
Dieser Brief Friedrichs III, ist bei Kluckhohn, Briefe Friedrichs des
Frommen von der Pfalz 1868—72, nicht publiziert.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. IV und VI
8) Staatsarchiv zu Munster a. a. 0., Landesarchiv No. 49.
4) Ebenda a. a. 0. No. 4, IL
5) Teschenmacher, Elogia 131.
«) Lossen, Briefe von Masius 395, Anm.
7) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 181, IL
8) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0., Landstände B. IV. fol. 174.
9) Ebenda a. a. 0., Landes«rchiv No. 4, IL 14. Oktober 1596.
10) Ebenda a. a. 0. No. 4, IL 11. April 1595.
11 Ebenda a. a. 0. No. 275, L
XIV 4. 63
ersuchte.^) Egher hat später ebenfalls ein Richteramt, und
zwar das zu Kleve, erhalten. 1609 trat er beim Dynastie-
wechsel in den Dienst der neuen Regenten über, die ihn in
dem Jahre 1616 mit dem Gut in Donsbrüggen belehnten.*)
6. Der Vizekanzler Hermann ther Lain, genannt Lennep.
Schon seit der Mitte der neunziger Jahre tauchte unter
den Räten der Gedanke auf, dem alten Weze einen Vize-
kanzler zur Seite zu stellen. Damals, 1595, war der Lic.
Hopp zu diesem Posten ausersehen ;^) er lehnte aber den
Antrag ab. Zwei Jahre später wurde von den Räten der in
jülichschen Diensten stehende Lic. Putz *) vorgeschagen,
jedoch auch ihn konnte man nicht gewinnen. 1598 stellten
die Stände auf dem Dinslakener Landtag^) die Forderung, es
solle ein neuer Kanzler, und zwar aus dem landsässigen Adel,
bestellt werden. Der in den folgenden Jahren angestellte
Kanzleichef Hermann ther Lain führte nur den Titel eines
Vizekanzlers; aus welchen Gründen man von der Bestellung
eines eigentlichen Kanzlers abgesehen hat, ist unbekannt.
Der neue Beamte unterschrieb sich nach dem Orte seiner
Herkunft meist als Vizekanzler Lennep So findet man ihn
zum ersten Mal in einem Schreiben 1600 erwähnt, durch
das der Advokat Dr. Faber zum klevischen Anwalt am Reichs-
kammergericht berufen wurde. ^) In den folgenden Jahren wird
Lennep bei den Ratsverhandlungen, wie auch bei Hofgerichts-
sitzungen genannt. Er besafs als Scholaster ein Kanonikat
an der Stiftskirche zu Kleve.^) 1609 trat er mit den anderen
Räten in die brandenburg-neuburgischen Dienste über.®) 1620
ist er gestorben.^)
Sekretäre aus der Zeit Lenneps lassen sich nicht namhaft
machen.
1) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänensachen No. 83 ^^^
2) Schölten, Die Stadt Kleve 347.
8) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No.4, II. 1595.
4) Ebenda a. a. 0. No. 4, II. 1597.
5) Ebenda a. a. 0. No. 49.
6) Ebenda a. a. 0. No. 2, III, g und 9, fol. 147.
7) Schölten, Die Stadt Kleve 193. Hier führt Lennep aller-
dings den Vornamen Johann, doch wird ihm in den Akten stets der
Vorname Hermann gegeben.
») Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten
Friedrich Wilhelm B. V. 40, Anm. 43.
9) Schölten, Die Stadt Kleve 193.
54 XIV 4.
B. Die Funktionen der Kanzlei.
h Die Ausstellung der Urkunden, die Erledig^nng der ein»
und ausgehenden Schreiben und die Führung der Protokolle.
Zu den laufenden, d. h. täglich wiederkehrenden Gre-
Schäften der Kanzlei hat man die Ausfertigung der Ur-
kunden, die Besorgung der eingelaufenen und der ausgehenden
Schreiben sowie die Führung der Sitzungsprotokolle de&
Rats zu rechnen.
Bei den Urkunden lassen sich nach der Art der Aus-
fertigung zwei Gruppen unterscheiden, feierliche und weniger
feierliche Urkunden. Die feierliche Form findet sich in allen
Originalausfertigungen und Belehnungsurkunden,^) Beamten-
bestallungen, Verschreibungen und „Rekognitien", d. h. Ur-
kunden, in denen der Fürst den Ständen die Freiwilligkeit
der von ihnen erlangten Steuerbewilligung bestätigte,^) ferner
bei der grofsen Mehrzahl der Kopieen von Verleihungen, die
das im Düsseldorfer Staatsarchiv aufbewahrte Lehnregister ^)
enthält. Die Urkunden dieser Gruppe lauten im Eingang:
^Wi Wilhelm van Gottes gnaden hertoog" etc. und tragen
am Schlufs die Unterfertigung durch den Kanzler und einen
der Sekretäre, z. B. „Uith bevel mins gn. herrn hertougen
vurg. Henr. Olisleger d. sst — Egher".
Die weniger feierliche Form zeigt nur eine kleine Anzahl
von Verleihungsurkunden in dem klevischen Register. Hier
wird die Einleitung gebildet durch die Worte: „To weten, dat
min gen. herr hefft ....'' oder durch die Angabe des Datums,
z. B. : „Up den dreiindtwintigsten februarii anno 38 heflft min
gen. herr . . . ." Eine eigentliche Unterfertigung fehlt; an
ihrer Stelle findet sich zuweilen die Unterschrift: „ex cancel-
laiia Clivensi".
Ihi'e Hauptthätigkeit entfaltete die Kanzlei im 16. Jahr-
hundert nicht mehr so sehr bei der Ausstellung von Urkunden,
sondern bei der Erledigung der eingelaufenen und ausgehenden
Schreiben.
Die eingelaufenen Schreiben wurden von dem Kanzler
oder einem Sekretär erbrochen. Bei der Öffnung wurde sofort
das Präsentatum, d. h. Orts- und Tagesangabe des Empfangs,
vermerkt. Dann setzte derjenige, welcher die Schreiben zuerst
1) Vgl. die Urkunde über Jakob von Eylls Belehnun? mit dem
klevischen Erbkämmereramt. Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve -Mark,
Lehnssachen, Spezialia No. 127.
2) z. B. Herzog Wilhelms Rekognitien über die Zahlung der Stener
in den Jahren 1548, 1549, 1550, 1565—1569. Staatsarchiv zu Münster,
Kleve -Marck, Landesarchiv No. 275, I und ebenda Landstände B. in.
fol. 23. (1548).
3) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch, 1521—1539 und
1540-1591.
XIV 4. 55
durchsah, der Kanzler oder einer der Sekretäre, auf die
Aufsenseite den Namen des Absenders und eine kurze Angabe
der Hauptinhaltspunkte.*) Vom Kanzler scheint diese Notiz
wie auch das Präsentatum regelmäfsig erst seit der Zeit Wezes
gemacht zu sein. Bei sehr umfangreichen Schriftstücken, über
die im Rate zu referieren war, wurde auch zur besseren Über-
sicht der Inhalt durch kurze Stichworte am Rande jedes Ab-
satzes angegeben.^) Nach der Vorlegung und Besprechung
in der Ratssitzung gingen die Schreiben, welche erledigt
waren, zur Aufbewahrung an die Registratur. Über den Weg,
den in der Kanzlei die von der Centralbehörde ausgehenden
Schreiben von ihrem ersten schriftlichen Entwurf bis zur Aus-
händigung zu durchlaufen hatten, geben ziemlich genauen
Aufschlufs die Konzeptvermerke.
War von den Räten ein Beschlufs gefafst, so galt es, ihn
in die kanzleigemäfse schriftliche Form zu bringen. Der Ent-
wurf wurde entweder von dem Kanzler, einem Rat oder einem
der Sekretäre verfafst. Der erste Fall ist nicht häufig; wo
er eintrat, wird er durch den Konzeptvermerk: „dictatum per
N. N." oder „N. N. dictavit" mitgeteilt.^) Häufiger wurde
ein Sekretär mit der Abfassung betraut, und es erging zu
diesem Zweck ein besonderer Auftrag an die Kanzlei seitens
des Kanzleichefs oder eines Rates. Der Vermerk lautete
dann „mandavit princeps" oder „ex commissione d. Oliferii
cancellarii" oder „sie jussit d. Ryswich".*)
Der fertiggestellte Entwurf mufste vor der Mundierung
geprüft werden. Dies geschah mitunter durch den Herzog
selbst, in der grofsen Mehrzahl der Fälle jedoch durch eins
der Ratsmitglieder. Man liefs sich entweder das Konzept
vorlesen, „hörte es mit an" oder man las selbst und korrigierte
es dabei. Die Formeln lauten hier sehr mannigfach: „princeps
audivit et sibi placere dixit", — „audivit Olisleger" —
„auditum per Lic. Hopp", — „auditum et correctum per
dominum Cancellarium, Landhofmeister Aldenbockum et Lic»
Hopp";^) auf eine persönliche Durchsicht des Konzepts seitens
^) So ist z. B. auf einen Brief Herzog Wilhelms an die klevischen
Bäte 1590 von dem Kanzler Weze geschrieben: „Unser gn. fürst und her
— Belangend die begerten bykumpst aller landen auschufs durch clevische
und märkische Ritter und LantschafFt beizufügen. Item das Ihre f. g.
einen lanttag mit den Guiligschen und Bergischen anstellen lassen/
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. III. fol. 86.
2) So sind z. B. auf einer Supplikation der kleve - märkischen
Städte von 1563 von Olisleger Rahdoeraerkungen angebracht. Staats-
archiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. V. fol. 180.
5) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 151e
und ebenda Landstände B. IV. fol. 232.
*) a. a. 0., Landesarchiv No. 14 und 262.
6) Ebenda a. a. 0., Landesarchiv No. 151 e; Landstände B. V. fol. 110;
Landesarchiv No. 12; Landstände B. III. fol. 104; Landesarchiv No. 178 a.
66 XIV 4.
der Räte weisen Vermerke hin, wie z. B. „legerunt Reck et
Landrentmeister". *) Die Prüfung erfolgte nicht selten durch
dieselbe Person, welche die Abfassung angeordnet hatte; diese
beiden Momente werden daher oftmals zusammengefafst in
einem Vermerke, wie z. B. ^iussit et audivit dominus N. N."
oder „iussit et correxit N. N." Mitunter wird auch noch die
Gegenwart anderer Räte hervorgehoben, z. B. „iussit et audivit
D. Oliferius praesente doctor Cruiser, Louvermann et Lewen".^)
Neben diesen bisher angeführten Notizen findet sich auch der
Vermerk: „per N. N.", um nur ganz allgemein die Beteiligung
der Räte an der Herstellung eines Schreibens zu bezeichnen,
z. B. „per Marschall Wachtendonk et me Olisleger." ^) Dafs
der Vorgang der Prüfungen den oben gemachten Angaben
entsprach, zeigen die häufigen Korrekturen von den bekannten
Händen Herzog Wilhelms, Olislegers und Wezes.
War das Konzept mit oder ohne Änderungen genehmigt,
so konnte die Ausfertigung angeordnet werden. Auch dieser
Befehl wurde zuweilen auf dem Entwurf vermerkt, z. B.:
„sie scribi iussit N. N." oder „dese breve gelick ingrossieren
ind besegeln to laten" oder auch: „sie expediantur".*) Da-
neben wurde, falls mehrere Ausfertigungen nötig waren, die
Anzahl derselben angegeben; so wurde 1574 bei der Ab-
sendung einer herzoglichen Erklärung an die Ritterschaft und
Städte von Kleve und Mark auf dem Konzept hinzugefügt:
„sie scribantur 4^^ (sc. exemplaria). ^)
War der Entwurf mundiert und die Reinschrift kollatio-
niert, so blieb noch die Registrierung, die Unterschrift des
Fürsten oder des Kanzlers und die Bestellung durch den
Botenmeister übrig.
Weitere Vermerke melden also, wo und wie das Schreiben
registriert werden sollte, und ob und wo dies geschehen ist.
So liest man z. B. auf der Rückseite eines Konzepts:
„Registretur bis, semel in Clivensi et semel in Markensi
registris" und darunter: „Registratum in registro Clivensi"
und von anderer Hand: „Et in Markensi".^)
Auf die Registrierung folgte die Unterschrift des Fürsten,
welche ebenfalls ein besonderer Vermerk „subscripsit prin-
ceps"®) meldet, jedoch ist sie nicht regelmäfsig gegeben
worden. — Ein Befehl des Herzogs aus dem Jahre 1592')
verlangte ferner, dafs jedes die Kanzlei verlassende Schrift-
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. V. fol. 80.
2) Ebenda a. a. 0., LandesarcMv No. 162 a.
3) Ebenda a. a. 0., Laudesarchiv No. 198, fasc. 40.
4) Ebenda a. a. 0., Landstände B. III. fol. 29 u. 31.
5) Konzept der ßekognitie des Herzogs für die Stände vom 21. Juni
1574. Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. B. III. fol. 2L
6) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, LandesarcMv No. 167, fol. 89.
7) Ebenda a. a. 0. No. 4, IL
XIV 4. 57
Btück vom Kanzler oder dem ältesten anwesenden Rat neben
dem Sekretär unterzeichnet sein müsse. Die Ausfertigangen
sind daher am Ende des 16. Jahrhunderts unterschrieben:
^vidit N. N.« oder „Vt. N. N.«
War das Schreiben so weit fertig gestellt, so wurde es
gefaltet und durch das rückseitig aufgedrückte Siegel ver-
schlossen. Das hierbei verwandte Secretsiegel zeigt als Bild
die drei Herzogshelme von Jülich-Kleve-Berg im Renaissance-
rankenwerk. Nach der Regimentsordnung sollte es auf der
Kanzlei durch einen der Sekretäre verwahrt werden.^)
Zur Bestellung gingen schliefslich die Schreiben an den
Botenmeister, der sie den einzelnen Boten zur weiteren Be-
förderung übergab.^ Bei der Rückkehr hatte jeder Bote
dem Botenmeister über die Ablieferung oder etwaige ün-
bestellbarkeit des Briefes zu berichten, eventuell auch die von
•dem Adressaten erteilte Antwort zu melden.
Es darf auch nicht unerwähnt bleiben, dafs die Kanzlei
von den Emp&ngem von Verleihungen und Bestallungen
Gebühren erhob, bevor sie die betreflfenden Schriftstücke aus-
lieferte. Nach welcher Taxe die Gebühren bemessen wurden,
iäfst sich nicht genau feststellen; es seien hier die beiden
allein vorliegenden Beispiele angeführt: Im Jahre 1539 und
1591 zahlte die Stadt Wesel für die Bestätigung ihrer Pri-
vilegien die Summe von 26 Goldgulden, ^) und als 1591
Gumpert von Kall zum Amtmann zu Lünen ernannt wurde,
notierte der Sekretär auf dem Rücken des Bestallungs-
konzepts: „dit originaill plakait ... up Düsseldorp geschickt und
dairbi geschrieven, dairvor von Kallen to fordern sechfs
Rixdaler, des sol ihme der Amtbrief hiernegst toegestalt
werden." Ein späterer Vermerk daneben meldet: „die 6 Rix-
daler sind inbracht".*)
Schliefslich sei noch darauf hingewiesen, dafs sich die
Kanzlei bei Schreiben gleichen oder doch fast gleichen Wort-
lauts des Druckes zur Vervielfältigung bediente. So wurden
zur Aufbietung der Lehnsleute und zur Ladung der Stände
zum Landtag gedruckte Formulare verwendet. Seit wann
dieser Brauch in der klevischen Kanzlei aufkam, ist nicht mit
Sicherheit anzugeben. Die vorliegenden gedruckten Lehns-
aufgebote für die klevische Ritterschaft stammen aus der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts;*) doch sind wohl bereits
1) Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins II. 131.
2) Staatsarchiv zu Münster, Kleve- Mark, Landesarchiv No. 167 u. 83 b.
8) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins IL 151 n. 170.
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 14, fol. 149.
5) Nämlich aus den Jahren 1568, 1572, 1575, 1583. Staatsarchiv zu
Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 83 b (1568,1572,1583) und ebenda
No'. 229 (1575). Über die GrÖfse der Auflagen, in der diese Drucksachen
bestellt wurden, meldet der Rückenvermerk auf dem Konzept des Aufgebots
aus dem Jahre 1583: „dieser exemplaren vyflFhundert und 60 to drucken*
58 XIV 4.
sehr viel früher, etwa gegen Aöfang des 16. Jahrhunderts,
Druckformulare für jene Zwecke benutzt worden. Die älteste
bekannte Anwendung des Druckes für die Berufungsschreiben
zu den Landtagen in Jülich -Berg wird in das Jahr 1516
gesetzt.^)
Die Kanzlei war schliefslich nicht nur Organ des Rats,
insofern sie seine Beschlüsse in die kanzleigemäfse Form der
Urkunden und Schreiben fafste und weiterbeförderte, sondern
sie hatte auch einzelne ihrer Mitglieder in die Sitzungen des
Rates zu entsenden, um die Protokolle der Verhandlungen zu
führen. In diesem Sinne befahl die Hof Ordnung von 1534:
„Item, dass alle Raitslege uflFgetzeichnet werden durch die so
uflF der Cantzlyen dartzu verordent syn."^)
2. Die Registratur.
In der Registratur wurden die eingegangenen, die Kon-
zepte der ausgegangenen Schreiben und deren Register, die
Etats, Rentenbücher und die von den Lokalbeamten ein-
gelieferten Verzeichnisse aufbewahrt.
Von den geführten Registern liegen nur die ürkunden-
register der fürstlichen Verleihungen und Belehnungen vor.
Sie sind in der Art von Kopiarien angelegt und enthalten
zumeist den vollen Wortlaut der Urkunden.^) Von dem
märkischen Register*) sind zwei Bände aufbewahrt. Der
erste enthält in Auszügen die Verleihungen seit der Mitte
des 15. Jahrhunderts bis zum Tode Johanns 11. 1521; der
zweite Band enthält ungekürzt die von 1540 bis 1592. Die
beiden klevischen Lehnbücher ^) umfassen die Urkunden von
1521 bis 1539 aus Herzog Johanns III. Regierungszeit und
die von 1540 bis 1591, welche von Herzog Wilhelm ge-
geben sind.
Register über die Akten der inneren Verwaltung scheinen
nicht erhalten zu sein; man kann auf ihre einstmalige Existenz
nur aus den Rückenvermerken der Konzepte schliefsen. Unter
das von einem Sekretär geschriebene „Registrabitur" ist von
Registratorenhand „Registratum est" oder „Ingrossatum et
Registratum" ^) auf die Entwürfe gesetzt. Mitunter ist der
Name des registrierenden Beamten genannt, z. B.: ^Registra-
bitur per M. Wolter".^)
^) V. Below, Landtagsakten I. 35, Aum. 67.
^) Lacomblet, Archiv V. 114.
3) Ygl. dazu auch die jülichsche ßegistratorenordnuug. Zeitschr.
des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 90 ff.
4) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Msc. 6011 (1444—1522)
und Msc. 6012 (1535-1592).
») Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch 1521—1539 und
1540-1591.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 9 u. 16.
7) Ebenda a. a. 0. No. 12.
JSJY 4. 59
Häufig enthalten auch die Konzeptvermerke und die am
Band der Aktenstücke etwa stehenden Notizen einen Hinweis
auf die Register selber. So findet sich auf dem Entwurf
eines Schreibens klevischer Räte betreflfs eines dort erwähnten
Aktenstücks die Bemerkung: ^diss findt man in den munster-
schen nutteln, welche bi Glossen protocollregistem zu finden
sindf^.^
Aus den Vermerken läfst sich ferner das Einteilungs-
princip in der Registratur erkennen: es wurden klevische
und märkische Register unterschieden. Auf einer Kopie des
Dinslakener Landtagsabschiedes von 1547 ist notiert: „dat
original durch D. Olisleger concipiert is bi der CleflFscher
registration".*) Auf einem Schreiben an die märkischen
Stände lautet der Konzeptvermerk: „Registratum in Registro
Markensi'^; ^) und am Rande einer Zusammenstellung der
VerSchreibungen, die der Drost Wennemar von der Reck auf
das Amt Blankenstein empfangen hatte, sind bei jedem ein-
zelnen Posten die Seitenzahlen der Registerbände angegeben,
z. B. „Ro Marks. XXIL fol. 128'*, ^Ro eodem fol. 132« etc.*)
Damit nicht etwa Fremde einen Einblick in die Registratur
erhielten, oder gar irgend welche Aktenstücke und Urkunden
verloren gingen, war eine strenge Greheimhaltung der Bestände
und sichere Verwahrung seitens der Beamten erforderlich.
Daher wird denn auch in der Hofordnung von 1534 den Re-
gistratoren verboten, irgend jemandem (aufser dem Kanzler
und den Räten) Einsicht in die Bestände zu gestatten oder
gar Stücke auszuliefern.^)
Gute Verwahrung der eingelieferten Stücke durch die
Registratur war auch aus anderen Gründen dringend geboten.
Denn nicht selten ergingen an die Kanzlei Requisitions-
befehle seitens des Herzogs und der Räte, welche die Her-
beischafiung von urkundlichem Beweismaterial als wünschens-
werth bezeichneten, teils um eigene Hoheitsansprüche zu
begründen, teils um fremde abweisen zu können. Die Mit-
teilungen, die in solchen Fällen der Registrator gab, wurden
dann von den Räten mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die
ilegisternummern für ihre Schreiben benutzt. So erklärten
die klevischen Ratsmitglieder in dem Streit, den der Herzog
mit dem Stifte Münster um die Hoheitsrechte über den Ort
Alten-Lünen hatte:
1. „Alden-Luinen is anfencklich ein herlicheit bi oen
selven geweist ind heflft einen hertougen van Bruinswiek toe
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 167 (1573).
2) Ebenda, Landstände B. II. fol. 244.
3) Ebenda a. a. 0. B. III. (1546).
4) Ebenda, Landesarchiv No. 9.
^) Lacomblet, Archiv V. 111, 112. — Vgl. auch Zeitschr. des
Berg. Gesch.- Vereins XXX. 91.
60 XIV 4.
gehoert ind van denselben ist dat gekommen an einen herren
van Volnstein ind van den an einen greven van der Marke
wiennen dat in der cancellien tot Cleve in Registro L. in
dat beginsel in einer cedulen ciaer geteikend bevinden sali.
2. Item kan men euch bewisen in alden Registern ind
Sonderlingen in einen kleinen Registerken achter in Registro
Marken. XV III. gebenden, dat die hoicheit und gerechtig-
heit mins g. h. in den sticht van Monster angeteikent steit
dat mins g. h. gebiede geit an van Luinen bis up die Wevel-
becke * . ."^)
Nicht immer hatten die Recherchen in der klevischen
Registratur guten Erfolg. Man wandte sich dann wohl auch
mitunter an die jülichsche Kanzlei mit der Anfrage, ob das
gesuchte Schriftstück zufällig unter ihre Bestände geraten sei.
Einen solchen Fall meldet der Bericht, den der jülichsche
Sekretär Gerhardt von Jülich und der Landrentmeister Wassen-
berg 1563 an Herzog Wilhelm erstatteten: „Als E. fürstl. gn.
clevischer cantzler hie bevor hieher geschrieben und in der
cautzlei alhie aufzusuchen begei*t, ein Originalrechnung van
der Steuer oder schatzgelt, so anno etc. 10. in dem lande
van der Mark verordent im Jar 12 aufgeburt ... so ist ver-
mog E. fürstl. gn. bevelch in dem torn under E. fürstl. gn.
brief siegelen wi gleichfals under den alden Schriften so hi
bevor aus dem gewulb in die jetzige cantzlei am markt geruckt,
nach solicher Originalrechnung mit höchsten vleiss zu suchen
nit underlassen, aber nit funden."*)
Zum Schlüsse darf nicht unerwähnt bleiben, dafs die Re-
gistratoren auch die Beglaubigung von ürkundenabschriften
in notarieller Weise besorgten, wie dies von Wolter Verwer^)
und Matthias von Egher*) mehrfach bezeugt ist.
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 255.
2) Ebenda a. a. 0. No. 204 (29. Oktober 1563).
3) z. B. die Kopie einer Urkunde des Richters und der Schöffen
zu Bingenberg über einen Verkauf von Land 1471 ist beglaubigt: si
militer concordat hec copia cum originalibus sigillatis litteris attestante
me Wolter Yerwer Notario supradicto. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-
Mark, Landesarchiv.
^) Die Kopie eines Privilegs Graf Engelberts v. d. Marck für die
Stadt Neuenrade ist beglaubigt: Bekenn ick Mathias van der Egher
mins gnedigen fursten ind herrn Herthogen tho Cleve etc. Kegistrator,
dat dese vurs. Copie sich verglyckt van woirde tho woirde mit siner
fürstlicher gnaden Marckschen Register namero XIX in ork ondt deser
eigener hanschrift. fol. 369. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landes-
archiv No. 86.
Kapitel IIL Die Reehenkammer.
A. Die Entwicklung und Zusammensetzung der Rechenkammer.
1« Die Entwicklung der Rechenkammer bis zum Beginn
des 17. Jahrhunderts,
Die Leitung des Finanzwesens hatte seit dem Mittelalter
neben dem Hofmeiater in den meisten deutschen Territorien
der Kammermeister gehabt.^) Am Niederrhein hatte er aber
mehr die Stellung eines Kämmerers und den damit verbun-
denen Dienst in den Gemächern des Fürsten übernommen.
Statt seiner finden wir für die Besorgung der Finanzverwal-
tung bei Hofe einen eigenen Beamten, den Eentmeister, dessen
Vorbild man vielleicht in dem receveur gön^ral am fran-
zösischen und burgundischen Hofe erblicken darf.*)
Die Erwähnung dieses obersten Finanzbeamten läfst sich
in Kleve bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts zurück-
verfolgen. In den Zeugenunterschriften der Urkunden er-
scheinen seit dem Jahre 1311 unter den Räten die
receptores oder Rentmeister, so nennt ein Diplom 1311 den
Otto de Bellinchoven noster receptor^) und 1342 Bruno der
Gogh noster famulus receptor et coUector nostrorum re-
dituum, *) Dafs man es hier mit dem Rentmeister bei Hofe,
nicht mit einem Lokalrentmeister aus den Amtern oder
Drosteien zu thun hat, wird wohl durch die Thatsache be-
wiesen, dafs diese Beamten unter den Räten und Vertrauten
des Herrschers mit aufgeführt werden. Auch berechtigt wohl
die allerdings erst später auftretende Bezeichnung: rent-
meister van unsem lande van Cleve dazu, in diesem Rent-
meister den Landrentmeister zu sehen. ^)
1) So auch noch später z. B. in Baiern. Vgl. Rosenthal, Geschichte
des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation in Baiern I. 461.
2) Vgl. Adler, Organisation der Oentralverwaltung unter Kaiser
Maximilian I. 13 u. 17. — Vgl. über den Ursprung des Eentmeister-
amts G. V. Below, Die städtische Verwaltung des Mittelalters als Vor*
bild der Territorialverwaltung. Histor. Zeitschr. 1895, 436, Anm. 3.
3)Lacomblet, Urkundenbuch m. No. 108 u. 110.
4) Ebenda a. a. 0. III. 373 und Schölten, Die Stadt Kleve, An-
hang LXXXIII.
5) Lacomblet, Urkundenbuch IV. No. 43 u. 127.
ß2 XIV 4.
Diese Beamten zählten nach der Bezeichnung als famuli
zu den Knappen;*) als Laien waren sie wohl selten des
Schreibens kundig. Man darf daher vielleicht annehmen, dafs
die Finanzverwaltung am klevischen Hofe über die primi-
tivsten Formen des Einnahme- und Ausgabewesens noch nicht
hinausgekommen war, dafs die Rechnungslegung, falls sie
schon bestand, noch mündlich erledigt wurde.
Gegen das Ende des 14. Jahrhunderts und den Beginn
des 15. Jahrhunderts macht sich ein Wechsel im Stande der
Landrentmeister bemerkbar: jener Pinanzbeamte war von nun
an bis zum Beginn des Iß. Jahrhunderts ein Geistlicher.
Schon Adolph von Suitkannen, der 1387 und 1393 als onse
rentmeister erwähnt wird,^) besafs ein Kanonikat, und zwar
an der Kirche zu Zyflflich;^) Wessel Swartkop, der seit 1396
und dann später noch sehr häufig als Bentmeister von onserm
lande van Cleve genannt wird, nahm die geachtete Stellung
eines Propstes an der KoUegiatkirche zi>^ Wissel ein.*) Als
Wessel im Jahre 1420, wie zu vermuten ist, die Stelle des
Kanzleichefs übernahm,^) folgte ihm als Verwalter der kle-
vischen Finanzen Heinrich Dubbel,^) der Kanonikus an der
Kirche zu Kleve war. ^) Auch Dubbels Nachfolger, der Rent-
meister Heinrich Nyenhuis,®) war geistlichen Standes und als
Propst der Stiftskirche zu Kleve sehr angesehen.
Der Landrentmeister, als schreibkundiger Kassenführer,
fand, wie begreiflich, Anschlufs an den Kreis der mit dem
Schreib wesen betrauten Beamten am Hofe, d. h. an die Kanzlei.
Pafs er ihr als Mitglied angehörte, zeigen einige der aus dem
letzten Drittel des 15. Jahrhunderts erhaltenen „Hofstaats**.
Dort wird in den Jahren 1467, 1470 und 1473») in der Rubrik
Oancelria der Rentmeister erwähnt, und zwar gleich nach
dem Kanzler (Praist). Mit diesem rangierte er fast gleich,
denn beide erhielten dieselben Bezüge der Hofkleidung, das
1) Auch der bei Lacomblet, Ürkundenbuch III. No. 904 erwähnte
Oerardus von Voisbroich, Bentmeister des Herzogs von Berg, war ein
Knappe.
^) Lacomblet a. a. 0. III. No. 920 u. 976.
3) Schölten, Die Stadt Kleve 147. — Zyflflieh liegt in der Nähe
von Nymwegen.
*) 1396: Schölten a. a. 0. 264. — 1402: Ebenda a. a. 0., ür-
kundenanhang No. 29 p. XXXIII. - 1406, 1409, 1411: Lacomblet,
ürkundenbuch IV. No. 43, 53, 64. — 1413: Dithmar, Codex diploma-
ticus 62. — 1418: Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, Landdtände
B. I. fol. 42.
^) Vgl. den Abschnitt: Die Kanzlei bis zum Beginn des 16. Jahr-
hunderts (Wessel Swartkop) S. 41 hinter Anm. 4.
6) Lacomblet, ürkundenbuch IV. No. 127.
7) Schölten, Die Stadt Kleve 182.
8) Lacomblet a. a. 0. IV. No. 211. — Schölten a. a. 0. 220.
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände B. I. — Vgl.
in dem Abschnitt oben „Die Kanzlei bis zum Beginn des 16. Jahr-
hunderts" S. 42 bei Anm. 3.
XIV 4. 63
Putter für drei Pferde und die Beköstigung für sich und zwei
Knechte zu ihrer Bedienung.
Die Hauptaufgabe des Landrentmeisters bildete , die Ver-
waltung der ihm eingelieferten Lokaleinkunfte. Über die
Verwendung dieser Einnahmen mufste er Rechnung legen vor
dem Fürsten oder einigen Bäten, welche ad hoc mit der
Kechnungsabhör beauftragt waren. Auch diese Geschäfts-
führung bezeichnet technisch noch einen ziemlich tiefen Stand-
punkt. Einerseits waren die abgelieferten Baarsummen und
Naturalgefälle nur gering. Denn die Bruttoerträge wurden
erheblich geschmälert durch den Abzug der lokalen Verwal-
tungskosten und das damals noch sehr beliebte System, gröfsere
Ausgaben durch Spezialanweisung auf die Ämter und Drosteien
zu bezahlen. *) Andererseits bot die Bechnungsabhör damals
doch nur eine mangelhafte Kontrolle, da sie ohne feste Ter-
mine in ganz willkürlichen Zwischenräumen vorgenommen
wurde.
Ein Portschritt, um zu einer rationelleren Pinanzverwal-
tung zu gelangen, erfolgte unter der Regierung Herzog
Johanns H. in den achtziger Jahren des 15. Jahrhunderts.
Die landständische Bewegung, welche sich damals gegen die
Mifswirtschaft bei Hofe erhob und den Zusammenschlufs der
Ratsmitglieder zu einem ständigen Kollegium herbeiführte,
hat auch auf dem Gebiete des Finanzwesens eine centrale
Organisation angebahnt. Mehrere wichtige Grundsätze des
Finanzrechts wurden damals in die klevische Verwaltung ein-
geführt: die Rechnungslegung der Lokal- und Hofbeamten
sowie des Landrentmeisters sollte von nun an schriftlich und
an bestimmten Terminen erfolgen; es sollten zwei eigene
Rechnungskontrollbeamte ernannt und das Einnahme- und
Ausgabewesen völlig centralisiert werden. So erklärte die
•Ordinantie von 1486 : „Item to ordinieren wern twe mit einem
schriver die stetz bi die reckeningen sin, ind oick nae den
timmeringen ind andern dingen, die gereckent werden, sien
ind vernemen, oiff dat oick also si, ast gereckent wird und
der reckeninge niet en sluiten, es si bi raide ind weten der
vriende." ^) In ähnlicher Weise verlangte die Ordinantie von
1489') die Einsetzung von vier „reckenmeistern", mit einem
Schreiber, „di aver alle reckeninge sitten in die doersien
und sluiten." — Für den Termin der Rechnungslegung wurde
bestimmt,*) dafs die Drosten, Amtleute, Rentmeister und
1) Vgl. V. Below, Die Neuorganisation der Verwaltung in den
deutschen Territorien des 16. Jahrhunderts. Im histor. Taschenbuch,
6. Folge, 6. Jahrgang, 1887, 308.
2) Vgl. Beilage 1, Abs. 17. — Vorschriften über die ßechnungs-
kontroUe werden auch in Baiern zum ersten Mal in dieser Zeit (1470)
gegeben. Eosenthai a. a. 0. I. 292.
3) Vgl. Beilage 2, Abs. 6.
4) Vgl. Beilage 3, Abs. 21.
64 XIV 4.
Zöllner stets am Ende des Jahres bereit sein sollten, in den
folgenden 14 Tagen oder binnen eines Monats mit ihren
Rechnungen in Kleve zu erscheinen, um Bestechungen zu
vermeiden, wurde den Rechnungsbeamten die Annahme von
Geschenken streng verboten.
Auch das Kassenwesen erhielt damals eine Centralisation,
da hinfort die Vereinnahmung aller Einkünfte und die Be-
streitung aller Ausgaben allein der Centralkasse am Hofo
obliegen sollte. Über ihre Verwaltung liefsen sich die Räte
zu allen Quatembern, d. h. vierteljährlich, Rechnung ablegen.
Der von den Ständen erzwungene herzogliche Erlafs vom
8. März 1501 betont, dafs die Rentmeister, Zöllner und
Richter die Renten, Jahrgülten, Zölle etc. allein an den
„Generalrentmeister" abliefern sollten.*) Der Landrentmeister
sollte zu Ausgaben nur durch den Befehl und die Zustimmung
der Räte, nicht durch einseitige Anordnung der Fürsten er-
mächtigt sein.
Der Rechenmeister bildete mit dem Hauptkassenfahrer
zusammen in der folgenden Zeit noch keine selbständige Be-
hörde. Wie der Landrentmeister gehörte auch der Rechnungs-
kontrolleur der Kanzlei an; spricht doch die Hof Ordnung
von 1534 von dem „Rechenmeister uflf der Cantzlie" ^) und in
einer Zusammenstellung der Hofgesindegehälter von 1543-^)
findet sich unter dem Titel „Cantzlie** auch der Rechen-
meister erwähnt. Erinnert man sich hierbei, dafs auch die
Rechenkammer der Grafen von Flandern ursprünglich der
Aufsicht des flandrischen Kanzlers unterstand,*) so wird man
aus den vorhergenannten Thatsachen schliefsen dürfen, dafs
auch die klevische Finanzbehörde von der Kanzlei sich ab-
gezweigt hat.^)
Die Lostrennung der Finanzverwaltungsgeschäfte von der
Kanzlei erfolgte um die Mitte des 16. Jahrhunderts; wohl
nicht lange vor der Publikation der Rechenkamm er Ordnung
von 1557, die m. W. eben zum ersten Mal die Bezeichnung
„Rechenkammer" gebraucht; viel früher geschah sie wohl
auch aus dem Grunde nicht, weil in den Heften des Rechen-
meisters aus den Jahren 1549 und 1554*) sich mehrfach der
Vermerk „ex Cancellaria Clivensi" findet, der vermuten läfst,
1) Scotti, Sammlungen der Gesetze and Verordnungen in Kleve
und Mark I. No. 11.
2) Lacomblet, Archiv V. 115. — Haeftens Bemerkung (Ur«
künden und Aktenstücke V. 12) über das Bestehen eines besonderen Rechen-
meisteramtes in dieser Zeit, an dessen Spitze der Landrentmeister stand,
ist daher nicht zutrefifend.
3) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 256, 1 i.
<) Warnkönig, Flandrische Rechtsgeschichte I. (1835) 262.
ß) Ahnliches behauptet für Trier Lamprecht, Deutsches Wirt-
schaftsleben L (1886) p. 1443.
6) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 198
(1549) und ebenda 9 (1554).
XIV 4. 65
dafs damals die Rechnungsgeschäfte noch in der Kanzlei er-
ledigt wurden.*)
Die neue Behörde der ßechenkammer besafs zwar Kolle-
gialverfassung, aber keine ihr allein zugewiesenen Eäte. Die
^zur Rechenkammer verordenten Räte", wie sie zuerst
1557 genannt werden, sind als eine Kommission des Hof-
rats anzusehen, die sich nach Angabe der Hof Ordnungen
Ton 1566 und 1592 aus dem Kanzler, Hofmeister und Mar-
schall zusammensetzte.*) Das Personal der ünterbeamten
erfuhr wohl in dieser Zeit schon eine Vermehrung oder Spe-
zialisierung. Aus dem früher dem Rechenmeister beigegebenen
Schreiber war ein Sekretär der Rechenkammer geworden,
dem zur Beschleunigung der Expedition Kopisten zugeteilt
waren. Die Aufbewahrung der von den Rentmeistern ein-
gelieferten Rechnungen, Verzeichnisse von Renten und Pacht-
gütern war einem besonderen Registrator anvertraut.^)
Von den übrigen Ämtern in der Rechenkammer wurde
der Posten des Landrentmeisters, der in dieser Zeit nicht
mehr geistlichen Standes war, wie bisher besetzt. — Über
die Anzahl der Rechenmeister läfst sich nicht völlige Gewifs-
heit erlangen. Es scheint fraglich, ob mehrere Rechnungs-
kontrolleure gleichzeitig nebeneinander fungierten oder stets
nur ein einziger die Geschäfte versehen hat. Zwar bestimmte
die Ordinantie von 1486 die Einsetzung von zwei, die
Ordinantie von 1489 die von vier Rechenmeistern, und auch
die Rechenmeisterordnung von 1550^) spricht von ihnen in
der Mehrzahl. Dagegen erwähnt der aus dem Jahre 1535
stammende „Rechenzettel der Befehlhaber" und die Regiments-
ordnung von 1592 stets nur den Rechenmeister, also einen
einzelnen Beamten.^) Die Art, wie die Namen der einzelnen
Kontrollbeamten in den Rechnungsbüchern und Akten er-
wähnt werden, legt ebenfalls die Vermutung nahe, dafs nicht
mehrere Rechenmeister neben einander amtierten, sondern
immer nur einer stets die Geschäfte geführt hat.
Diese Zusammensetzung behielt die Rechenkammer bis
an den Ausgang des 16. Jahrhunderts. Die grofsen Nach-
teile und Schädigungen, die die fürstlichen Lande durch
den Ausbruch des niederländisch-spanischen Nachbarkrieges
erlitten, zeigten sich eben auch auf dem Gebiete der Pinanz-
1) Die Jülich-Bergische ßechenkammer wird bereits 1547 erwähnt.
Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 10.
2) Hofordnung 1566: Beilage 4, Abs. 3. („Zu der Clevischen
Kechenkammer neben dem Cantzler Olisleger Hofmeister Ley und Mar-
schall Wachtendonk zu gebrauchen.*) Regimentsordnung 1592: Zeitschr.
des Berg. Gesch.-Vereins II. 223.
8) Zeitschr. a. a. 0. II. 223.
4) Zeitschr. a. a. 0. XXX. 128.
5) Vergl. Beilage 6, Abs. 13. — Zeitschr. a. a. 0. II. 223.
Forschnniyii XIV 4. — Schottin Uli er. 5
66 XIV 4.
Verwaltung. Infolge der häufigen Durchzüge spanischer oder
holländischer Truppen hatten die Rentmeister bei der grofsen
Unsicherheit häufig nicht nach Kleve kommen können; viele
hatten ihr Leben bei den Plünderungen seitens des Kriegs-
volks eingebüfst, und eine grofse Zahl von Rechnungen war
unabgehört geblieben. Die Polgen solcher Zustände in den
Lokalämtem traten natürlich in der Gentralinstanz zu Tage
in dem aufserordentlich drückenden Mangel an Baarmitteln. ')
In den Jahren um die Wende des 17. Jahrhunderts werden
Klagen laut, dafs nicht nur die Kentmeistereien, sondern auch
die Rechenkammer selbst in ^Verlauf" geraten sei; letztere
sei „etliche jähre hero nicht nach nottdurft mit personen,
welche der arbeit abwarten können, besetzt und zu zeiten,
die dabei verordnet, nicht dazu gelassen* worden,^)
Diese unglücklichen Finanzverhältnisse wurden Anlafs
zur Reorganisation der Behörde. Nachdem auf dem Land-
tage zu Dinslaken^) die kleve-märkischen Stände die Neu-
ordnung der Finanz Verwaltung dringend verlangt hatten, wurde
auf Betreiben der Herzogin Antoinette, Johann Wilhelms
zweiter Oemahlin, die Rechenkammerordnung von 1557
einer Durchsicht und Ergänzung unterzogen, und als Ergebnis
dieser Arbeiten die Rechenkammerordnung von 1601 publi-
ciert.*) Die hierin angeordnete Organisation erhob die Rechen-
kammer zu einer nunmehr völlig selbständigen Kollegial-
behörde. Bisher waren die Räte bei der Rechenkammer
häufig daneben mit allgemeinen Ratsangelegenheiten, Hof-
gerichts- und Kanzleigeschäften oder auch mit politischen
Missionen betraut worden. Jetzt wurden Räte ernannt, die
sich ausschliefslich mit der Finanzverwaltung zu befassen
hatten. Die gedachte Ordnung bestimmte dazu vorläufig einen
adligen und einen gelehrten Rat, nämlich den Landdrosten
von Hamm, Dietrich Knippinck, und den Licentiaten Christoph
Köpper. Bildeten diese beiden auch noch kein eigentliches
Kollegium, so ist doch in der Folgezeit ihre Anzahl ergänzt
worden. Denn einige Jahre darauf, 1606, wurde die Stelle
eines „Rats und Direktors der klevischen Rechenkammer^
Wessel von Loe übertragen.*) Den Räten wurde 1601 zur
1) Vgl. Beughem, Etwas über den Verfall der kleve-märkischen
Finanzen im 15. und 16. Jahrhundert. Niederrheinische Blätter III. 83.
Herzog Wilhelm hatte von den nicht verschriebenen Gutern kaum
12570 Thaler jährlicher Einnahmen. Die Schuldenlast war seit Herzog
Adolph (gestorben 1448) dauernd gewachsen, so dafs der ganze Schulden-
etat am Ende der Regierung Herzog Johann Wilhelms 836 665 Thaler
betrug.
^) Vgl. die Einleitungsworte der Itechenkammerordnung 1601. Bei-
lage 8.
*) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 49.
4) Vgl. Beilage 8.
ö) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark a. a. 0. No. 2, DI g.
XTV 4. 67
^Expedition aller vorfallenden Sachen" als Eechenkammer-
sekretär Martin Haen zugeordnet, dem für die Schreib-
^eschäfte der Kopist Johannes Ringenberg zur Hand gehen
sollte. Die Prüfung der Rentmeistereirechnungen wurde unter
zwei Rechenmeister geteilt. Die kleyischen Rechnungen
sollte Johann Grimmolt, die märkischen Heinrich Motz-
feldt durchsehen; als Schreibgehülfe wurde den beiden der
Kopist Adam Fabricius beigegeben, der im Notfall den
Rechenkammersekretär zu vertreten hatte. Die Verwaltung
des Kassenwesens blieb wie bisher dem Landrentmeister
unterstellt.
Diese Organisation erhielt sich bis in die brandenburgische
Zeit hinein; die klevische Amtskammerinstruktion von 1622*)
zeigt dieselbe Zusammensetzung des Personals : die Behörde
bestand damals aus drei Amtskammerräten, zwei Sekretären,
zwei Rechenmeistern und dem Landrentmeister.
2. Die Beamten der Reebenkammer Ms zum Beginn des
17. Jahrhunderts. (1486 bis 1609.)
Von dem Personal der Pinanzbeamten sind nur die
Kamen der Landrentmeister und der Rechenmeister erhalten.
Die Nachrichten über ihre Lebensumstände sind sehr dürftig;
die Reihe der Namen sei nur der Vollständigkeit halber für
die klevische Beamtengeschichte zusammengestellt.
Landrentmeister in der Zeit der ständischen Bewegung
— vielleicht der Nachfolger von Heinrich Nyenhuis — war
Hermann von Apeltoenen, der im Jahre 1486 als Zeuge bei
der Anstellung eines Hofbeamten Sweder von Monese er-
wähnt wird.^) Ihm folgte im Amte Ewert von dem Sande,
zu dessen Händen 1502 Herzog Johann sich Vorschüsse von
den Rentmeistem zahlen liefs.^) Nach ihm war der Central-
finanzbeamte Heinrich Barfs, genannt Olisleger,*) der Vater
des späteren Kanzlers. Die folgenden Landrentmeister LyflFert
von Wylich (1530 bis 1534) und Berndt Louvermann (1535
bis 1540) sind aus den Steuerrechnungen der Klöster Marien-
friede und Marienthal bekannt.^) Der letzte in der Reihe
der klevischen Centralkassenbeamten vor dem Jahre 1609
war der Lic. Johann Potgieter. Er entstammte wohl einer
1) Greheimes Staatsarchiv zu Berlin Re. 34. Instruktionen 1 »•
2) Staatsarchiv zu Münster, Eleve-Mark, Landstände B. I. fol* 67.
3) a. a. 0. B. I. fol. 147.
*) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch 1521—1539, fol. 12.
5) Wvlich (1530, 1532, 1534). Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark,
Landesarchiv No. 176, II. Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehn-
buch 1521—1539, fol. 89. — Louvermann 1535: Staatsarchiv zu Münster
Ä. a. 0. No. 176, n. 1538: Schölten, Die Stadt Kleve 272, Anm.l. —
15^: Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 275.
5*
68 XIV 4,
Essener Familie.') Sein Name findet sich zuerst in einer
Steuerrechnung aus dem Jahre 1542^) und wird zum letzten
Mal genannt 1603 in einem Schreiben des Haushofmeisters
Reuschenberg. ^) In dieser langen Zwischenzeit wird Pot-
gieter häufig in Rechnungen, Konzeptvermerken und in ße-
stallungsbriefen erwähnt.
Von den Rechenmeistern sind aus dem 16. Jahrhundert
drei bekannt. Der erste ist Arnt von dem Damme, dessen
Name in einem Rechnungsheft aus dem Jahre 1500 über-
liefert ist.*) Nach ihm führte die Rechnungskontrolle Lueff
von Oesterwick, der anfänglich Sekretär war und später als
Rechenmeister in Steuerrechnungen erwähnt wird; daneben
findet man ihn in Belehnungsurkunden aus den dreifsiger
Jahren mehrfach als Zeugen aufgefuhi't.^) 1540 verlieh ihm
Herzog Wilhelm für seine treuen Dienste ein Gut im Kirch-
spiel Till.^) 1552 starb Lueff und wurde in der Minoriten-
kirche in Kleve beigesetzt, wo noch heute sein Grabstein
seine Treue und Anhänglichkeit rühmt. ^)
Ebenso wie Oesterwick war auch sein Nachfolger Rutger
Rudenscheidt zuerst Sekretär gewesen; er ist wohl nicht lange
nach Lueffs Tod in dessen Stelle gerückt, denn in einem Briefe
von Masius wird er 1554 als magister ratioiium bezeichnet. ^)
Zum letzten Mal wird er 1599 in einem Konzeptvermerke
erwähnt.^)
B. Die Funktionen der Rechenicammer bis zum Beginn
des 17. Jahrhunderts.
1. Die Leitung der RechenkammergeschSfte durch die BSte»
Die Thätigkeit der Rechenkammer teilte sich ent-
sprechend den drei Beamtenklassen in drei Geschäftskreise:
die Leitung der allgemeinen Finanzverwaltungsgeschäfte
wurde von den zur Rechenkammer verordneten Räten er-
ledigt. Das Rechnungskontrollwesen befand sich in der Hand
des Rechenmeisters, das Kassenwesen in der des Landrent-
1) Vgl. Dithmar, Codex diplomaticus 151, wo ein Essener Notar
Potgieter erwähnt wird.
2) Steuerrechnung des Klosters Marienthal. Staatsarchiv zu Münster^
Kleve-Mark, Landesarchiv No. 176, II.
3) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 256, I.
4) a. a. 0. No. 176, II.
ö) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Klevisches Lehnbuch 1521—39.
6) Staatsarchiv zu Düsseldorf a. a. 0. 1540—91.
7) Schölten, Die Stadt Kleve 465.
8) Lossen, Briefe von Masius 175.
9) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 178 a.
:siv 4. 69
meisters. Völlig getrennt waren die Funktionen der drei
Beamtenklassen nicht, denn auch die Räte nahmen an der
IRechnungshörung teil, und der Landrentmeister wurde mit-
unter auch als Kontrollbeamter zu Visitationen verwendet.
Die Erledigung der Pinanzverwaltungsgeschäfte durch die
Häte gestaltete sich folgendermafsen: alle aus den Lokalämtern
-eingehenden Schreiben, wie Anfragen, Beschwerden, Berichte
über Verpachtungen und Pachtzinserlasse, Gesuche u. a. m.
gelangten an den Rechenkammersekretär, der sie erbrach und
in ein nach Amtern geordnetes Buch eintrug. Die Räte
nahmen vom Sekretär den Bericht über die eingelaufenen
Schriftstücke entgegen, prüften jeden einzelnen Fall und
trafen durch Beschlufs ihre Entscheidung. Die Befehle und
<iie Bescheide, die auf die Anfragen erteilt wurden, waren,
dem Ratsbeschlufs gemäfs, vom Sekretär auszufertigen; nach
der Registrierung wurden sie von einem der Räte und von
dem Sekretär unterzeichnet und dann expediert.*)
Ferner liefsen sich die Räte die von den Rechenmeistern
geprüften Rechnungen der Lokalbeamten zur Einsicht vor-
legen, um in Anschlufs daran Verordnungen über die Ver-
waltung der fürstlichen Einnahmequellen zu erlassen.
Zu den Geschäften der Rechenkammer gehörte schliefs-
lich noch die Verpflichtung, bei Zeiten die Lokalbeamten
anzuweisen, dafs sie für das Unterkommen und die Ver-
pflegung der Räte sorgten, welche im fürstlichen Auftrag
durch die Lokaläfuter reisten.^)
2. Der Geschäftskreis des Rechenmeisters.
Zu den Obliegenheiten des Rechenmeisters zählte in
erster Linie das Rechnungs- und Kontrollwesen. Um die
Rechnungsprüfung den Kontrollbeamten möglichst zu er-
leichtern, war es erforderlich, bei der Aufstellung der Rech-
nungen nach einem einheitlichen Schema überall zu verfahren.
Daher sollte der Rechenmeister jedem der Lokalbeamten,
wahrscheinlich bei ihrer Anstellung, einen Zettel übergeben,
der die Vorschriften über die formale Einrichtung der Rech-
nungen und über die Verwaltung der Rentmeisterämter
enthielt.*)
Diese Vorschriften für die rechnunglegenden Beamten
seien, bevor der Gang der Rechnungskontrolle selbst dargelegt
wird, hier kurz berührt.
1) Beilage 8, Abs. 14 und 19.
2) So befiehlt ein Konzeptvermerk für die Abordnung einiger Bäte
nach Werden: ,bestellung van der Rechenkammer to doen von allen
herrn und dienern die herberg darnae to bestellen".
3) Zeitschr. des Berg. Gesch.-Yereins XXX. 129, Abs. 2, 3 und 4.
70 XIV 4,
Im Anfang der Rechnung sollte der Münz-, Mafs- und
Gewichtsfufs angegeben sein^ nach denen die Baarbeträge
und Naturalgefälle im weiteren Verlaufe aufgeführt wurden.^)
Die Ausgaben und Einnahmen waren spezifiziert und die
Geldsummen dabei nach dem augenblicklichen Kurs anzu-
setzen. Bei der Aufzählung der Einkünfte wie der Ausgaben
wurde zwischen den ordentlichen und aufserordentlichen unter-
schieden.^) Diese wurden wieder in besondere Kapitel und
Titel zerlegt nach „grofsheit und gelegenheit der empter
dieweil das extraordinarie uffboeren gemeinlich aus sunder-
liehen verscheidenen Ursachen vorfellt". Die Summen, welche
am Ende jeder Seite oder jedes Kapitels ausgerechnet waren,,
mufsten auf einem besonderen Blatte noch einmal zusammen-
gestellt werden, das der Rechnung beigefugt wurde. Sämt-
liche Ausgaben waren mit Quittungen oder „beweisen" zu
belegen, die der Reihe nach an einem Faden aufgezogen
waren, um die Auffindung zu erleichtern.')
Bei der Rechnungsabhör sollten die Lokalbeamten alle
Handbücher, Lagerbücher, Verzeichnisse der Renten, Ver-
pachtungen der Güter und der Mühlen Torlegen.*) Sie hatten
dabei genauen Bericht zu erstatten über die Verpachtungen,
die nicht länger als auf sechs Jahre gültig waren und nach
drei Jahren gekündigt werden konnten.*) Sollten Landgüter,
Fischerei, Zölle, Zehnte von neuem verpachtet werden, so
war dies bei der Rechnungslegung zeitig anzuzeigen und die
Einwilligung der Räte dafür einzuholen. Ferner wurde an-
geordnet, dafs Verzeichnisse der verkauften NaturalgefUlle
eingereicht wurden.^) Auf einem besonderen beigelegten
Blatte sollte jeder über die in seinem Amtsbereich ein-
getretenen oder drohenden Schädigungen der fürstlichen Ein-
nahmequellen berichten und zugleich Vorschläge machen, wie
solchen Nachteilen auf die beste Art abzuhelfen sei.^) Persön-
liche Wünsche oder Beschwerden sollten die Beamten schrift-
lich auf einem eigenen Zettel übergeben.®)
Die Aufgabe des Rechenmeisters war es, bei der Rech-
nungfiabhör zu kontrollieren, ob diese Vorschriften von den
Rentmeistern genau befolgt waren. ^) Die Rechnungsprüfung
1) Vgl. Beilage 6, Abs. 1.
2) Vgl. Beilage 7, Abs. 6.
3) Beilage 7, Abs. 12. -
4) Ebenda, Abs. 11.
5) Ebenda, Abs. 28.
6) Ebenda, Abs. 52.
7) Ebenda, Abs. 58.
8) Ebenda, Abs. 59.
9) In Brandenburg hatte im 16. Jahrhundert der Bentmeister bei
Hofe die Rechnungen der Lokalbeamten zu prüfen. König, Versuch
einer Schilderung der Residenzstadt Berlin I. (1782) 282.
XIV 4. 71
geschah nach der kalkulatorischen wie nach der materiellen
Seite hin.*) Etwaige Unrichtigkeiten sollte der KontroU-
heamte durch Zusatz oder durch Streichung korrigieren,
Mängel und Anstände, die ihm besonders auffielen, mufste er
Terzeichnen und den Räten melden.^) Gröbere Nachlässig-
keiten der rechnunglegenden Beamten, wie z. B. die mehr-
malige Aufführung ein und desselben Postens, unterlagen
einer Strafe, deren Höhe die Räte zu bemessen hatten. Ins-
besondere sollte den Ratsmitgliedern aus den Berichten der
Lokalbeamten Mitteilung gemacht werden, wenn die Pacht-
güter durch Truppendurchzüge oder Unwetter, wie Hagel-
schlag, gi'ofsen Schaden erlitten hatten. Die Räte sollten
solche Fälle genau untersuchen und durften eventuell zu
Gunsten des Pächters einen völligen oder doch teilweisen
Pachterlafs eintreten lassen.')
Hatte der Rechenmeister nach der Prüfung die Rech-
nungen den zur Rechenkammer verordneten Räten vorgelegt
und ihnen darüber referiert, so konnten die Rechnungen ge-
schlossen werden, d. h. es wurden Ausgaben und Einnahmen
in Bilanzierung gegenübergestellt und voneinander abgezogen,
um so noch einmal die Höhe des Reinertrags oder des Defizits
zu kontrollieren.*) Sodann wurde den Lokalbeamten ein
„Rezefs" ausgestellt und von einem der Räte unterschrieben
als Entlastungsurkunde für die Verwaltungsthätigkeit während
des betreffenden Geschäftsjahres.*)
Der Termin der jährlich^) stattfindenden Rechnungs-
legung wird für das 16. Jahrhundert verschieden angegeben;
ein Spezialbefehl des Herzogs vom 28. Januar 1535 ver-
fügte, dafs die Rechnungen im Mai dieses und aller folgenden
Jahre gehört werden sollten.') Der Nachtrag zum „Rechenzettel
der Befehlhaber", der aus dem Jahre 1537 datiert ist, setzt
den Termin für den Anfang April,®) die Rechenkammer-
ordnung von 1557 in die Zeit kurz vorm St. Veitstag
^) Beilage 1, Abs. 17: „sien ind vernemen, oiff dat oick also si,
ast gerechent wurdt.
2) Beilage 8, Abs. 17.
3) Ebenda, Abs. 26 und 27.
^) Vffl. Lobe, Entwicklung der obersten Finanzkontrolle im
Königreich Sachsen, in Schanz' Finanzarchiv IL 2, p. 7.
0) Vgl. Ordnung der Befehlshaber und Diener auf der ßechen-
kammer, Abs. 56. Zeitschr. des Berg. Gesch.-Vereins XXX. 139. —
Vgl. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesensund der Verwaltungs-
organisation Bayerns L 500.
ß) In den Verhandlungen der klevischen Bäte 1596, Abs. 14,
Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 4, II. wird die
Notwendigkeit jährlicher Rechnungsabhör sehr betont.
') Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Msc. VII. 6013.
8) Vgl. Beilage 6, Abs. 55.
72 XIV 4.
(15. Juni), *) die Regimentsordnung von 1592 gegen das Ende
des August.^)
Neben der Prüfung der Rechnungen auf der Rechen-
kammer fand noch eine Kontrolle der Lokalbeamten an Ort
und Stelle statt. Rechenmeister oder Landrentmeister begaben
sich zur Inspektion in die Lokalämter, um in die Lagerbücher
und Rentenverzeichnisse Einblick zu thun, die Pachtgüter auf
die Art ihrer Bewirtschaftung hin zu besichtigen, den Ver-
pachtungen beizuwohnen und bei den Unterthanen Erkundi-
gungen über die Geschäftsführung und das persönliche Ver-
halten der Beamten einzuziehen.')
Neben der Thätigkeit des Rechenmeisters bei der Rech-
nungskontrolle, die wohl seine Hauptbefugnis bildete, ist hier
noch aufmerksam zu machen auf zwei seiner Obliegenheiten,
die sich wenigstens in den dreifsiger Jahren des 16. Jahr-
hunderts nachweisen lassen.
Einige Nachrichten aus jener Zeit führen auf die Ver-
mutung, dafs der Rechenmeister das Schulden wesen zu ver-
walten hatte. Lueff von Oesterwick berichtet in seinem
Rechnungsbuche unter dem Jahre 1538, dafs er auf herzog-
lichen Befehl durch Rückzahlung der Restschuld von 50 Gold-
gulden einen „brieff, den min g. h. selver geschreven had
inhalden 105 g. g. ind 8 heller" eingelöst habe.*) Ferner
meldet dieselbe Quelle unter dem Jahre 1537: dem Goessen
SmuUing zu Lymers sei seine Verschreibung von 36 Gold-
gulden jährlicher Rente nicht gehalten worden. Es scheint
deshalb das Kapital gekündigt zu sein, denn im Verlauf der-
selben Eintragung teilt der Rechenmeister mit, dafs er auf
Befehl des Herrschers und der Räte die „Principailsummen
als 600 bescheide goltgulden oick die iairlich ersehenen
iairrenthen als 36 g. g.**) an des Landrentmeisters Bernden
Louvermans banden (wohl zur Auszahlung an SmuUing) ge-
stalte habe.^)
Nicht minder lehrreich ist es, eine zweite Obliegenheit
des Rentmeisters kennen zu lernen: er erscheint bis gegen
das Ende der dreifsiger Jahre als der Verwalter der beiden
1) Beüage 7, Abs. 10.
*) Zeitschr. des Berg. Gesch. -Vereins II. 228. — Die Prüfung der
Rechnungen in Jülich -Berg geschah am Anfang Mai. Vgl. Zeitschr.
des Berg. Gesch .-Vereins iXX. 66. In Brandenburg erfolgte sie am
14. S2)tember (Exaltatio crucis). Vgl. „Die Ordnung des Kentmeisters"
bei König, Versuch einer Schilderung der Residenzstadt Berlin I.
(1792) 282.
3) Beilage 8, Abs. 18, 23 und Anhang, Abs. 8. Vgl. Die Umritte
der ßentmeister in Bayern, Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens
und der Verwaltungsorganisation Bayerns I. 297.
4) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 198, I.
5) Der Zinsfufs betrug also hier 6 Prozent.
^) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 198, I.
XrV 4. 73
JCassen, in welche die von den Ständen und die von den
<Teistlichen bewilligten Steuern flössen. Die von der Geist-
lichkeit gezahlte Steuer stand unter landesherrlicher, die von
Ritterschaft und Städten unter landständischer Verwaltung;*)
mithin war der Rechenmeister nur in dem ersten Falle herzog-
licher Beamter.
Über die Verwahrung der Einkünfte der Klerussteuer
meldet ein Auszug aus klevischen Steuerrechnungen um das
Jahr 1500, dafs der Rechenmeister Arnt von dem Damme
<jreldsummen von; „paepschap, as von den Collegien, Pastorien,
Vicarien, Cloestem und andern geistlichen luiden im lande
van Cleve up gebeert" und für die Unterhaltung geworbener
Tleiter und Knechte wieder ausgegeben habe ; *) es sei hierbei
«daran erinnert, dafs auch in dem Nachbarlande, dem Herzog-
tum Berg, 1532 die Steuer der Geistlichen an den herzoglichen
Rechenmeister Heinrich von Essen in Düsseldorf abgeliefert
wurde. ^)
Die Verwaltung der landständischen Steuer durch den
Rechenmeister wird bezeugt durch die für das Jahr 1538 ge-
machten Zusammenstellungen in Oesterwicks Rechnungsbuch
mit der Überschrift: Reckeninge ind bewis . . . van den
ontfank ind wederuithgeven sulcher penningen ... als ritter-
«chap, stede ind gemeine ondersaten bewillicht.*)
Das Dienstverhältnis, in dem der Rechenmeister zu den
Ständen stand, läfst sich aus einem Vermerk von 1537 er-
kennen. Der Landrentmeister hatte auf fürstliche Anordnung
•die Verpflegungskosten für die auf dem Landtag versammelte
Ritterschaft und die Städtedeputierten bezahlt,^) die Stände
liefsen darauf die Summe dem Herzog zurückerstatten: „dair-
»est durch den 6 verordenten van der ritterschap ind 6 van
den steden mi bevalen genantem Landrentmeister sine uith-
gelachte penningen van den ersten gelde wedertogewen, heb
ich . . . betailt 545 g. g. 23 alb. 2V2 hell".«)
Die Besoldung, die der Rechenmeister von dem Stände-
^usschufs für sich und seine Gehülfen empfing, überstieg be-
deutend das etwa im fürstlichen Dienst übliche Jahresgehalt.
Oesterwick notiert 1535 unter dem „uithgeven": Item an mi
^elver voir min loen inbehalden, die mi van den verordenten
*) Vgl. V. Below, Die landständische Verfassung in Jülich-Berg
in. Heft 2, p. 181 und 182.
2) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, LandesarcMv No. 198, I.
3) V. Below a. a. 0. p. 181.
*) Staatsarchiv zu Münster a. a. O. No. 198, I.
5) Dafs in der Kegel der Landesherr die ünterhaltskosten für die
Dauer des Landtags bestritt, legt v. Below, Landtagsakten I. 39, dar.
6) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 198, L
74 XIV 4.
der lantschafft luith einer anteichnisse hierbei verwesea
200 g. g. — Item Reyden, der mi geholpen ind oen oich vani
der lantschap verwesen uitgericht 80 g. g.*)
3. Der Geschäftskreis des Landrentmeisters. «)
Die Führung des Centralkassenwesens lag, wie bereite
oben erwähnt wurde, in der Hand des Landrentmeisters.
Als Hauptgrundsatz für die Verwaltung seines Amts,
wird fast in allen Ordnungen die Bestimmung wiederholt^
dafs nur der Landrentmeister befugt sein solle, die lokalea
Einkünfte zu empfangen und Zahlungen zu leisten.^) Nicht,
mehr durch Anweisungen auf die Erträge einzelner Lokal^
ämter*) sollte die Bezahlung der Beamtengehälter ^) und der-
für den Hof gemachten Ankäufe erfolgen, nur aus der Central-
kasse sollten die gesamten Ausgaben bestritten werden; ihi^
mufsten dementsprechend auch alle Einkünfte der Domänen,.
Zölle und der landesherrlichen Steuern®) zufliefsen.
Dem Landrentmeister wurde ein jährlicher Etat für seine-
Ausgaben aufgestellt, den er nicht überschreiten durfte; er
sollte womöglich Ersparnisse zurücklegen, um auf diese Weise^
einen Reservefonds zu schaffen.^)
Die abgehörten und geschlossenen Rechnungen der Rent-
meister wurden ihm überwiesen, damit er säumige Zahler zur
Nachlieferung von Rückständen mahnen konnte. )
Neben der Kassenverwaltung hatte der Landrentmeister
noch einige Kontrollbefugnisse in den Lokalämtern, die sonst
den Räten und dem Rechenmeister zustanden. Er sollte die^
Aufsicht führen über den Verkauf der Naturalgefälle, deren
Baarbeträge in Rechnung gestellt wurden, über die Anlage^
1) Staatsarchiv zu Münster, Kleve -Mark, LandesarcMv No. 198, I..
2) Bornhaks Ansicht (Geschichte des prenssischen Verwaltungs-
rechts I. 286), dafs das Hofmeisteramt auf den Landrentmeister über-
gegangen sei, ist unzutreffend, denn das Hofmeisteramt besteht selb-
ständig bis 1609.
8) Hofordnung 1534. Lacomblet, Archiv V. 109. Bechenzettel
1535, Beilage 6, Abs. 8. Vgl. Beilage 7, Abs. 61. Vgl. auch Zeitschr.
des Berg. Gesch.- Vereins XXX. 123.
4) V. Below, Die Neuorganisation der Verwaltung in den deutschen^
Territorien des 16. Jahrhunderts. Historisches Taschenbuch, 6. Folge,
6. Jahrgang (1887) 310.
ö) Die Bäte werden in ihren Bestallungen für die Auszahlung ihres.
Gehalts an die Kasse des Landrentmeisters verwiesen.
ß) Vergl. V. Below, Die landständische Verfassung von Jülich
und Berg III. 1. Heft, p. 53.
7) Lacomblet a. a. 0. V. 109. — Zeitschr. des Berg. Gesch.-Verein8.
XXX. 126.
8) Vgl. Beilage 8, Abs. 22.
XIV 4. 75
Yon Fischteichen, und hatte schliefslich die Pachtgüter zu
inspizieren. *)
Hinzugezogen wurde der Landrentmeister zu Verhand-
lungen der Bäte, wenn über gröfsere Ausgaben oder die
Anstellung neuer Beamten zu beschliefsen war.^)
1) Vgl. Beilage 6, Abs. 32 und Beilage 8, Abs. 23.
2) So war der Landrentmeister zugegen bei der Anstellung des
Sweder v. Monese zum Hof beamten 1486, ferner z. B. bei der ,,Deliberation
über die Hofhaltung" 1598. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landes-
archiv No. 4, n. — Bei der Beratung über die Anstellung des Haushof-
meisters 1603 waren unter den Bäten zugegen als Vertreter der Bechen-
kammer: Knippinck, Lic. Köpper und der Landrentmeister Potgieter.
Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 256 li.
Kapitel IV. Das Staaisdienerreehi
1. Die rechtliche Natur, die Begründung und die Auflösung
des Dienstverhältnisses.
Während heutzutage das RechtsverhältDifs des Staats-
dieners zum Staate durch das öffentliche Recht fest umgrenzt
ist und eine privatrechtliche Seite nur in dem durch Privat-
kiage geschützten Anspruch auf Besoldung hat, beruhte es im
IG. Jahrhundert auf einem Kontrakt, der durchaus privat-
rechtlicher Natur war.*) Aus den Bestallungsschreiben, welche
für einige Räte von Haus aus aus dem Ende des 16. Jahr-
hunderts vorliegen, scheint hervorzugehen, dafs zuerst kle-
vische Ratsmitglieder mit den betreffenden Kandidaten
verhandelten und die Anstellung nur auf Grund eines Über-
einkommens der beiden Parteien erfolgte, also in der Form
dea privatrechtlichen Dienstvertrags, der auch für die Be-
rufung der Beamten in Braunschweig nachgewiesen ist.*)
Ob die Dienstkonti^akte in Kleve mit beschränkter oder
iiubeschränkter Giltigkeitsdauer abgeschlossen wurden, ist
jiirgends erwähnt.*) Die überlieferten Bestallungsschreiben*)
enthalten keinerlei Hinweis auf einen bestimmten Zeitpunkt
als Endtermin der Dienstzeit.
Das Dienstverhältnis wurde aufgelöst durch Kündigung
oder plötzliche Entlassung des Beamten. Zur Verstattung
eines gegenseitigen Kündigungsrechtes liefs sich der Fürst
Wühl nur höheren Beamten gegenüber herbei und wahrte
auch dann sich die vorteilhafteren Bedingungen: in der Be-
ßtallungsurkunde für Joest von der Reck als Drost von Lünen
') Vgl. Behm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes. Annalen
dea Deutschen Reichs, herausgegeben von Hirth und Seidel, 1884,
574j irnd Loening, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 1884,
109 u. 119.
2) Krusch, Zeitschr. d. hist. Vereins für Niedersachsen 1893, 226.
3) Die Bestallungen der braunschweigischen Räte lauten durchweg
iiuf eine bestimmte Reihe von Jahren, so die Dr. Peyns auf drei,
I>r. Königs auf sechs, Urgerius' auf fünf Jahre. Krusch a. a. 0. 1893
2ä*3, 267 und 272.
*) Für Dr. Schnell 1580, Dietrich von Eikel (1581), Dr. Faber (1600)
und Lic. Kyver 1603 zu „Räten von Haus aus". Staatsarchiv zu
JÜünster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, IITb, c und g.
I
XIV 4. 77
wurde 1559 bestimmt, dafs Joest von seinem Amte nur zu-
rücktreten dürfe, wenn er dem Herzog ein halbes Jahr
oder der Herzog ihm ein Vierteljahr vorher gekündigt
habe.*) Dagegen wurde dem Johann Engel, der 1535 zum
Münzmeister in Wesel angenommen war, für seine Dienst-
verrichtung angedeutet: dairvan aflftostain, wanner it siner
f. g. beliefft;^) seine Entlassung hing also ganz vom Belieben
des Dienstherrn ab.
War auch der Wunsch der Fürsten, in der Entfernung
unbrauchbarer oder verdächtiger Elemente nicht gebunden zu
sein, in jener Zeit oft nicht unberechtigt, so mufste doch das
Streben der Beamten gerichtet sein auf eine Beschränkung
des harten, willkürlichen Entlassungsrechtes, das sie jeder
Verdächtigung und Hofintrigue gegenüber wehrlos machte.
Wie in Braunschweig dem Kanzler Peyn ^) zugesichert wurde^
dafs er im Fall der Verleumdung sich solle rechtfertigen
können, so bestimmte auch die klevische Hofordnung von 1534:
„dass ire f. g. zu gheynem ungenad setzenn, ehe er gebeert
und gelegenheit der Sachen eigentlich erkundigt si."*)
Diese wohlwollende Haltung seitens des Fürsten war
durchaus angemessen, denn es ist aus dem Leben der kle-
vischen Eäte kein Fall bekannt, in dem das Vertrauen des
Herzogs in grober Weise getäuscht worden wäre.
2. Die Pflichten der Beamten.
Die allgemeinen Obliegenheiten der Beamten lernt man
sonst zumeist aus den Bestallungen kennen. Leider sind von
solchen bei der Lückenhaftigkeit des urkundlichen Materials
kaum nennenswerte Beispiele aus dem 16. Jahrhundert für
Kleve-Mark aufbewahrt. Einige aus dem Ende des 16. Jahr-
hunderts vorliegende Anstellungsschreiben lauten nur sehr
allgemein und bieten keine Übersicht über die einzelnen den
Räten und ünterbeamten obliegenden Pflichten. Man mufs
deshalb versuchen, nach den Angaben der verschiedenen Ord-
nungen, in denen die Beamtenpflichten nebenher berührt
werden, sich ein Bild von diesen zu verschaflfen.
In erster Linie wurde von dem Diener Treue verlangt,
nicht nur gegen den Herrscher persönlich, sondern auch
^) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv No. 14 fol. 102.
2) Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Msc. VII. 6012. — Nur in
Baiern erscheint in dieser Zeit dasBntlassungsrecht des Landesherrn durch
gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Vgl. Rosenthal a. a. O.I. 567.
3) Kr u seh, Zeitschr. des hist. Vereins für Niedersachsen 1893 227.
4) Lacomblet, Archiv V. 106. — Auch das allgemeine preufsische
Landrecht (II. 10 § 99—101) bestimmte später; ein Verwaltungsbeamter
ist erst nach einem ordnungsmäfsigen Verfahren und auf Beschlufs des
Staatsrats absetzbar.
78 XIV 4.
gegen seine Erben und Nachkommen; gleichzeitig auch die
gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des fürstlichen
Hauses und des Landes. Daraus ergab sich natürlich auch
die Pflicht zu unbedingtem Gehorsam gegen den Fürsten und
die vorgesetzten Beamten, wie Kanzler und Räte.^) Als be-
sonders wichtig wurde stets die Wahrung des Amtsgeheim-
nisses betrachtet,^) dessen Verletzung streng geahndet werden
sollte. Ferner gehörte dahin die Vei*pflichtung zur pünkt-
lichen Einhaltung der Dienststunden und zur ununterbrochenen
Fortführung der Amtsgeschäfte. ^) Niemand sollte ohne Er-
laubnis der Vorgesetzten auf Urlaub gehen, und auch nur
dann, nachdem er seine Obliegenheiten einem Stellvertreter
zur weiteren Erledigung übergeben hatte.*) Von den Bäten
sollte jeder die Führung der unteren Beamten überwachen
und die etwa bemerkten Verstöfse gegen die Ordnungen in
der Ratssitzung zur Sprache bringen.^) Auch darauf hatten
sie zu achten, dafs die Etats und Voranschläge für den Ver-
brauch an Hof kleidung und Pferdefutterung nicht überschritten
wurden.®)
3. Die Rechte der Beamten.
Der Anspruch auf die Besoldung, die Hofkleidung und
die Verpflegung auf Dienstreisen machte die Rechte aus, die
der Diener dem Herrn gegenüber besafs.
Für die Feststellung der Gehaltssätze würden natürlich
die Etats zuerst in Betracht kommen, wenn solche in ge-
nügender Weise erhalten wären.
Es liegt aber eine derartige Besoldungsliste erst aus dem
Beginn des 17. Jahrhunderts vor, und man ist daher für das
16. Jahrhundert selbst auf einzelne Nachrichten angewiesen.
Von den gelehrten Räten erhielt Masius, so lange er
diplomatischer Agent in klevischen Diensten war, 60 Gold-
gulden, bei seinem Eintritt als Rat 100 Kronen.') Dem
Dr. Schnell und Lic. Kyver, die 1580 bezw. 1603 zu kle-
vischen Anwälten am Reichskammergericht und Räten von
Haus aus bestellt wurden, waren als Gehalt je 100 Thaler
^) Vgl. die brandenburgische Kanzleiordnung, welche das Kanzlei-
jersonal zu unbedingtem Gehorsam gegen den Kanzler verpflichtet.
König, Versuch einer Schilderung der Residenzstadt Berlin I. 248.
*) Lacomblet, Archiv V. 113. — Vgl. Beilage 5, Abs. 1.
3) Beilage 1, Abs. 14. — Lacomblet a. a. 0. V , 113. — Bosen-
thal, Gerichtswesen I. 566. — Loening, Verwaltungsrecht 119.
4) Lacomblet a. a. 0. V. 114.
ß) Ebenda a. a. 0. V. 114. — Zeitschr. des Berg. Gesch.- Vereins
IL 233.
6) Lacomblet a. a. O. V. 107.
') Lossen, Briefe von Masius 44 u 131.
XIV 4.
79
^ausgeworfen.*) Die beiden Rechtsreferenten am klevischen
Hofgericht bezogen zusammen 200 Thaler, jeder von ihnen
vermutlich 100 Thaler. ^) Von den adligen Räten war Dietrich
von EickeP) mit 80, Dietrich von der Reck*) mit 50 Thalem
angestellt.
Ein vollständigeres Bild der klevischen Besoldungs-
verhältnisse bietet ein Etat, in dem auch die neben dem
JRaargehalt dem Beamten gelieferten Naturalbezüge angegeben
5ind.^) Er datiert wohl aus dem Beginn des 17. Jahrhunderts,
wie man aus den dort aufgeführten Namen schliefsen möchte.
Hr sei im folgenden mitgeteilt:
I. Gelehrte Räte und Kanzleibeamte:
i
jkld Borgen
Gerste
Hafer
Malter
Malt«r
Yicekanzler ... 300 Rthlr. 20
20
Lic. Hopp .... 112
24
20
—
D. Pies 100
15
15
—
D. Ryswich ... 100
15
15
—
liic Koppertz . . 100
15
15
Landrentmeister . . 100
g. g. 25
22
125
(Sekretär) Grimolt .
67
16
15
—
Registrator . . .
52
15
15
—
Secretär Tack . .
15
13
13
—
IL Adlige
Räte und Droste
n:
Geld
Hafer
Landdrost
. 126 g. g.
125 Malter
Drost von Orssoy .
172%
50
5)
^ y, Goch . .
100 „
60
99
^ y, Gennep .
80 „
50
79
„ „ Cranenburg ,
96 „
145
»
Marschalk
300 „
—
»
Drost von Huissen .
1 48 „
l 50 Thlr.
40
„ 5, Lobith .
52 g.g.
—
»
y> y> Lymers . ,
96 „
—
7i
Landhofmeister . .
. 125 Rthlr.
50
y)
Drost von Hetter . ,
55 g. g.
50
ji
„ Holt . .
90 „
50
99
„ „ Dinslaken
70 „
60
99
1) Vgl. Schreiben über ihre Anstellung. Staatsarchiv zu Münster,
.Kleve-Mark, Landesarchiv No. 2, III b und g.
2) Verhandlungen der klevischen Räte 1597. Staatsarchiv zu Münster
a. a. 0. No. 4, IL
8) Staatsarchiv zu Münster a. a. 0. No. 2, III. c.
4) a. a. 0. 411. (1596).
ö) Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Familiensachen 39, Be-
soldung.
80
XIV 4.
Für die gelehrten Räte war also auch hier die Summe^
voD durchschnittlich 100 Thalern angesetzt; dazu kamen noch
je 15 bis 20 Malter Roggen und Gerste. Höhpr als das Ge-
halt des Vicekanzlers war vermutlich die Besoldung de&
Kanzlers. Doch wird sie wohl kaum den aufserordentlichen
Betrag von 900 Gulden erreicht haben, welche Herzog Hein-
rich von BrauDSchweig seinem Kanziür Di\ Miusinger zahlte, \)
Die für die adligen Räte und Droaten bestimmten Summen
in dem klevischen Etat weichen untoreinander sehr ab, ver-
mutlich, weil die auf die einzeben Amter und Droateien ge-
machten Verschreibuugen verschiedene Höhe erreicht hatten.
Über die Besoldung deB kleviseben Kanzleipersonal&
meldet ein Vermerk in einer Liate des Hofgesindes 1543^
dafs jeder Schreiber 4 Raderalbua täglich empfaugen sollte, -)
Da 24 Eaderalbus auf einen Gulden gingen, so betrug daa^
.lahreagehalt etwa 50 bid 60 Guldeu, eine Summe, die wenig^
von der Besoldung dea Eegistrators und des Sekretära
Grimmolt io dem Etat abweicht.
Aufaer dem Gehalt erhielt der Beamte im 16. Jahrhundert
noch die sogenannte Hof kleidung^ d. h. den Unterhalt für eicb,
seine Knechte uud rterde, IHi^ Anzahl der llationen, welche
den einzelneu EiUen und Unterbeamten zustand j wurde zu*
sammen gestellt in Listen mit der Überf?c]irift: „Hofstaats- oder
Futterzettel"* je nachdem sie eben die Menge der unter-
haltenen Personen odtsr Pferde angaben. Eine Übereicht
über die Schwankungen der Ziffer von Knechten nnd Pferden
möge die folgende Tabelle geben:
14673)
1470»)
14733)
1522^y
'2 £
15645)
1579S)
1687^}
CP 1
1
1
II
1
3)
i
1
l
Ah
:
1
1
Maräeball . . ,
4 7
5 -
_
6
6 ,
6
Hofmeister . ,
4 i^
,
^
^-
5 —
—
5
—
5
—
5
Kanzler . , . ,
2 —
2 2
2
—
— 6
—
5
—
5
—
5
Adliger Rat .
1
r
.^
—
— 5
—
3-4
-»
-^
—
a— s
Gele irttir Hat .
,
.
.
—
2-3
.
—
2-3
Landrent-
!
raeifiter . . .
2
__
2 2
2
—
— . ^-
— ,
—
—
—
—
—
Sekretär . , , .
l
—
1
1
1
—
'C
1
— ^
1
—
l
^) Krußchj Zeitscbr. des bist. Vereins für NiederBaclisen 1893, 301»
2j StaatsareUiv zu Münöter^ Klere-Mark, Landosaruhiv 256, IL
2) Diese HofstaHts sind enthalten im ersten Band der klefö^
märkischen Landta^akten. a. a. 0. Lands tan de I.
*) Futterzettel von 1522, abgedraclct bei J. A, Wolff, GeaeMcUte
der Stadt Kaikar (1801) 8.
^J Zeitöchr, des Berg. Geäcli^-Vereins XXX. p. 24 ff.
ß) B'atterzettel vom Jahre 1579, Staatsarchiv an Münster a^ a» O-
No. 256, ix-
7) Fntterzettel von 1Ö87. a. a, ü. No. 256, II k.
XIV 4. 81
Unternahmen die Räte im herzoglichen Auftrag Reisen
ins Ausland, so erhielten sie Diäten in Geld; bei Inspektions-
reisen in die Lokalämter mufsten für ihre Unterkunft, Ver-
pflegung und Weiterbeförderung die Rentmeister sorgen.*)
4. Der Charakter des Beamtentams.
Man darf, wie oben bereits angedeutet wurde, wohl an-
nehmen, dafs die klevischen Beamten mit Eifer und Treue ihre
Pflicht versahen, denn auf den Landtagen wird über die Geschäfts-
führung der einzelnen Rats- und K^nzleimitglieder, soweit sich
sehen läfst, niemals Beschwerde geführt. Ferner spricht für jene
Vermutung auch die aufserordentlich lange Dienstzeit, auf die
eine Reihe der Räte und Sekretäre zurückschauen konnte ; so
standen im fürstlichen Dienst; Lewen 20, Masius 22, Harst 26,
Hopp 30, Cruser 35, Weze 42, Louwermann 44 und Olisleger
48 Jahre; von dem Kanzleipersonal: Reyd 19, Matthias von
Bgher 34, Wolter Verwer etwa 40 und Clofs 44 Jahre.
Frühere Kanzleimitglieder blieben auch weiter in der
klevischen Verwaltung thätig, nachdem sie sich von den
Geschäften bei der Kanzlei zurückgezogen hatten; so findet
man ehemalige Sekretäre, wie Lindemann, Bergmann, Schön-
beck lind Wolter Egher später als Richter oder Rentmeister
in den Lokalämtern wieder.
Von dem Personal der Rechenkammerbeamten besafsen
manche eine gelehrte Bildung, wie z. B. der Rechenmeister
Rudenscheidt und der Landrentmeister Potgieter, die beide
den Licentiatentitel führten. Dafs auch die Lokalfinanz-
beamten, von denen einige vorher als Sekretäre in der Kanzlei
thätig gewesen waren, häufig wissenschaftliche Interessen be-
safsen, ergiebt sich mitunter aus den Berichten über die Hinter-
lassenschaft verstorbener Rentmeister. Die in den Inventaren
aufgezählten Büchertitel nennen viele der Werke, deren Inhalt
die HöhergebUdeten der damaligen Zeit in juristischer, reli-
giöser und humanistischer Beziehung beschäftigte.*)
1) Vgl. auf S. 69 bei Anm. 2 in dem Abschnitt „Die Leitung der
Bechenkammergeschäfte durch die Räte". — 1481 notierte der Schlüter
von Kleve in den ^Parcelen van uitgeven*' : „De Baide opt water tot Embrik
laiten vnren dairvan enen stuver ind van Embrik to Griethnisen sess
. stuver." Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark, Domänen.
*) So werden z. B. in dem Inventar des Nachlasses des verstorbenen
Bentmeisters zu Hoerde, Heinrich Barckoff, die vorgefundenen Bücher
aufgezählt: „Dat Sassenspiegel, Goldene Arche Sebastiani Frank, Notariat
und deutsche Rethorik, des Kichs Ordnungen und aflfächiede, Institutiones
imperiales in mediocri forma, Institutiones und Lehnrechte, Spiegel der
Bömer-Rethorik, des Richs Halsgerichtsordnung, Loci comrounes seu
hypothiposis Philippi Melanchthonis, Loci communes theologici Philippi
Melanchthonis, Colloquia Erasmi, Novum Testamentum, defensio episcopi
affensis (?) pro rege Anglie, Modus confidendi per Erasmum, Comedie
Terentii.* etc. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv 14.
Forschungen XIV 4. — SchottmüUer.
Rückblick.
Betrachten wir noch einmal den bisher geschilderten
kleve- märkischen Behördenorganismus, so zeigen sich fol-
gende Momente der Entwicklung:
Ansätze zu der Entstehung des Rats und der Rechen-
kammer sind bereits im 13. und 14. Jahrhundert vorhandea,
in den ministerialischen Räten einerseits und in dem Land-
rentmeisteramt andererseits. Der weitere Portschritt beruht
in der Einführung des Kollegialsystems, das, wie Schmoller*)
gezeigt hat, das Hauptmerkmal der Verwaltungseinrichtung
im 16. Jahrhundert in allen deutschen Territorien ist. Die
Organisation des Rats als eines ständigen Kollegiums wird
in Kleve dem energischen Vorgehen der Landstände ver-
dankt. Die Beteiligung der Räte an den Verwaltungs-
geschäften ist von jetzt an sozusagen eine verfassungsmäfsige,
nicht mehr wie früher eine zufällige. Die Kanzlei, die in
der Hauptsache bisher nur die Ausstellung der fürstlichen
Urkunden besorgte, wird dem Rat unterstellt und sein Organ
für die gesamte Verwaltung. In der Pinanzadministration
wird seit der ständischen Bewegung eine regelmäfsige und
strengere Kontrolle ermöglicht dadurch, dafs zur Entlastung
der Räte für die Prüfung der Rechnungen im Einzelnen be-
sondere Kontrollbeamte in den Rechenmeistern eingesetzt
werden.
Seit der Vereinigung Jülich-Bergs mit Kleve-Mark er-
hielt der klevische Rat seinen festen Sitz in der Stadt Kleve
und ein gewisses Entscheidungsrecht für die Verwaltungs-
angelegenheiten von untergeordneterer Bedeutung, während
die schwerwiegenderen Prägen dem Pursten, der meist in
Jülich-Berg Hof hält, durch die klevischen Quartierräte am
Hofe vorgetragen werden. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts
treten ferner als ein neues Element in den Rat ein: die ge-
lehrten Räte, deren juristische Schulung für die Erledigung
1) Acta Borussica. Denkmäler der prenfeischen Staatsverwaltung im
18. Jahrhundert, Abteilung Behördenorganisation, herausgegeben von
G. Schmoller und 0. Krauske, I. (1894), Einleitung p. (65).
XIV 4. 83
aller Verwaltungsangelegenheiten hinfort kaum zu entbehren
war. Die Verfassung des EatskoUegs selbst bleibt im all-
gemeinen bis in den Beginn des 17. Jahrhunderts bestehen.
Neben ihm entstanden andere Kollegialbehörden: um 1557
die Rechenkammer, der anfangs einige Mitglieder des ßats-
koUegiums, sowie der Landrentmeister und Rechenmeister
angehörten und die bei ihrer Reorganisation 1601 mit be-
sonderen Rechenkammerräten besetzt wurde; ferner 1597 das
Hofgericht, dem zur Entlastung des Rates die Rechtsprechung
in oberster Instanz übertragen wurde.
Mit dem Jahre 1609, in dem das herzogliche Haus aus-
starb, läfst sich die Entwicklung der kleve - mäi'kischen
Centralbehörden abschliefsen. Sie bestanden wohl in der
Folgezeit noch fort, aber traten neben den Organen, denen
der neue Landesherr, der Kurfürst von Brandenburg, die
Verwaltung anvertraute, immer mehr in den Hintergrund
und büfsten ihre Bedeutung als Behörden der klevischen
Landescentralverwaltung ganz ein.^)
^) Born hak, GeseMchte des prenfsiselien Verwaltungsrechts I.
^87| 290.
6*
Beilagen.
1.
Ordinantie van einem stalte mins gnedigen heren avermitz einer
gnaden vrienden van raide verraempt ^)
{i486. Mai 16.)
1 *) Alsoe min gnedige lieve herre siner furstlicker gnaden vrienden
van raide bevalen ind van oen begert hevet, sinre gnaden ein ordi-
nantie ind regiment in sinre gnaden hnise ind anders to ordinieren
ind einen stait to setten, den sine gnaden halden mucht na gelegen-
heit ind gestalt siner dingen, als die to hantz gelegen sin, dairop
hebben sinre gnaiden vriende sus vast mercklicken rait gehalden
ind sich bedacht, dairop sie oick geslaiten sin.
2 Then iersten dattet van noeden is, dat sich min gnedige lieve
herre selver persönlick wat anders schicken ind regieren moet, dan
bisher geschieet is ind baven all, dat sine fürstliche gnaide dne off
vier van sinen trefflicken vrienden bi raide sinre vriende kiese, den
sinre gnaiden sinre dingen gantzlich geloewe, ind dat sine gnaiden
oick geinerley dingen ind sunderling, die siner gnaiden herrlicheit,
guede, renthe öder gerechticheit, ampten, diensten, watterlei, die
oick sin, berueren moigen, en hantier die to vergeven, to verschriven
noch imant enige scholt to bewisen off to verschriven off ietwas
dairin to doin buiten weten siner gnaiden vriende van raide off then
minsten der drier off vier vurs.
3 Item dat sine gnaiden oick dairop siner gnaiden schriveren ein
gemein gebot ind bevele doe bi oeren eide ein vur all, dat sie in
gheinen saecken vurs. ietzewes schriven off hantieren suUen, then
sie oen in einen gemeinem raide in'biwesen mins heren off then
minsten van drien off g. vier vur bevalen, doch dat die schriver
defshalven van nimant, die oen anders bevelen wurden, geinen on-
dank heben sullen, dat si den gebot naegingen, als. vurg. is.
1) Überschrift des betreffenden Aktenstückes. Dieses befindet sich im Staats-
archiv zu Münster, Kleve-Mark, Landstände Bd. I. fol. 52 — 55 und in einem
zweiten Exemplare daselbst fol. 64 — 67. Auf dem ersten Exemplar findet
sich die Dorsualnotiz „Hoffordnungen anno 1486, 1489, 1501 upgericht. Ord-
nungen des regiments zu Cleve i486''.
2) Die vor den einzelnen Absätzen stehenden Ziffern finden sich nicht
in den Vorlagen, sondern wurden von mir des leichteren Citierens halber
gesetzt.
XIV 4. 85
4 Item dat min gnediger her! einen schriveren geine saicken
buiten den raide vurg. bevele to schriven, opt dat die raide die
saicken mede weten ind bi oeren raide geschien moigen ind dairbi
in den saicken nit contrarii off anders gedaen werde.
5 Item oft gefiele, dat die vier raide vurg. niet alhier en weren
ind dan bi dengenen, die Lir weren, uitgericht wurden saicken, dat
van noeden weren, so suUen die blivende vriende dat den anderen
to kennen geven, als sie bi die liant komen.
^ Item dat sine gnaden geine geistlicke leene en Verlane, si en
sin eirst vervallen ind der dan oick niet to geven, dan beqwemen
luden, dair sine gnaiden ind sine lande rait off dienst van geheben
kunnen off sine huisgesinde, di dairto bequem weren, *) als sine vur-
varen to doin plegen; ind der niet to geven omb giffte van gelde
off anders, dan die siecht propter deum to geven.
7 Item niemant meir creiren to laiten, dan die creatie siecht aff-
tostellen.
S Item umb vele geruchtz will, dat buiten und binnen lauten in
herren have ind andern steden geit, to verhueden, it van noeden,
dat sich min gnediger her oiner (?) vertan enthalde ind niet sine
dienre ind amptlude onverschuldet den einen affset ind den andern
anset ind sunderling die eine verschrivong tegen die ander ind die
eine siner gnaiden hantschrift tegen die ander to geven, want dat in
vurtiden oiner bi tiden sinre gnaiden vurvaren vrembde geluit
solde hebben, dan die dingen bi raide to schicken, als vurs. steit.
Item is oick van noeden, dat sich min gnedige here daimae
stelle ind des morgens so titlick opstae, dat sine gnaiden tot acht
uren to raide gaen ind ein ure bi sinre gnaiden vrienden sin moigen
ind to negen uren missen hoeren ind dan van der missen voirt van
steint an ten eten gaen, op dat men siner gnaiden saicken expe-
diren ind die dingen oick mit der cost^) ordentlich schicken ind
tot siner gnaiden urber toegaen moigen, alsoe dat men altit to tien
uren, ast gein vesteldach ist, gae eten ind des aventz tusschen viff
und sessen.
10 Item dat sine gnaiden die brieve ind supplicatien, die oen sus
komen, niet alsoe opt cammer Hggen laiten noch bi sich behalde,
want dairin mennich ding gelegen, dat niet behoirlick is, al men
die sus in die cammer loept, to weten wer, dat sine gnaiden dairop
verdacht sin, wannehr in den brieven ilende saicken gelegen sin, dat
sine gnaiden dan sinre gnaiden vriende bi sich komen ind die
dingen expedieren off ten minsten einen schriver hauen laite, die
die brieve entfange ind voirtan die rede brenge, die toe expedieren,
want sine vurvaren soe to doen plegen.
11 Item dat sine gnaiden sich oick voirt' meir hueden, des aventz
laet in des nachtz so allein off mit einen dienre längs die straite
to gain, omb groet ongelick dairin gelegen is ind wantet sine gnaden
oick sus seer van vrembden ind andern vertiert wird ind sunder-
ling, dat sine gnaden dan alsoe in allerlei lichte ind veele gesel-
schap gain ind darmede hantieren ind wandeling hebben, dat sinre
gnaden verkleining is.
1) Die Worte: „off sine hnisgesinde" bis „weren* sind in der Vorlage
hinter „kunnen^ am Rande eingeschoben.
2) Offenbar: Post.
86 XIV 4.
12 Item mirfc minen gtiedigeti herren oick seer verkiert ind kumpt
sinrer gnaiden oick to groeten merklicken schaden ind äcHterdeil,
dat sine gnaiden so vele speien ind Sunderling mit sus allermaick
heimlick ind apenbair ind aver den speie dan so vele onnutlieke
ind ontuchtlicke woirde mit floicken ind anders gebruicke ind
sunderling as sine gnaiden doch so niet en sprecken.*)
13 Item so die Triende mins gnedigen heren voirtan in sinren t^ise
ein ordinantie ind staet geordiniert heben, die oen bedünkt, die min
g. herr herden (?) ind mede daimach na sinre gnaiden gelegenheit, is
van noeden baven all, dat sine gnaiden den vrienden daima gehoer
geven. Als weh sine gnaiden in sinen dienst to vele hevet, dat men
den orloff geve itid off orloff heben laite. Ind die goenen, die tot
sinre gnaiden dienre, van -vV^at ampten ind dienst sie oick sin, ge-
ordiniert ind gestalt worden, dat dieselven oick verbonden sidlen
sin, oeren dienst in allremait, als dat geordiniert wurt, tniwelick
to verwaren bi verluise desselven oeres dienstes ind bi broicken, d£
si van der öntruwen sinen gnaden alsoe broikten, ind baven all,
dat sine gnaden dairin oick stantafftich bliven ind den hoifmeister
ind anderen sinen vrienden, den dat beruert, sunder middel dairin
gehoir geve, wantet niet moegelieh is sunder straifinge ein ordinantie
to halden ind dat hoff to regieren moigen.
14: Item die raide sementlick, als sie hiö sin, ind schrivere des
morgens tot acht uren op der raitkameren to wesen ind des na-
middaigs to drien uren ind dat to gewoentlicken tiden so to haldeo,
dan ast noit is, wat eir hie op to komen ind die saicken, die de»
aventz dairbi weren ind desselven morgens weren, die voiran uit-
törichten ind voirt alle andere saicken, die naqwemen, to bewesen,
bis dies vurst. uitgericht weren.
15 Item so min gn. herre in merklicker scholt ind tachter (?) i»
ind gemeinlick sine rentmeisters ind sluiters sich beklagen, dat si
tachter gaen ind sine gnaden seir angeloefflick werden sinre scholt
hälve ind die schulders ^) altit van hir gewist werden ind op ein
ander tit weder to komen ind si alle gein gelt en kriegen noch
betaelt en werden, desshalven sine gnaden seir ongeacht ind on-
geloefflick werden, ind soe dan min gnediger herr laitzt tovreden
gewest is mit vierhondert inkel rinsche gülden, so hebben die
vriende geordiniert, dat sine gnaden heb tallen quatertemperen twe-
hondert gülden ind min gnediger herr gein gelt meir, to boeren
van geinen saicken van renthen, broecken, tollen, upkomingen ver-
vallen, dair entheinden to kiren an sine schulde, cost ind sitaite bi
raide siner vriende. Ind dairtoe ordineren einen verstandelen,
reckeligen man, die siner gnaden gelt dair entheinden entfange ind
uitgeve bi raide der vriende vurs. ind dairaff oick reckeninge so
wete to doin tot allen quatertemperen ind die reckeninge so wete, to-
maicken, dat men daiiruit altit verstain kunne, wair dat herkomen,^
van wat saiken ind wair it bleven is, als dat bi siner vurvaren
tiden gehalden is geweist. Wanthet to merken is, dat et siner
gnaden seir merklick hindert, dat sine gnaden selver off doch sus
dat alle man iut gemein dat gelt entfengt ind verwairt ind men
1) In dem zweiten Exemplar: „ontamelicke*.
2) In dem zweiten Exemplar: „speien*.
3; Hiermit sind wohl die Gläubiger des Herzogs gemeint.
.Xiy 4. 87
gein ßchrifffc en jnaickt, wair dat herkumpt ind wat betaut wurt '
off niet.
16 Item als minen gnedigen herren baitschappen ankommen, dat
sine gnaden den dan niet enhoire, hie en laite siner raide ein off
twe ten minsten irst dairbikomen. Ind dat sine gnaden geine saicken,
die oer ankörnen imant eniche antwoyt en geven, hie en heb sich
icst mit sinen yrienden beraiden. *) Ind all weren die saicken klein
ind licht ind dat siner gnaden derbi sich selver wail ind verstendel
weren, so steit doch wail ind furstlick, dat sine gnaden alle ding
bi raide doin, as Salomon seegt: Omnia fac cum consilio et postea
non paenitebit.
17 Item to ordinieren wem twe mit einem schriver, dairtö it dat
beqwemste wesen, die stetz bi die reckenin ge sin ind die oick na
den timeringen ind andern dingen, die gereckent werden, sien ind
vernemen, oiff dat oick alsoe si, ast gereckent wurt. ind ^) der
reckeninge niet en sluiten, ten si bi raide ind weten der vriende.
18 Item van den raiden, die min gnediger herr tot uitrichting sinre
saicken, so vurg. steet, kirsen wurt, muesten op dat minste 4 opt
ierst steetz all off den meesten deil bi die hant bliven, bis men dese
dinge mitter ordinantie in ein bestant bracht hedde.
1^ Item dieselve vier raide muiTsten oick alsoe gestalt wesen, dat
men to allen tiden, als wat to doin viele, niet en durfft verschrieven
die buiten raide, dair en qwemen dan sulke swair saicken, dat des
noit were, want dat seir vele kost, die raide altit so to verschriven.
20 Item dat men die dingen mitten dienren apten tollen so ordi-
niere, dat minen gnedigen heren die tolle to guede komen moigen.
21 Item die waltknecht ind andre dienre in den ampten, der to
vele is ind men wail entberen kann, dat men der wat affstelle. Ind.
die walde to besien, so dair vele affgekolt wurt, woe die ver-
houwen ind verwuest werden ^ ind dat men oick die reckeninge
dairaff irst daiges hoire.
22 Item so vast vele luiden verschreven is gelt ind koem ind
kleidinge, des vele to wederseggen steit off doch mit reden behalden
mach, dat men des wat affstelle ind behalden moige.
23 Item dat men oick eirst daigs die reckeninge hoere van miner
gnedigen vrouwen tocht (?) ind oeren naegelaiten guede.
24 Item to gedenken van den lenen, die niet entfangen werden, dat
minen gnedigen herren dairomb geschie, dat sich geboeren sali.
25 Item to halden die ordinantie op der waltgreven ampten ind
richterampten mit diensten ind anders ind oick mit verpachtinge,
so daix seir uitgetreden wurt, dairbi minen gnedigen herren seir
versnünpt wurt ind tachter geit.
26 Item so die raide dese ordinantie omb best mins herren ind
siner lande gemaickt hebben ind off so dan niet anders en sien,
dan min gnediger herre ind sine lande verdornen ind verschempt
ind, dat dat den raiden buinnen ind buiten lantz oick to verweet
^) In dem zweiten Exemplar ist hier am Rande von anderer Hand nach-
getragen: „&oe dat doch an anderen fur^tlicken haiven gewoentlick is".
^) Die folgenden Worte bis vriende finden sich nur im ersten Exemplar
und sind von spaterer Hand nachgetragen.
3) Im ersten Exemplar ist hier am Rande von anderer Hand ein-
-geschobjen: „dat afftostellen ind niet mer to vergeven, so sine gn. diselever
teden ond gebruk hebben will".
88 XIV 4.
ind opgelacht solde werden, so hebben die raide hiema geruert
malckandrien an die hant gefast ind geloiflFfc, off min gnediger herre
dese ordinantie niet en hielde, dat sie dan gelicker hant to huis
reden ind raitz gewise noch siner gnaden hnis to r^eren niet
wederkomen sullen noch en willen, ind asdan moigen sine gnaden
beqweme lüde ordinieren, die sine saicken uitrichten knnnen Tan
sinen guede, des dese vurg. raide niet en sien to doen, dan bi or-
dinantie vnrg.
Praist. her Henrick van den Bylandt, ritter. Aileff van ^^lick,
erfhaifmeister. Wessel van den Loe. Knyppinck. Jasper Torck.
Albert van Hoenpell, Johan van der Horst Christoffer van Wylick,
Wickede. Derick van Hoenpell. Gadert Torck.
geordiniert ind geslaiten des dinstaiges neist belaiken pinxten
Anno etc. LXXX. sexto.*)
Ordinantie van dem nien regiment in dem huise to Cleve.
Anno domini etc. LXXX nono.^
(1489. Juni 26.)
Alsoe mine gnedige lieve herre siner gnaden vrienden van raide
bevalen ind van oen begert hefft siner gnaden eine ordinantie ind
regiment in siner gnaiden huise ind anders to ordinieren ind einen
stait to setten, den sine gnaden halden mocht na gelegenheit ind
gestalt sinen dingen, als die thantz gelegen sin, dairop hebben
sine gnaiden mit siner gnaiden vriende vast merklicken raide gehalten
ind doch deshalven int lest mit malckanderen averdraigen ind geslaten,
als men hiernae hoeren sali.
Actum anno etc. LXXXIX<^ up friedach na send Johans
dach Baptist.
Item in den irsten, dat men onsern gnedigen herren ind frouwen
jonckem ind jonfern einen geboirlicken staite mit seckeren benaenden
personen soinder groiten getall toefuegen sali ind dat men die cost
tot unsem gnedigen herren ind vrouwen, jonckem ind jonfern taefel
upt huiss eirlick ind temelick halden ind bestellen sold ind men
oere gnaden dienre voirtan geven soll redelick ind geboirlick zoldie.
Item to averwegen ind to beschicken, wair men die zoldie nemen
ind die tot allen acht off 14 dagen betalen moige.
Item onsem genedigen heren op sin taxe van perden to halden
to ordinieren, na dat sine genaiden die na siner genaiden gelegen-
heit uitgericht kunnen.
Item hefft unse genedige here in den landen van Cleve acht
raide ind in den lande van der Marke vier raide ordiniert mit
namen in den lande van Cleve vier, die degelichs bi siner gnaiden
wesen sullen: Praist, haifmeister, marschalk ind Wessel van den Loe,
1) d. h. 16. Mai 1486
2) Aufschrift auf dem ersten Blatte. Staatsarchiv zu Münster, Kleve-
Mark, Landstände Bd. I. fol. 83-87.
XIV 4. 89
dair toe noch Ailff van "Wylack erfhaifineister,*) Johan von der
Horst, Gadert Torck ind Christofer von Wylick; ind in dem lande
van der Mark Johan Reck, greve to Dortmunde, Jaspar Torck,
Jorien Assenbrock ind Henrick Knypping.
Lad die viirgen. raide sollen unss. gnedigen heren saecken mit
ganzem ernst ind vlit onderstain uittozichten ind tot einen gnaiden
besten to schicken Ind op geinen dingen to sluiten, dan mit siner
gnaiden weten ind sine gnaiden en sullen oick dessgeKcken buiten
den vier vorgenannten principalen raiden geine dingen doen noch
sluiten, ten si mit oeren weten ind guetdunken in saecken siner
gnaiden herrlicheit, guede, renthe off gerechticheit ind an lande ind
luide treffen ind dat die vurgen. principale raide degelix in den
huise to Cleve wesen ind degelichsche saecken nitrichten sullen ind
die ander acht raide als vier uit dem lande van Cleve ind vier uit
dem lande van der Marke to verschriven laten, darbi to komen,
als dat nae gelegenheit der saken van noiden wesen sali.
Item men sali ordinieren vier reckenmeister mit einem schriver,
die aver alle reckeninge siten ind die doersien, sluiten ind malk
dermede ter expediren helpen sullen, ind off enich twevel in einiche
reckeninge vielen, dat sullen die reckemeisters brengen an unsere
gnedigen harren ind siner gnaden toegefugten raiden vurg.; ind die
vurgen. reckemeisters en sullen van niemant gonst noch gaven
netnen, dan onse gnedige here sali oen redelick ind geboirlick loin
geven ind dieselve reckemeisters sullen oick in besunderheit opsien
hebben op dat ghoene, dat gereckent wirt van timerong ind der-
gelicken, ob daima voirt to vememen, off dat oick so si..
Item dat man alle iare van broecken ind andern saecken to
gronde opreckenen soll ind, die noch van altz to reckenen hedden,
dat die irst daige oere reckeningen doin sullen ind sunderling, dat
Denen to allen weken vur den haifmeister ind reckemeister vurg.
reckeninge doin sullen van tghoenen, dat die weke aver verdan
were ind dair entbeinden sullen koeckemeister, meisterkaick, buttelier,
becker, brower minen gnedigen herrn of den haifmeister alle dage
in schrifft averbringen, wat die kockemeister den vurleiden dag in
die kaicken gelevert ind, wat die koekenschriver oick geboirt ind
die kaeke ind butteliers den dach verdaen hedden ind dessgelicken
becker ind brauer ind, wat dalraff des dages in provisii gebleven
were, op dat men des anderen daiges dairaff voirt maken moige.
Item onse gnedige here en sali nimantz gein verschrivung doin
van ampten, renthen, pensien, pacht noch oick amptluide nit ent-
setten, offtosetten off dergelicken, ten si mit weten der degelichschen
raide vurg. ind sunderlinx en sali men gein verschrivong doin, die
ein der ander contrario wesen, ind so dan ein gemeine gerucht is,
dat in einiger personen hande verschrivong gedain sin van groiten,
merklicken jairgelde ind anders dat nit van noiden were geweist,
dair unters g. heran renthen merklicken mede geminnert sin, were
dan imantz, die nae doide unss. seligen gnedigen heren einige ver-
schrivoDge geworveo hed, dat solden die raide doersien, wat ingank
4airtoe geweist were, off wat noit of reden onsen gnedigen hern
bewogen heden, die verschrivonge to doin, mochten dan sine gnaden
■einiger verschrivonge, die alsoe geworven weren, mit merklicken
1) „erfhaifmeister* am Rande nachgetragen.
90 XIV 4.
reden afwesen, dan sold men onss. g. heren best ansien ind doin^
dat men des verlaten mocht werden.
^ . Item alle gelt körnende van leenen, broicken, yan nien dieneren
off anderen dergelicken saecken sal men betalen an einen man, die
dairtoe geschickt sali werden, die dair Yoirt bewieüs ind reckeninge
van doin sali, gelick, as Jbban Reymer dat to boeren ind to ver-
waren plach, ind is oick mede verdragen, dat die ghoene, die in
Jobann Reymers stede tot den gelde, so vnrg. steet, gesät wurt to
entfangen, altit, als hi gelt entfangen hed, datselbe gelt onss. gnedigen
herren vorbringen ind sien laten sali, up dat sine gnaden weten
moigen, wat paiementz entfangen were omb saecken will; ind sal
derselve dat gelt entfangen, dat bi rade ind weten der rede nitgeven
ind dairaff to allen quatertempem reckenen mitO «nlcker onder-
Schrift, det men weten moige, wae dat gelt blive ind uitgevec
werde, so aver min gnediger her tot mirkUcken achterdeil kompt^
dat sine gnaden alsoe alle woche sin gelt entfangen, verwaren ind
') allen sien laten, wair dat bliffe of uitgeven wardt.
10 ^ Item alsoe nnse gnedige here up vele platzen groit gehallt geeft
voir vele taigen van vele personen, des doch op somige platzen off
slaiten van geinen noeden en were, so snllen die vnrg. raide unss.
gned. hern sulx doersien ind dat na gelegenheit ind gestalt der
saecken to metigen tot profit. unss. g. hern.
11 Item men versteet, .dat unss. gned. hern ondersaiten op den
lande oeren amptluiden, richteren ind baiden swaeren, ongeboirlicken
ind ongewoentlicken dienst doin moiten etc., so sal men oick be-
schicken^ dat dat afgestailt ind nit vorder mit dienst in dergelicken
bedrongen werden, dan die ordinantie dairop vurtitz gemaickt inheilt.
12 Item soll men oick ordinieren ind schicken dat ghoene, dat rent-
meister ind coekenmeister van oeren ampten wegen to bestellen
heben, dat sulx baven ind beneden gesocht ind gekocht ind min»
g. hern meiste oirber dairin vurgekert werde, als dat her vormails
to Wesen plach ind dat dat oick dairmede so geschickt ind aver-
lacht sali werden, dair si dat off sullen doin kunnen, dair unse g.
h. noch nimans anders indragen off hant dairin slain en soll.
18 Item to bestellen, dat die gemeinen rentmeistere ind sluitere
geinerlei kom verkopen buiten sunderlinge bevele unss. g. herren ind
der vurg. degelichschen raide.
14 Item alsoe men versteet, dat die voersprecken ongeboirlick ind
ongewoentlick loen van onss. g. hern ondersaiten ind besunder op
den lande nemen, dairdurch die arme schemellude dels oere rechten
nit verfolgen können, so sali men dan op ein ordnong maken, in der
voersprecken loin deshalven so metigen, dat die ondersaten dairmede
baven aide gewoent nit bedrongen en werden. —
— Die folgenden Absätze 15 bis 21 stimmen grofsenteils nberein
mit solchen der Ordinantie von 1486, und zwar entspricht
Absatz 15 dieser Ordinantie dem Absatz 3 der Ordinantie yon 1486,
«16« » »,4» n » i486,
»17» « „ „ b „ „ r, 1486,
» 18 » » r » 6—7 V n r, 1486,
» 19 » « „ , 8 „ , , 1486.
« 20 . „ „ « 9 „ „ „ 1486,
_^ 21^ « . „ , 10 , „ „ 1486.
1) Die folgenden Worte dieses Abschnittes sind von anderer Hand
nachgetragen.
2) Unleserlich.
XIV 4. 91
Item sali men oick ordiniren iairlix then minsten twe reisen
die ordeleri, die op mins g. hern raitkamer to hof gesaut sin,*)
ind, dat men dairtoe bequeme luide to baeten neme van gelerden
ind andern, die den Turg. degelicbscben reden darin then besten
raden belpen.
Item dat inen oiick die saeken Van den geri<5ht angehaenen niet
sonder mercklicke oirsacke dairvan en scbrive, dan dat recht sinen
geboirlichen ganck heben laeten.
— Die folgenden Absätze 24 bis 38 dieser Ordinantie stimmen
überein mit den Absätzen 11 bis 26 der Ordinantie von 1486 (Beilage 1).
Verramung der ordinantien ind regimentz etc. anno primo
reminiscere.^)
(1501. März 7.)
Alsoe die durchluchtige hoegebaeren fürst, min genedige lieve
berre, her Johan, hertong van Cleve etc., durch orloge, kries-
handel ind sns anders ein titlanck her verloepen ind dairbi vast in
merckelicker swairheit, last ind schulden verloepen, dairdurch sine gä.
an siner genalden erfffcael, renthe, gulde, upkomst ind verfalle beengt,
verhindert ind affgebraken worden is, die ein deils versath, veroocht ind
verschreven, also dat siner genaden der oirsaken halven sinen fürst-
lichen staet ind eirlichen regiment, als siner vurfaeren ind dat huis
van Cleve to doin plege in siner g. huise vortan to onderhalden
niet "wad moegelichen geweest is, umb dan allen den dingen vur-
tokommen ind sine genaden weder in fürstlichen ind eirlichen staede
ind regiment vurs. to brengen so wael in sine genaden lantschapp
allenthalven, dair des to doin is, als in sinen haeve ind dairbi ver-
schreven ind verpande renthe, gulde, upkompst ind anders, wes des
were, so vele des moegelichen is, to verbalen ind weder an sich to
werven, hebn sine genaden sich des nu upt niche inhalt, segel ind
brieve dairaver gemaickt durch guetdunken, raet ind toedoin siner
genaden lantschapp van ridderschapp ind stedeirunde trefflichen in
ein contract ind verdrach gegeven, datselve verdracht pick also in
allen sinen punthen dairin begrepen tot allen deilen vestlich sonder
indracht, affbroeke, Weigerung ader vertoch nagan ind volhalden
werden sali, sin oick theinden derselver verdraigsverschrivonge noch
^) Hier ist offenbar ein Wort im Sinne von „zu sprechen" oder „erledigen*
ausgefallen.
2) So auf der Vorderseite des ersten Blattes; darunter ist von derselben
Hand, die anno primo etc. geschrieben hat, gesetzt: Ditselve weder an-
genomen anno etc. 8 Misericordia dpmini (1508 Mai 7.); auf der Rückseite des
letzten Blattes: ordinantie de fs regimentz a. 1501. Im Texte selber findet sich
kein Datum; man könnte deshalb zu der Vermutung geneigt sein, dafs der Ent-
wurf der Ordnung vom 7. März 1501 stammt, die Publikation aber erst am
7. Mai 1508 erfolgte. Gegen die Annahme, dafs die vorliegende Ordinantie
schon 15Ö1 März 7 Geltung erlangt habe, spricht der Umstand, dafs ja
schon einen Tag darauf — 1501 März 8. — das bei Scotti: Sammlung der
Gesetze in Cleve und Mark I. No. 11 gedruckte Edikt Herzog Johanns IL
publiziert wurde, welches, wie oben (S. 10 bei Anm. 3) bemerkt, in die Reihe
der ständischen Hofordnungen gehört.
92 XIV 4.
eilige punthen iud articulen den vurg. dingen allenthalven to guede
ind then besten dienen bi den vurg. van ritterschapp ind stede-
frunden averkonunen verdraegen ind geslaeten gelick ind in maeten,
dier hierna beschreven volgen.
1 Item so die verdraegsverschrivonge in einen punth vermach, dat
min g. h. achter desen dage geine brieve in siner g. name schriven
laeten sali ennige treffliche saeken beruerende, si en sin irst bi dxie
off vier van siner genaden frunden doirlesen, gehoirt, gepassirt ind
mit siner g. hant underschreven, so sullen dieselve brieve irst mit
eins secretarien hantschrift mit namen N. off N. oick underteickent
werden, eir die nitgain, dairbi dieselve secretarien der nitgegangener
schrifft alsoe rede ind bescheit tot sinen tiden to geven heben sali.
2 Item sali min g. h. bevelen allen sinen schriveren bi oeren eit,
dat si geine brieve ensullen schriven, die oen sine g. to schriven
bevelen, si ensullen sulx irst brengen an den reden bi siner genaden
to der tit wesende, dairbi dieselven des in allen dingen mede
ein -weten hebben ind ein brieff den andern niet contrarie ge
schreven werde.
3 Item sal men terstont mins g. hern principael segeien in einer
kisten besluiten, van derselver kisten seven slaete ind sloetel sin,
derselver sloetel min g. h. ind die sess rede ein itlich ein hebben
sullen alsoe, dat nu vortmer gein verschrivonge gain off passieren
sali moegen, ten si aUet bi rade, weten ind consent mins g. h. ind
der vurg. sess rede ind frunde, dieselve verschrivongen, wes der
geschien, sali min g. h. oick altit mit siner g. hant underteickenen.
4 Item offt geviele, dat die sess rede niet altit to haeve weren
ind an minen g. h. sus ilende saiken gelangen wurden uittorichten,
die gein vertreck erliden mochten, dieselve saeken sullen die frunde
to haeve sinde to der tit na oere bester witschapp voir minen
g. hern uitrichten ind den andern, als die to haeve qwemen, die-
selve saiken asdann vurgeven ind to kennen doin; dan gevielen dair
saiken, die alsoe hedden gestalt an lande und luide dragende off
sus merckliche swairheit op sich hebbende, die sullen die vurg. sess
rede bi sich niet uitrichten dan die verschorten (?) to geboirlicher tit
ind die andere rede, oick andere ritterschapp off stedefrunde na not-
turfft ind gelegenheit der saeken dairbi to verschriven.
Die folgenden Absätze 5 bis 14 stimmen aberein mit einigen Ab-
sätzen der Ordinantie von 1486 (Beilage 1), und entspricht dabei:
Absatz 5 dieser Ordinantie dem Absatz 6 der Ordinantie von 1486,
^ Q r, « «»9» « » i486,
. 7 » r, , „ 10 „ „ „ 1486,
„ S „ „ „„14„ „ „ 1486,
7) *^ T> r> » » •*■" r> f> n 14öD,
» 10 „ „ „ „ 17 , , „ 1486,
»11» y> ««18„ „ „ 1486,
, 12 „ r, , „ 20 ^ „ , 1486,
« 13 » » , „ 21 „ „ , 1486,
» 14 » „ , , 23 „ „ ^ 1486.
15 Item sullen die vurg. rede bi rat ind consent mins g. hern ein
ordinantie verdraegen van verpachtinge der tienden, moelen, aszisen
ind gruiten in allen ampten, wat dairop to onrade voirt der dienre
loen ist, to vernemen, so sich die dingen dairmede vast wit und
wild allet in schade mins g. h. merkelich verloepen.
XIV 4. 93
Ind ein ordinantie to maken Tan verkoeping des koms ind van
den krimpkom in allen ampten oick dairbi, wes allre dienres iairlix
to loen hebben oick als si it sin, dan rentmeister, koekenmeister»
toelner, slniter, lichter ind andere amptlnide ein ider na siner ge-
legenheit, van bevele mins genedigen hem uit oeren ampten werden
rieden, wes si dan to teringe sdaigs hebben snllen, so si binnen
amptz to reisen gein tering en eigen.
Item als min g. herre sus einen dienre off twe meir off min
nitschickt in siner genaden lande, die ensullen sine genaden van
dem rentmeisteren off sluiteren niet laeten verplegen, soe dair
tnsscben vast allerlei verloept up gröeten unnuitten kost, die waell
to verhniden is; dan nun sali mittenselven verdraegen, sdaig& einen
therpenninck to geven, oen den uittorichten laeten. Dan wanneir
rede mins g. hem werden reisen van siner g. wegen, die snllen die
rentmeistere off slniter in oeren ampten verplegen ind dairaff reke-r
ninge doin, als dat geboirlick ind gewoentlich is. Item sullen lant-
rentmeister ind hniskoekenmeister oere dingen ind provisie baven
ind beneden koepen mit gereid gelde nmb den minsten penninck
to nut ind besten mins g. hem ind dat allet bi rade der rede ind
frunde.
Item sal men van nun vortan vestlich onderhalden in alle mins
g. hem lande die ordinantie van herthoug Adolph gemaikt up die
geistlichen van erf ind versterf woeinent, dairmede in den cloesteren
halden sali; oick sal men besien ind erfaren an allen amptluiden,
wes erf ind guet sint der ordinantien in der geistlicheit gevallen
verscreven ind gegeven sali sin, so minen g. h. ind siner genaden
lantschap an menigen dingen suLk. in hinder affbroek ind schaden
verloept
Item ein ordinantie to maken, als min g. h. siaer g. rede ind
ampthiide bi sich doen verschriven, woevoll perde ind persoenen ind,
in wat gestalt men dieselve dan halden ind fuidem sali.
Item sal men nun vortan alle woeckereckeninge ^) vur twe van den
vurg. reden van koeken, buttelrie, marschalckie ind diversen, so die
dingen sich dairmede oick vast noit ind wilt verloepen.
Item sali men sich schicken, dat tusschen dit ind onser lieven
frouwen dach assumptionis alle rekening van drosten, amptluiden,
richteren, rentmeisteren, sluiteren, tolneren van schatting ind allen
dingen, wes des sin moege, aeling (?) ind all hoeren sali ind dan
sal men vortan alle iare die reckeningen van den vurg. amptluiden
ind dienres hoeren ind die also niet meir verloepen laeten, ind die
amptluide ind dienres sullen altit to rekenen bereit sin in uitganck
des iairs also, dat si binnen vierthien dagen off einer maent na
uitganck vurs. reckenen moigen. Ind sali men van geinen reckeningen
vorder gelt geven niemantz, wie di si den van altz gewoentlichen is
mit namen van itlicher reckeninge einen alden schild.
Item alle ordelen, die noch alhier verliggen, sal men wisen, so
balde dat moegelichen is, ind den parthien dairmede ter eintschapp
ind to bescheide helpen ind dan sal men voirtan alle ordelen, die
alhier to hoeffde kommen ind den vasten wisen ind dairbi ver-
schriven twe van den verstendelesten scepen der bank, dair die
ordelen herkommen ind in biwesen drie off vier van den reden off
andere verstendelre ind geleirde na gelegenheit ind noitturfft der sacken.
1) Offenbar ist hier ein Wort wie „brengen** ausgefallen.
94 XIV 4,
4.
Ordnung des regiments und der verwaJtung bei hofe.^)
(1566. Oktober 28.)
Als der durchleuchtig hochgebom fürst, mein gnediger herr,
hertzog zu Gulich, Cleve und Berg etc. in maio des vergangnen
64. iars ein guete, nutzliche Ordnung gnediglich auflrichten lassen,
welcher gestalt unter anderm die zwen cantzler, drei hoffmeister,
drei marschalk, zwen cammermeister und zwen andere rete mit ver-
setz jede iii iren quartieren bei irer f. g. hoff sin selten und aber
soliche Ordnung ein zeit lang nit so steiff gehalten aus Ursachen,
das etliche der verordenten rete mitlerweil zu andern bevelen oder
iembtem gezogen auch etliche sonst abkommen, so haben die jetzt
gegenwertige gülichische und clevische rete uf gnedigs wolgefallen
irer f. g. for gut angesehen, das umb jetziger sorglicher gefarlicher
leuff willen, wie auch sonst aus andern bewegenden Ursachen die
notturft erfordern thue, nochmals zu bevelen das obgerurter quartier-
ordnung dieser zeit stracks nachgesetzt und ein jeder seinem bevel
mit aufewortung seiner verordenten zeit trewlich und vleissig nach-
komme. Und so einiche zu andern bevelen verordent oder sonst
abkommen das newe an deren platz angestelt, damit irer f. g. und
dero lande und underthanen notwendige Sachen jeder zeit der ge-
buer verriebt und nit versaumbt werden.
Und so dan ire f. g. hiebevor mit dem herm zu Beide sich in
dem quartierdienst mit zu begeben gnediglich sprechen lassen, er
sich auch defsen aufs underthenigst eingewilligt, wirt für gut an-
gesehen, ime gnediglich zu bevelen, das er in der abgestandnen platz
solhes bevels zum vleissigsten woU aufzwarten hdfen und dabei
gegenwertig sein.
Nachdem auch hiebevor zu der rechenkammer alhie zu Düssel-
dorff und in gehaimen Sachen dieses orts der cantzler und mar-
schalk Bernsaw neben andern verordent, stehet zu irer f. g. gnedigem
gefallen, ob in den bestimbten gerurter rechenkammer und sonst
andern die Lande Gulich, Berg und Ravensberg fiirfallenden Sachen,
neben dem cantzler und marschalk der ambtmann Horst als hie-
gesessen und zu der klevischen rechenkammer neben dem cantzler
Olisleger, hoffmeister Ley und marschalk Wachtendunk zu ge-
brauchen.
So einiche embter erledigt oder auch geistliche lehen irer f. g.
verfallen, das berurte drei bei jeder cantzlei neben den andern reten,
so alsdan bei inen sein, auf nutzliche, bequeme personen, so damit
zu versehen, bedacht weren und irer f. g. dieselbige undertheniglich
furschlagen. Dergleichen so einiche frembde gesanten oder schriefften
ankommen irer f. g. jeder zeit die gelegenheit mit bester fuegen fur-
bringen.
1) Aufschrift des Fascikels. Die Aufschrift des ersten Blattes lautet:
^raitslach to düsseldorf 28. octobris 1566*. Dorsualnotiz : „praesentatnm Cleve
per dominum oancellarinm 14. novembris 1666". Staatsarchiv zu Münster,
Kleve-Mark, Landesarchiv 256 I. q.
XIV 4. 95
Im fall auch notig, denen bescbeid zn geben und jemand weiters
Ton reten oder recbtsgelerten gegenwertig derselbigen an der canzlei
gesinnen zu lassen.
Und damit alle sacben desto ricbtiger und schleuniger erörtert,
mrt gleicbsfalls bedacht, das die quartierrete, so bei irer 1 g. hoff
sein, die gemeine sachen nemblich die gülichische, was die landen
Gülich Berg und Bavensberg, und die elegische, was Giere und
Mark und die dazu gehörige lande betreffen thuet, mit irer f. g.
gnedigem Torwissen zum yleissigsten Yerrichten und, da ichtwas
beschwerlichs furüallen wurde oder darauf aus den Ordinarien
cantzleien berichts yon noten, sich dessen daselbst erholen und
darumb schreiben.
Was Sachen aber die sambtliche lande zugleich betreffen, das
die gülichische und devische rete, so bei hof sein, die sammender
band trewlich erwegen, do es auch die gelegenheit erheischen thete,
bei den Ordinarien cantzleien sich gutes rats vorhin erholen, volgents
irer f. g. neben irem gut bedunken undertheniglich furbringen und
also mit dero gnedigem Torwissen yerrichten.
Das auch in wichtigen hendeln, daran landen und leuten ge-
legen, andere me, ja alle rete, dero landen, die es betrifft, und im fal
der not der ausschuls mit oder auch, da es die sambtliche lande
rueren thete, der cleyischen mit yon den güüchischen und hin-
widerumb die gülichischen yon den cleyischen, umb den gemeinen
nutz und aUer irer f. g. lande notturfft zu erwegen und furstellen
zu helfen erfordert wurden.
Das der hofineister, so jeder zeit bei hoff die quartierrete zu
sich erfordere, und mit denselben neben dem haushofmeister und
den bevelhabem in den embtem alle wochen die kuchenbücher ab*
hören und unterzeichnen, auch die mengel so befunden, so yiel
möglich^ bessern, zu dem mit vleiss bedacht sein, wie zum meisten
nutz und urbar meins gnedigen forsten und herm etliche unnutze
kosten abzuschneiden und zu ringem.
Das die cammerjunckem ires diensts trewlich und yleissig
auüzwarten, als hiebevor den Oammerknechten, wes die sich zu ver-
halten ein guete Ordnung furgestelt, wirt für guet angesehen, die-
selbige zu ermanen, den allenthalben nach tzusetzen, dazu auch die
cammeijunker yleissig aufsieht zu haben, und stet zu gnedigem
gefallen mins gnedigen fursten und herm, weil soliche Ordnung
unter anderm nachbringt von der rechnung, so gerurte cammei>
diener ires eumehmens und auszgab, auch aller kleider und rustung
halben etc thuen sollen, ob solche rechnung hinfurter durch etliche
rete, die irer f. g. gefellig, abzuhören sein mochte.
Dieweil der gülichische landrentmeister seine ordinari und
extraordinari rechnung von dem vergangnen iar wie in gleichem
von der letzter landsteuer durch allerhand vurgefallene Verhinderung
noch nit gethan, wirt in gnedigs bedenken gestelt, ob nit dieselb
im künftigen decembri furzunehmen und, da es irer f. g. derselben
beizuwonen villeicht nit gelegen, dafs alsdan der cantzler, marschalk
Gymenich, marschalk Bemsaw und der ambtmann Horst dazu zu
gebrauchen, was also dar und richtig befunden, zu unterzeichnen
und irer f. g. volgents undertheniglich zu referiren und das des
devischen landrentmeisters rechnung gleichsfals durch derort ver-
ordente cantzler und rete gebort werden.
96 XIY 4.
12 Nachdem auf jüngst gehaltenem landtag alhie gemeine ritter-
scba£Ffcen, landscbafften und stedte beider fiirstentbumben Gülicb
und Berg bewogen, dass die clerisei in Collen und andere aus-
lendige geistlichen yil ansebenlicbe bofe und gueter, gult, rentben
und einkommens ans irer f. g. landen jerlicbs haben, derwegen
dan durch sie Tor recbtmessig und billicb eraebt, auch zum
vleissigsten gebeten, das ire f. g. mit ernstem vleiss daran sein und
verschafFen wollen, domit bestimbte gektlicbe in diesen und der-
gleichen gemeinen steuren von wegen anger^ter irer hofe gueter
und einkommens ire mitleidenliche hilff dem gemeinen nutz zu
guetem auch leisten theten, so ist bedacht, dafs der woblgebomer
graf Frantz von Waldegk, der landtrost Vlatten, marscbalk Bemsaw,
Christoff von Wylacb und von dem gulichischen und bergischen
ausschufs Arnold von Stommell und bruchtenmeister SchÖler neben
beiden doctom Fürstenberg und Wissell gegen den 25*«» künftigen
monats novembris auf Collen zu verordnen umb mit dem primario
und secundario clero von irer f. g. und der lande wegen zu sprechen
und sie zu leistung dieser grosser türkensteuer umb mitleidenliche
hilff zu ersuchen.
18 Ben andern aufzlendigen geistlichen wer einem jedöi sein an-
schlag nach der mass, wie die einlendige geistlichen heut bewilligt,
schrimlich zu verstendigen, alles auf hochermeltes meines gnedigen
fursten und herrn gnedigs wolgefallen verbessern.
1* Abgesetzte artickel und bedenken seint am 28. octobris anno
1566 zu Düsseldorff erwogen und beratschlagt, vermittelst den wol-
gebomen graf Frantzen von Waldegk, beide cantzler Orfzbach und
Olisleger, hoffmeister Ley, Gymenich, Bemsaw, Wachtendunck,
Ruisehenberg alle vier marscbalk, ambtmann Horst, Kettler und
Palandt beide cammermeister, Jost von Eller und herr zu B.eid und
als sie meinem fursten und herrn den 29 octobris in beisein des
cantzlers Olislegers, hoffmeisters Leyen, Bernsaw und Wachtendunck,
Marschalken, ambtmans Horsten durch den secretari Gerhardt von
Gülicb furgelesen, haben ire f. g. dero also ein gnedigs gefallens
getragen imd dem bedenken dermassen nachzukommen bevolen.
5.
Bedenken, wie und welcher gestalt des fürstlichen clevischen
hoffgerichtz personen sich in Verrichtung obliegenden amptz auf
ein versuchen und bis zu weiter Verordnung verhalten sollen. ^)
(Hofgerichtsordnung 1597, Februar 13.)
Des fürstlichen hofgerichtz personen sollen bei wehrenden dienst
berürten hoffgerichtz und desselben sacben treulich auswarten und
sich allen advocirens, procurirens, ratgebens und sollicitierens ent-
halten allein ausbescheiden irer selbst und irer nahen verwandten
Sachen, sollen auch des hoffgerichtz geheimniss und, was sie wegen
ires dienstes erfaren, niemanten, dan dennen es geburt offenbaren
^) Überschrift. Auf der Ruckseite des letzten Blattes: „Bedenken der
herren clevischen reten über des furstl. hofgerichtz persohuen^. Staatsarchiv
zu Münster, Kleve-Mark, Landesarchiv 263 f, fol. 16.
XIV 4. 97
und in snnderheit verlinten, das die parthien, advocaten, procnratoren
und sollicitatoren, welcher der sachen referent sei, oder, was darüber
dnrch einen oder anderen im raht votirt und gesprochen, nicht
Yennerken, wan sachen forfallen, denen iemant ans den gerichtz-
personen verwandnus oder anderer Ursachen halber zugethan, der
oder dieselben sollen sulchs dem gericht anzeigen, sich derselben
Sachen relation und berahtschlagung enteusseren und die andere
damit gewerden lassen.
Die referenten sollen die innen befolenen acta mit fleis durch-
sehen, darauss nach Ordnung des prothocols notturftig extract re-
sectis superfLuis advocatorum et procuratorum ertensionibus iurium
allegationibus auch per interlocutoriam circa processum decisis et
ad causam principalem non pertinentibus articulis (so allein olitur
anzuzeigen) und ohne erwiderung desienigen, so einmal angeruigt,
machen und sich darüber bestendigüch resolviren, ein jeder sein
Totum under das extract yerzeichenen und in eyentum sententiam
concipiren, folgentz in seiner Ordnung relation thun, jedoch zuvor
alles wiederumb Yolnkommentlich incorporiren und facta relatione
sein bedenken über einen jeden punkt, darauf die sache berauht,
mit deutlichen und, soviell thunlich, deutschen worten anzeigen,
auch, was andere referiren, solchs mit anhoeren, darüber ohne ver-
gebliche repetition prius dictomm und ohn gesuchter singulariteit
den rechten und billigkeit gemees und nach gemeinen wahn der
rechtsgelerten votiren; nach gethaner umfrag und versambleten
stimmen soll der referent nach das meherer^ die urthiel formiren
und dabei die nahmen derjenigen, so das meherer gemacht^ wie auch
dem, so eins anderen bedenkens gewest sein mögten, austruglich
verzeichnen und also dem secretario stracks zustellen, gestalt
dasselbich nicht allein den acten bieztdugen, sundern nach eroffnung
der Sachen prothocoU einzuverleiben.
Da ein referent in einiger sachen acta extrahirt und sich
darüber resolvirt hette, und gleichwol nach angehörter relatio den
parthien femer beweis bizubringen oder ichtes anders zu verrichten
per interlocutoriam auferlegt wurden, soll nicht weniger sententia
diffinitiva in eventum concipirt und zu verheutung abermaliger re-
lation die bedachte agenda pro memoria klarlich durch den refe-
renten angezeichnet werden.
Und damit den beschlofsenen sachen desto furderlicher ab-
geholfPen werden muge, sollen director und referenten viermal im
iar, als den zweiten mai, den ersten august, den zweiten novembris
und den ersten februarii zusammen kommen des morgens von acht
bis gen elfPen und des nachmittags von zwei bis zu fünf uhren in
der hofiPgerichtzstub, bie einander pleiben und in anwesen darzu
verordneten erschienenden fürstlichen herrn reten die aufsgetheilte
Sachen referiren und urteilen verfafsen, sulchs auch also lang con-
tinuiren, bifs alle sachen, damit man gefafst, ordentlich referirt,
darüber votirt und nach des meherer erkentnufs concipirt sei, und,
da etwa der director oder ein oder mehr referenten mit liebs
schwacheit beladen oder auss erheblichen, dem gericht angezeigten
Ursachen erlaubt und abwesent weren, oder auch, da gleich der ver-
ordneten rehten nur ein oder zwei oder keine erschienen und dem
1) Majorität»
Forschungen XIV 4. — Schottmüller.
98 XIV 4.
werck bibleiben wurden, sollen nicht desto weniger die andern
anwesende mit den relationibns und Verfassung dero urtbeilen ver-
faren und, was also verriebt, solchs so bestendig sein, als wenn sie
alle darüber zusammen gewesen, in dem fleissig au^erkens ge-
nomen, und darob gebalten werden soll, das die referenten zu rechter
ratzstunde bie einandern kommen und ein jeder die ihm befolen
Sachen in seiner ordnimg referire, ein den andern in relationibus
fleissig anhöre und sich inmittelst mit keinen anderen gesche£Pten
bemühe, sich auch in referendo et in votis, als oben verordnet, ver-
halten. Soll auch sullich angefangenes werk durch Vermischung an-
derer ankommender Sachen nicht aufgehalten, sundem darin straks
verfaren und zu relation und furtigung der supplicationschrieben,
auch interlocutoriarum besundem zeit und stunt bestimbt und
gleichwohl dieselbe befurdert und unverlengt abgeholfen werden.
Director und referenten sollen mit zuthun dern verordneten
reten, als vorstehet, jeden gleichmefsig recht andienen, und in dem
nit ir eigen gutbedünken oder natürliche Vernunft und gewiefsen
allein folgen, sondern veilmehr nach eines jeden ortz bewerte Pri-
vilegien und redeliche gewohnheiten, so ihnen, wie recht vurbracht,
sunsten nach des heiligen reichs lobliche gemeine constitutiones und
nach besag gemeiner rechten secundum communem doctorum et in
sacro imperio receptam sententiam sepositis iuris apicibus ex bono
et aequo ihren besten verstaut und Wissenschaft nach trewlich recht
sprechen und urteilen.
Der hoffgerichtzsecretarius soll sich in vertrettung seines amptz
sulchen articulen, als ihne ind seiner anfenklichen Bestellung fur-
geschrieben und unlangs im vollen rat abermal furgehalten, seinen
darauf gethanen erbeiten und versprechen nach durchaus und ge-
meefs verhalten und je weil am 12 dieses bi den herrn reten ver-
gleichen, beschlofsen und statuirt, das alle des hoffgerichtz verfeilen,
als urtheil, acten, und copiengelt, so bifs anhero in die gemeia
cantzleiverfellen berechnet und mit denselben verdeilt worden, vort
Processen, decreten und termeingelt auch die appellationpenningen
vortmehr und von zu kommenden vierzehenden aprilis ehist ahn
allein zu behuf unsers gnedigen fursten und herrn berechnet und zu
bezalung des hoffgerichtz personen pro rata eins jeden salarii imd
sunst zu keinem anderen ende (jedoch ihrer f. g, lantdrost den
zehenten penning an dem appellationpfennung in defsen L. an-
bevolenen ampt vorbehalten) angewendet werden sollen, als soll
gedachter secretari schuldig und verplicht sein, solliche processen,
decreten, urtheil, acten und copien, auch terminengelt und appellation-
pfeningen, alfsbalt dessen etwas verfeit, fleissig zu furdem, ein-
zupringen und bi einander zu bewahren und davon auff erfordern
geburende rechnung und, wan er von den acten und copiengelt
von jede sextern acht und zwanzig lauffender lichter albus, wie
von alters bruiclich und hinunden ferners verordnet ist, abgezogen,
von den übrigen an fernem abganck richtige reliqua thun.
Nachdem von alters herbracht ist, das in mitteilung der acten
und andern abschrifften für jede sextem vier und zwanzig raderalbus
verriebt worden, soll es dabei alnoch gelassen, jedoch diweil in
kurzen iahren die munten ubermessig gesteigert, sollen für jeden
sextern copielich mitgeteilten acten producten und andern schrifften
vortmehr vier und zwanzig raderalbus oder derselben rechter wert
bezalt, und durch den secretari die versehung gethäü werden, das
XIV 4. 99
die abschrift durch eine le&bare hant gefertigt und auff jeden blatt
geburliche anzai lienien geschrieben und also niemanten zu billig
clagen und nachreden ursach geben werde, Ton solchen 24 raderalbus
soll der secretarius neben seinen underhaldt, so er bis anhero an
kom, holt, kleidung, solden und gelt gehabt, fiir schrieblon,
pappier und sein arbeit Yon jeden sextem genüissen acht und
zwanzig laufender lichter radenübus und das übrig wie ablauth
berechnen.
^ Wiewoll bis daher die parthien wegen vor gericht gehaltenen
terminen nichts erlacht, damit doch unser gnediger fiirst und herr
der grofsen Unkosten, so ihre f. g. zu underhaltupg des hoffgerichtz
nuen viel iaren hero angewant und noch in etwas yerlichtert, soll
die hiebevor wegen bedachte Ordnung mit etwas verhoegung er-
nuwert und vermug derselben eine jede appellierende oder clagende
parthie auf jede termein fun&ehen lauffender stuber zu entrichten
schuldig sein, welchs gelt durch des hoffgerichtz secretarien auch
ingefurdert, berechnet und neben anderen gerichtlichen yerfellen zu
besoldung der hoffgerichtz personen gewandt und, was daran noch
mangelt, wie gleichfalls, was an holtz, wachs, pappier, lichter und
anders Ton nöten sein wurt, Yon wegen ihrer f. g. zu rechter zeit
vurschaff^ und verrichtet werden.
^ Letzlich nachdem den hoffgerichtzpersohnen alles in namen imd
an statt hochg. unsers gnedigen fursten und herm zu thuen und
aufsgehen zu laDsen obliegt, als sollen dieselbe auch in demjenigen,
was sie tragenden amptzwegen vermug deiser Ordnung trewlich
handeln und verrichten, von ihren f. g., wie billig, gegen mennig-
lichen geschützt, geschirmbt, vertetingt und vertretten werden.
Also obgedacht abgeret und beschlofsen im vollen rat den 12
und 13 februarii anno 97 praesentibus: dominus cancellarius Weze,
landdrost Wittenhorst, marschalk Horst, drost zu Ravenstein
TennageU, herm zu Wissen, Wesselen von Loe, doct Pies, Risswick
et me Hopp.
6.
Gemein reckencedel aller amtleude Ind bevelhebber. ^
It sal N, sluter, u. schriftlich avergeven all sin profit ind up-
komst, die hie sampt sinen dienstgelt ader belononge hefft, ind
folgens schicken wie nienach.
1) Überschrift. Auf der Rückseite des letzten Blattes: „Ordnong von
rekenonge*. — Die hier mitgeteilte Ordnung zeigt grofse Verwandtschaft in
•einzelnen Abschnitten, zum Teil tlbereinstimmung mit dem von Below und
Oeich unter den , Quellen zur Geschichte der Behördenorganisation in Jülich-
Berg im 16. Jahrhundert*' in der Zeitschrift des Bergischen Geschichts- Vereins
XXX. publizierten , Rechenzettel der beyelhaber** (No. XXII. p. 146 ff.)
lind teilweise mit der „Ordnung der lantzolle" (No. XXV. p. 164 ff.). Da
dieser hier vorliegende „Gemein reckencedel" noch nicht die Gruppierung der
einzelnen Abschnitte nach sachlichen Gesichtspunkten bietet, wie die von Below
und Geich abgedruckten beiden Ordnungen, so möchte man vermuten, dafs er
■die Gruudlage für die Abfassung jener zwei Ordnungen gewesen ist. Ich ver-
weise in den folgenden Anmerkungen auf die hier jedem Abschnitt ent-
sprechenden Absätze der beiden genannten Ordnungen in Band XXX. der
Zeitschrift des Bergischen Geschichts- Vereins.. Die hier abgedruckte Ordnung
befindet sich im Staatsarchiv zu Munster, Eleve-Mark, Landesarchiv No. 252, Id.
100 XIV 4.
Then *) irsten sali gemelter N. in anfanck siner rekeninge setten,
mit wat gülden ader marken he reckene oick, wevel albus ind
Schillinge ein ider gülden oder mark nitbrengt, ind "woevel heller
ader penning einen albus oder Schilling maeken.
Bair beneven') sal hi oick all sia entfanck, wes hi an swaren
ind raedergelt entfengt, voeran nae einander setten ind asdan di
ganze summa summarum to loependen gelde reduziren ind damae^
we hi an lichten gelde npgeheven, sulx allet tho samen summiren;
aver aUe uitgeven sali hi nae den lopende gelde bereckenen.
Item') sali N. in einen jederen iair niet wieders berekenen, dan
dat darin gehoert, empfangen ind uitgegeven is, ind dat eine niet
doer dat ander mengen, doch, off ietwes anstain bliefft ind niet uit-
gegeven wurde, dairvon sali hi in siner reckenschafft meldong doen.
Item^) sali oick der N. irstlich allen affjgank ind uitgeven, wat
stainde is, alle iairs gelick nae einander folgent der diener gehait^)
ind belonong, in darnae dat gemein idtgeven in siner rekenung bi
ein setten, darmit man ein jedes eigentlich to finden wete.
Item«) als der N. von wegen mins gnedigen heren bescheiden
werde, saU hie niet widers an teronge rekenen, dan nae ordnonge
des haeffs; nementlich sali hi tho have upgain eten voer sin pert
voeder haelen laten ind soe lange, als hi toe haeve is, up sin pert
voir roufoder in stalmuet einen raderalbus, ind soe hi einige nacht
tuschen wegen bliven mufs, sal hie doch int nacht einen sleper')
berekenen moegen.
Item*) suUen alle klein vorfelle, als hoener, capuin ind der-
gelicken, dat niet verwesen off verschreven weer, van den N. tho
gelt gemaickt ind bereckent werden.
Item**) soe imantz enich mangelt an N. to betaelen verweset
weer oft wurde, sulx sali hie niet betaelen, it si schin van den-
selvigen sihn, dat si dair mit beleent wem ind off derselviger enich
doitlichen affganck, soll it N. mit eeren erven gelickermaeten halden.
item »<^) sali gedachte N. alle mins gne. herrn gulde ind renthen,
thinse, pachte ind verfeile allein dem landrentmeister ind sufs nie-
mantz anderes lieveren, ind mit siner quittantien bereckenen aff-
getagen den stainden affganck ind gewoentliche, iairliche uitgeven,
dairvan hi oick up der reckeninge averantworden sali genochsame,
versiegelde quitantien mit quitscheldenge van dehselven ind allen
andern verleden terminen ind soe hi sich anders bewegen liet, sal
eme up der rekeninge niet thogelaten werden.
Item") sal N. die brocken, soe iairlix in den ampt sins bevels
verdedingt werden, in siner rekenschafft under mins gnedigen hern
gult ind renthen niet mengen, sonder to einde siner rekeningen
anzeigens doen, wie hoich sich die brocken erdraegen, ind dairaff
1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. Ii6, Abs. 1.
^ Vgl. a. a. O. p. 146, Abs. 2.
8) Vgl. a. a. O. p. 146, Abs. 3.
4) Vgl. a. a. O. p. 164, Abs. 4.
6) Offenbar „gehalt*.
6) Vgl. a. a. O. p.. 154, Abs. 2.
') Gleich 10 Stüber.
8) Vgl. a. a. 0. p. 150, Abs. 5.
9) Vgl. a. a. 0. p. 154, Abs. U
10) Vgl. a. a. Ö. p. 153, Abs. 5.
11) Vgl. a. a. O. p. 122, Abs. 3.
XIV 4. 101
trecken, wefs geboirliclier wiese ind na ordnongen dairup gain
wurde, als imans in sinen bevel gerechtferdicht oder in hafftong
behalden, die sin attinge niet betaelen wurt, ind dat oeveren si,
sali hie dem lantrentmeister gereit uither der hant leveren.
10 ItemO oick sali bemelter N. in anfanck der fruchtenrekeninge
setten, mit wat maten bie entfangen ind uitmete, ind, wie voel scepel
up ein malder, wie yoel firdel np ein scepel gerekent wnrt ind
woe ein jeder maet sich verglicket mit der voedermaet^ wnlche min
gnediche herr voir sin gnat hoffmait haJden will binnen dem haiv
in siner g. leger, dairmit in ind uittometen.
11 To') dem sal oick der N. geine fruchte verkoepen, it en ge-
schie dan mit weten ende wille des lantrentmeisters.
12 Item*) sali der N. vurs. van allen fruchten so ender oen in
geretschaeft liggen blieven ind niet van denen, soe noch ender den
luiden uitstande were iairlix voir krimpkorn von hondert drie
malder ind vorder niet berekenen.
13 Item*) der N. sali oick iairlix klairlichen und verstendichlich
up ein halve siet des pappiers upteickenen die gebroeken, soe in
sinen bevel vurhanden sm ader furfullen werden mins gen. herrn
gult ind renten betreffende, dergelicken, wat hie weet oder erfaren
kan, dair minen gnedigen herrn an siner g. gülden, renten, up-
komsten, gerechticheiden ader anders affbrueck ader verkortung
geschiet wer off noch geschien mochte, ind sulx mit averschickonge
ader averleverong siner contrarechnong dem reckenmeister tosteilen,
dairmit men dairbischriven moege, wefs hi sich in einen ideren to
halden hefft.
14 In gelickermaeten *) sali hi oick des andern iairs upteickenen,
wat hi up dem lösten bevel uitgericht, ander*) oirsaken anteikenen,
wairan it gefeit, ind wefs sich oick midlertit toegedraegen ader hi
wider erfaren heb.
15 Item') dergelicken sali hie upteikenen, wat oen beduinkt, dair-
mit mins gnedigen herrn gülden ind renten, sonder jemantz to ver-
korten, gebetert werden moegen.
16 Item*) off oick enige mins gnedigen herrn guedere, pachtlande
moelen, beenden (?), visscherien, aczifs, tienden oder anders hoeger
uitgedaen ader to merer nuttun ge gebracht werden muchten*
17 Item®) sali der N. gein gueder lenger dan twelff iair to ver-
pachten macht hebben, doch dat sulx voirhin up die reckeninge to
kennen gegeven ind bewilligt werde.
1^ Item*^) sali der N. geinen druigen winkoep neemen van eniger
pachtong, dann uiter schriftlichen bevel ind tolaten mins gnedigen
herrn, up der reckeninge, sonder to meisten nutt mins gnedigen
herrn uitdoen.
1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 145, Abs. 3.
2) Vgl. a. a. O. p. 148, Abs. 2.
3) Vgl. a. a. O. p. 148, Abs. 6.
4) Vgl. a a. O. p. 154, Abs. 6.
5) Vgl. a. a. O. p. 155, Abs. 1.
6) Wohl: ind die.
7) Vgl. a. a. O. p. 151, Abs. 5.
9) Vgl. a. a. O. p. 151, Abs. 1.
9) Vgl. a. a. O. p. 151, Abs. 4.
1^0 Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 1.
102 ^ XIV 4,
19 Item») geine gueder to verpachten, it were dan die gelegen-
heit ind werde tovoirens eigentlich erkundiget ind up der reckenin ge
aengegeven.
20 Item') sali N. oick upsicht haben, dat die guederer in guden
bouwe ind beteronge gehalden ind nae umbganck der pachtiairen
alsoe weder gelevert werden.
21 Item*) van allen Verpachtungen sali hie genoichsamen bürgen
ind versekeronge nemen.
22 Item*) sol oick enich lant, moelen, beenden ader dergelicken
voir de pacht off süss liggen bliefft, sulx sal der N. anfangen, uit-
doin ind, soe voel hi kriegen kan, dairvan nemen, doch, soe daer die
onderpande weren, die selvigen derhalven to sueken.
23 Item *) sali der N. alle verpachtongen in einen bevel, it si erff-
pacht, lifpacht, tot iairen oder tot gefallen mins gne. herrn forderen,
durchsieben ind vlitiege achtonge hebben, da sie die pechtere ver-
moege derselviger verpachtonge halden ind aisulk gelt ader die
werde dairvoer leverte, als nae datum der verpachtonge gegolden
ind gancbar geweest ist; ind soe oick die tit der verpachtonge ader
verdraige um weere ader die pechtere sich anders dan der gebuer
hielten ader gehalden hedden, sulx eigentlich uptoeteikenen ind wie
voirgeruert to hove bi der reckeningen to averantworden..
24 Item *) alle erfftins ind alle reuten, dairvan gein pachtbrieff ader
cedulen weren, sali hie an swaeren ind radergelt upboeren.
25 Item ') sali N. oick upsiehens hebbn up die goene min gnedige her
in sinen bevel einige gueder ader anaers verpendt durch ver-
drachen ader uiter gnaden verlaten hed, sich dairmit ind süss der
gebuer halden vermoeg oerer pantbrieff, verdraege ader gnedige
toelaetinge.
26 Item») sali N. die foeren ind paele van mins gnedigen herren
tienden verwaeren ind upsicht hebben, dat die niet vermindert ader
imantz dairin vri gehalden werde, si en kennen dan sulx mit segel
ind brieven gnochsam dairdoin ind bewiefsen.
27 Item^) sali der N. alle tienden, die niet verschrieven sin, mit
der kerssen uitdoen ind certificatie darvan up die reckeninge brengen.
28 Item 10) oick sali hie upsicht hebben, dat mins gen. herrn
hoicheit ind gerechticheit der nielende ind van wildenthienden, uit-
gerait lande verdedingt och, wes dairvan affgetaegen, widerumb bi-
gebracht werde.
29 Item") sali hie alle koirmunde^^) avermitz dat gerichtz ver-
dedingen laten, ind derhalven gelickfals certificatien mit verteichnifs,
wie voel der koirmunt des iairs gefallen, up die rekeninge brengen.
1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 151, Abs. 3.
2) Vgl. a. a. O. p. 153, Abs. 3.
^) Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 2. .
4) Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 3.
ö) Vgl. a. a. O. p. 152, Abs. 4.
6) Vgl. a. a. O. p. 146, Abs. 4.
7) Vgl. a. a. O. p. 153, Abs. 1.
8) Vgl. a. a. O. p 148, Abs. 7.
») Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 1.
10) Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 2.
11) Vgl. a. a. O, p. 147, Abs. 1.
^^) i. e. Abgaben.
XIY 4. 1Ö3
30 Item') sali N, upsicht lieben, dat mins gen. herm hoigewafs
ind benden wael verwaert und oick mit befreden, graven ind wetc-
ringen gebetert werden.
31 Item*) alle hoigewafs, weiden ind beenden mins gne. hem sali
N. nitgescbeiden, wefs vors ind vorwesen is ader em np die recke-
ninge in foirrait to behalden bevalen wurt, twelff iair lank mit der
terssen nitdoen. ind verpachteA, doch mit dem voirbeding, dat min
gnedige herr ein oder mehr iair selffs dat hoi infuren laten möge
ind gelicken wael die iairen nit to halden.
32 Item») sali der bestimpter N. die wieren ind vischerien des
oirtz durch bevel ind geheit des landrentmeisters maicken, rüsten
ind genochsam besetten laten, ind Tortaen in gueder rustonge ind
besettonge halden ind alle iair ein cedel up die rekeninge aver-
antworden, dairin geschrieven sin, mit wat getael ind wie lange die
vier besät gewest ind wanneerer si fissich sin.
33 Item^) saU N. upsicht hebben, dat mins gen. herrn hoicheit ind
gerechticheit mit den visscherien upten waeterflueten ind wiltfengen
gehalden ind verdedingt werden.
3i Item sali hi oick flitich upsicht hebben, indem sich enige werde
ader sont in den rinstrom apenbairden, dat sulx anstont tkennen
gegeven ind die erven*), soe aen schaete*) aen rhin hebben, oick
paten"^) nae bevel mins gen. herm.
35 Item sali oick der N. van den toelneren in den ampt sins
bevels geseeten alle manet reckenin ge ind oick in den oerden, dair
sulx moeglich ind die luit to bekoemen sin, klairen bescheit der
naemen ind toenaemen der voirluit, daege ind wahr neemen. Oick
vlitich upsicht hebben, off it all in die reckeninge bracht werd,
was anden tolle inkome ader vertolt sie, dat oick an den selvigen
niet umpgefaeren noch susten durch die tolners verswegen wert.
36 Item 8) hie sali oick allen tolnem bevelen ind upsicht hebben,
dat geiner mehr ader weniger neeme, dan in dat gemeint ver-
ordent ist.
37 Item^) der tolner sali in siner reckeninge setten mit klairen
underscheit die naemen ind toenaemen der voirluit, dag ind wahr,
was an den toll dairselffs koemen ind vertolt si, ind sal oick van
niemantz mehr ader weniger nemen , dan in dat gemeint verordent
is; oick vlitich upsehen hebben, dat an denselvigen toll niet umb-
gefaeren wert.
38 Item»®) sali N. vlitich upsicht hebben, dat mins gned, heren
hoicheit ind gerechticheit, soe wael up siner frstl. gn. haeven als
iip den weiden ind markten ind eickelgewafs gehalden ind ver-
dedingt werde.
^ ltem»0 soe oick up mins gen. herm weiden enich bouw oder
groffholt gehauwen wurt, dat asdan dairselffs ind sunsten aen den
1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 149, Abs. 3.
8) Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 4.
3) Vgl. a. a. O. p. 149, Abs. 5.
4) Vgl. a. a. O. p. 15p, Abs. 1.
5) i. e. Grundstucke,
ö) 1. e. Bank.
') i. e. bepflanzen.
») Vgl. a. a. O. p. 165, Abs. 3.
9) Vgl. a. a. O. p. 165, Abs. 4.
i<^ Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 2.
H) Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 3.
104 XIV 4.
oerderen, dair it van noeden wederömb jung boem ader paete ind
die stat gepat ind gesät werden.
40 Item sali der N. die houwebufs ader sJacholt in viertien, viefP-
tien ader seestien deel offdeelen ind paelen laten, dat beste deel
dat irste iair affhauwen ind so vort an dat ander nest dem besten
bis to end der obgemelten iaren, alsdan an dem irsten weder an-
tofangen, doch dat up dem hoew up ieder morgen, nae gelegenheit
etliche pacht ader staelen angehen wen stain blieyen, die men dan
in nmganck der iairen mach affhauwen ind andere weder in die
stat upwassen laten.
41 Item») sali N. oick vlitich npsien hebben, dat mins gen. herrn
hauwbusch befriet werden, indem aver imantz geboirliche drifft
dairin hed, asdan to verschaffen, dat up den varsschen in vier iairen
mit den besten niet gehuit ader gedrewen werde.
42 Item van den holt, dat ider iairs gehauwen wirt, sali N. einen
ideren sin geboir geven ind dat aver en sich mit dem wintsleger
ader umbgefallen holtz verkoepen ind berekenen.
43 Item «; sali hi ind sin nakoemelingen mins gen. herrn rentboick
sins bevels vlitich durchsien ind bewaren ind datselve in alle twin-
tieh iair avermitz dat gericht vemihen ind der gebruicker naemen
ind toenaemen underscheitKch dairin setten laten, oick dairbi an-
teikenen, wes in den vurs twintich iairen ankoemen ader verändert
sie, ind copien van sulchen rentboick toe haeve averantworden.
44 Item') sali N. gein nihe ader suis noitbouve an mins gned.
herren haufs, haven, moelen ader anders doen, it en sie oen dain
tovoir up sin angeven to have erloefft ind durch den boumeister
besichticht, ind, wanneer die besichtong geschiet, soe sali hi sulx
dannoch niet anders, dan nae raet bemeltes bowmeisters verdingen
ader bouwen ind alle gereitscap stellen laten, id an weer dan saecke,
dat sulcher bouw gein vertreck der besichtong aen schaden mins
gen. herrn erlieden mocht.
45 Item sali N. gein restanden in siner rekenschafft stain laten
noch affkorten, sonder die allet upboeren ind rekenen ader sulJs oir-
saiken in siner gebrecken ceduel angeven, wairumb hie dairtoe niet
koemen kann, asdan nae bescheit ind bevel sich fem er to halden.
46 Item sali oick geine teronge berekenen in bedien ong sins amptz
ind bevels.
47 Item sullen van N. vurs. alle tinsdaege nae ordinantie hertoug
Adolphs ind mins gen. herrn bevel Schriften up tiden, dat dat ge-
wontlich is, onvertaigKch gehalden Inhalt der legerboik geboirt, noch
gein van denselvigen umbgesath, verkocht ader verändert werden, hi
en seth dat klarlick ind underscheidlich to boick ind sufs darmede
doe, als geboirt.
Datum to Cleve den sevenindtwintichsten dach ianuarii anno etc.
viffinddartich Ex cancellaria Clivensi.
To desen vurs. averschickten cedulen an den rentoieistere ind
sinteren sin denselvigen noch dese naefolgende artikelen togestalt
worden.
48 Item^) alsoe N. in bedienong sins amptz ind bevels voir sich
luit des artikels gein thering rekenen, soe sali hie der oick gein
1) Vgl. Zeitschrift XXX. p, 150, Abs. 4.
2) Vi?l. a. a. O. p. 155, Abs. 2.
8) Vgl. a. a. O. p. 153, Abs. 4.
4) Vgl. a. a. O. p. 164, Abs. 6.
XIY 4. 105
Toer andere dienere ind bevelhebbere des vurs. amptz berekenen
ind oick niemantz ongewontlichs aen unseres gen. hern schrifftlichen
bevel verplegen ader qwiten.
Item hie sali gein ampt saecken ader forderong voir sich selffs
ader voir andere onder den gebrecken mins gen. herm guld ind
renten betreffen mengen, sonder dieselvige, dair es snfs stathefffc
ind wie sich gebuirt, voerbringen ader voirbringen laten.
Item*). der N. sali niet gestaden, dat einiche nihe wint, water,
rofsmoelen ader qwemen») van imantz, hie weer oick, wer dat hi
wolt, in sinen ampt ind unsers gen. herrn hoicheit gemaickt, ader mit
yisschen, steinwinge (?), slaehten *) oder sunst einige andere nuwerong
voergenoemen werde, die unseren gen. hem ind siner gnaden under-
daenen in einigen affbruicklich ader naedeilich sin muchten sulx
weer dan aUet mit siner f. g. voerweeten ind toelaten, dairvon oem
van ßchrifftlich bevel ind geboerlich schin vurbracht wurde.
Wes*) linse gnedige herr oick inheven ind -beeren oder in ge-
bruick gdiat ader noch hebben, dairin sali sich der N. van siner
gnaden wegen halden, ind van einen ideren inforderen ind niet
uiter siner f. g. heffen beeren ind in gebruick koemen noch brengen
laten, dat gescheie onder welchen schin it will, it weer dan, dat
oen daer up siner f. g. schriftlich underteickent bevel toegeschickt
wurde, soe sal hie dannoch sulx in siner meistkunfftiger recken-
schafft schrifffclich to kennen geven.
Oick^) sali hi niet gestaeden, dat imantz sufs, in defs sin f. g.
in gebruick is, ingriep ader sich neven siner gn. indringe; soe aver
oen sulche gewalt begegnende, die hie sampt unsen amptluiden ind
bevelhebberen des oirtz niet weren kunt, des hi sich doch tem
hoichsten beflitigen sali, asdan ader, soe sunst imantz sproick ader
gerechticheit dairto to hebben vermeint, sali hi ind siner f. g. ampt-
luide verheeren ind siner f. g. alle umbstende, bericht ind befinden
der saeken klairlick averschrieven, aver middlertit in ehr unsers gne.
heren gemuet dairup vemomen, gein nuwerong ader inbruick gestaden.
Der N. *) sali siner f. g. underdaenen in siner f. g. ader an-
deren naemen gein ongeboirlicke beswernis upieggen, oick niet ge-
staeden, dat si van imant anders ongeboirlick beswert, doch to dem,
dat sich gebuirt, ind siner f. g. to doin schuldig, gehalden werden.
Item sali der N. van den accisen oick tinsen ind pechten soe
hie to berekenen hefft, alle iairs up sin reckeninge ein aenteickenifs
mit averantworden, dairto onderscheitlich mit naemen ind tonaemen
angetekent sin, sullen die goene, soe sulche accise, tinse ind pechte
geven ind wie voel ein igelicker betaelt heb ind to betalen plege.
Item') hie sali iairlix sin rekenschafft titlichen in anfisaick des
aprilis in gereitschafft stellen ind up gesinnen to have schicken,
dairmit men die vur die reckenschafft durchsehen ind hie sin recefs
niet warden durve.
Datum den 12 dach mai anno etc. sefsindartich.
1) Vgl. Zeitschrift XXX. p. 151, Abs. 1.
2) i. e. Handmühlea.
3) i. e. Pfahlwerk.
4) Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 6.
6) Vgl. a. a. O. p. 150, Abs. 7.
ß) Vgl. a. a. O. p. 154, Abs. 3.
') Vgl. a. a. O. p. 155, Abs. 3.
106 xrv 4.
•7.
Rechenkammerordnung von 1557.
Ordnung auf unsers gnedigen fursten und herrn gutteren gult^
renten und rechenschaffcen.*)
Anfancklich sollen alle schluiter und andere bevelhabere, die
einige rechnunge zu thun liaben, nach gelegenheit ihres dienstes ge-
nnchsame Sicherheit und glauben, stellen, darvon unser gnediger herr
sein f. g. erben und nachkommlinge (desienigen so ihrer f. g. schuldig
sein und pleiben niuigen) sich verhaelen kommen, -wie auch darvon
durch dieselbige ihn ihrer erster rechnung meidung zu thun, uf dafe
man defs ein wissen* haben und solches bei denjenigen, dar es bis-
her nicht gescheen, noch ins werck bringen möge und, dafs sie in
ihren bevohlenen embteren selbst wohnen und die ; diensten in
eigener persohn verwahren und vertreden; weil man aber nunmehr
spuhret, das viel anoch kein caution gestelt, soll man mit fleif&
nachsehen, wer dieselbige sein, und sie darzu auffes ehest anhalten.
Und darmit die Unordnung der rechnungen, so bei vielen ge-
spuhrt, fürgekonimen, sollen obgedachte bevelhabere, ihre rechnung
klar, verstentlich und beduitlich stellen, darmit der entfanck uf da&
aufsgeben und sunst die notturft von dem einen uflF das ander under-
scheitlich gewisen und referirt werden moige.
Sie sollen auch die principaelrechnung sunder einige rasuren
klär schreiben und daran sein, das die mit der contrarechnung, ehe
sie zu hove geliebert, vergleicht und collationirt werde.
Sie sollen im anfank oder beginn jederer rechnung klarlich be-
zeichnen die werde des alden schütz, marken, gülden, Schillingen^
penningen und dergleichen sambt verdeilung derselbiger neben an-
derer muntze in jederer rechnung laufende, auch mafse des koms,
die halben ind verdendeile, darmit die rechnung gedaen wdrt; zu-
dem, wie sich dieselbige mafse mit der borgmafse bei have ver-
gleichen thuet.
Im gleichen sollen alle und jederen Jahres in ihrer rechnunge
mit aufsgedrückter specification stellen, was für penninge entfangen
und widder aufsgegebeh werden, und darzu sowol in dem aufiFboeren
als in der ausgifft ein gleichmessige reduction thun van allem
laufenden gelde uf die rechte gewöhrde von den goltgulden, dalem
oder marcken, so jedes iahr berechnet werden.
Darmit aber das ein under das andere nit gemengt und ein
jeder parcel üf sein platze gesatzt und gefunden, auch zu beeter mit
der vorgahender recimung verificirt und vergleicht, so soll in allen
rechnungen erstlich das stabende, erfflich oder ordinarie aufboeren
und damegst das extraordinaria oder unstedige einkommen gestalt
und eingeschreben werden; doch dieweil das extraordinarie uff-
boeren gemeinlich aufs sunderlichen, verscheidenen Ursachen furfeit,
kan dasselbige nach grofsheit und gelegenheit der empter in ver-
1) Überschrift der Ordnung. Auf der Rückseite des letzten Blattes
finden sich die "Worte der Überschrift, dazu: „de anno 1557 — vor die
Rechenkammer. " — Staatsarchiv zu Düsseldorf, Kleve-Mark,-Domänen No. 117.
XIV 4. 107
scheiden capitulen mit sunderlicher intitidation verdeilt "werden,
welches auch also mit in dem aufsgeben zu verwahren.
7 Doch dar die embter weitleufig und grofse kerspelen weren^
sollen die bevelhabere, was in einem jederen kerspel yerfalle und
Terschiene, besunders stellen mit farstellung eines titeis oder namen
des kerspels.
S Darmit aber in ein jeder iahr nit mehr gestalt, den darinne
entfangen und uitgeven, *) so sollen die bevelhebbere mit fleifs daran
sein ind beschicken das die terminen und zeit des entfankes und
uitgevens aufsdrücklich gestallt werden, umb die quitantien darmit
zu befser zu vergleichen und aller Unrichtigkeit und Unordnung fur-
zukommen.
O Es sollen auch die summen von jederem blade, sit oder lateris
des blats eingeschrieben und die summen der capitulen mit der
summa summarum uf ein sunderlich papir verfafst und auf der
rechnung van denjenigen, so zur rechnung bescheiden, furgebracht
werden, darmit man sich der summen zu eher zu vergleichen und
zu allem selten zeit gewinnen muige.
10 Und sollen sich alle diener vurs. darna richten, das si binnen
einer monat oder immer sefs wochen zeits nach umbgang der rech-
nimge, nemlich vor S. Vitz dach, sunder weiter anmahnung zu ge-
warten, ihre rechnung bereit und ferdig haben, die auch zu hove
schicken, gestalt dieselbige uf erforderen der rede und verordneten
von der rechenkammer vort zu thun und abzuschlichten , umb den
langweiligen verlauf der ungehorten rechnungen, so viel muiglich,
fürzukommen und dieselbige iahr bei iahr abzuschlichten.
11 Wan sie aber zur rechnung kommen, sollen sie ihre lagerboecke
und alle registeren, vort handbücher und anzeichnungen van allen
Verpachtungen und dergleichen Sachen, soviel noedig, mitbrengen,
umb dieselbigen nach notturfft zu inventarisiren und die staten
und andere Verordnungen des folgenden iahrs zu besser darnach zu
verramen.
12 Dieweil aber bei sommigen etlich mal wenich ordinantien,
quittantien off bieweifs ehres ausgebens uf den rechnungen uber-
geliebert, dardurch dann in der bezahlung nach abgank der bevel-
habber zwischen unsem gnedigen herren und denjenigen, so von
ihrer f. g. verschreibungen haben, wie auch zwischen denselbigen
und den folgenden bevelhabberen sich zu ziden mangel und un-
verstant zugedragen, so soll hinfurder alle ordinari und staende
uitgeven nit anders denn mit gebuirlichen quittantien, die sich mit
dem text des aufsgeben s vergleichen, berechnet werden.
13 Und dieweil die renteners tom deil bei sich selbst ihre renten
zu boeren verwiest, dat den officiers derhalven keine quittantie ge-
geben wirt, sollen die pechters, so solche renten uitrichten und
betalen, darab behoerliche quittantien in namen des Schlüters oder
rentmeisters nehmen und also die bezahlung ihrer pacht der Schlüter
oder rentmeister wiesen, der solche quittantien uff der rechnung
vordan soll verantworten und boeren. Wan diese aber bisher zu
nicht nachgesatzt, soll nunmehr darauf gehalden und also zu werk
gebracht werden, damit man jeder zeit wissen muige, wie nach die
pensionarien bezahlt sein oder ihne restiren thut.
1) Zu ergänzen: worden.
108 . XIV 4.
14 Doch extraordinari Sachen, kosten und uitgiSften sollen nit an-
ders dann niit ordinantien oder bevelch certificatien und quittantien
berechnet, noch auch von den hoerers der rechnung nit passirt
werden, es were den, das die sache dermassen gestalt, das sie
kein sunderlich bevelch en eigden und sunst billich zu passiren
stunden.
15 Dar aber hieran baven uf debet quitantien, ordinantien, ordel
oder bevelch nach gelegenheit wat gepassirt wurde, solches soll uf
der folgender rechnung gantz af geschlichtet, sunst soll solcher
artikul, die avermahles sonder quitantien einbracht,^) nit gepassirt,
sunder durchgestrechen werden.
16 Dieweil auch durch nachlessigkeit etlicher bevelhaber in uff-
suchung der quittantien und bevel Schriften viel zeits zugebracht und
mit der rechnung zu vielmahlen vertoeft werden muljB, soUen sie
quittantien, ordinantien, bevehlen, certificatien und beweifs ihrer
rechnung dienende nit vermengen sunder in rechter Ordnung und
verfolg, wie sie van anfank bis zu ende übergeben, ahn ein schnor
oder vaden hangen, darmit sunder einige irrung, wes nodich in ver-
folg der articuln afgenaemen werden muige.
17 Es sollen aber ged. bevelhaber acht nehmen, das sie keine for-
derung, so jemants gegen hocherl. unser n gnedigen herrn oder
ihrer f. g. vorheren zu haben vermeinen, an sich nemmen dann mit
ihrer f. g. aufsdrucklichen furwissen und bevelch und solches nit
anders dan mit demselbigen bevelch neben behorlichen quitantien
zur rechnung brengen.
18 Und nachdem die bevelhabere etlich mal in den artikulen ihres
aufboerens die gantze summe auch sontits') ein deil derselbigen
achterlaten mit angebung, das sie dasselbigen nicht bekonmieii
können, off das sie das gebreck zu negster rechnung einbrengen und
guit dun willen, solches soll von den raten und verordneten uf der
rechenkammer nicht gestadet noch thogesehen, sondern die gantze
summe vollgestalt, darmit das eebrech int ihrs vergefs noch ins ver-
treck gefuhrt, auch die bevelhaber desto mehr zu fleissiger aus-
mahnung der schulden verursacht und gehalden werden.
19 Gleichfals ob einige reuten nicht eingebracht wurden Ursachen
halben, das die leude verstorven, verloeren oder verarmbt oder sunst
mifsgewafs des iahres gewest were, solchs soll durch rete und ver-
ordnete von der rechenkammer nit zugelafsen werden bis zur zeit,
dafs bei genuchsamer Information und erkundig^ng (mit zuthun
unseres gnedigen herrn bei verordneten) ufsfundich gemacht, das
solches wahr und nit durch einige nachlefsigkeit zugekommen noch
verursacht.
20 Dafs auch kein einkommen under dem schein, als ob es nit zu
krigen, in uitgeven gebracht werde, ehr uad befoer ausfundig ge-
macht, dass daraff mit keinen rechten oder flitigen verfolgen ichtwas
zu bekommen, jedoch, nachdem bei diesen wehrenden kriegswesen
viele UD gelegen heiten furfallen, sollen dieselbige in achtung ge-
nommen und darnach in solchen stellen geordnet werden.
^ Es sollen auch hinflirder nit mehr einige ussgift uf gnade des
herrn oder ob versuche, ob es gepassert werden woll, gerecknet
werden, wie von etlichen bisher gescheen sein mach.
1) Zu ergänzen: worden.
2) i. e.: bisweilen.
XIV 4. 10»
'W&n aber imants Ton wegen unsers gnedigen heren an die
beyelhaberen mit gebuirlichen schrifffcen umb bezahlnng gewiesen
werde, sollen sie die bezahlung mit solchem beweiTs und qnitantien
berechnen, iedoch dieweil befunden, das summige solche bevehlen
mit ihrer Obligation an sich wemen, zur rechnung brengen, und die-
jenige umb die bezahlung laten nalopen und unseres gnedigen herrn
penningen underhalden, sollen darauf die rate und verordneten von
der rechenkammer flitig acht nehmen und daran sein, dafs solches
nit gepassert, sundern die bezahlung unverzüglich erfolge.
Soll auch eine summe nit zweimal underm schein van unver-
stant oder vergefsenheit ingebracht werden, dan so solches ge-
schege, sal men nit passirn und diejenige, die alsoe mangelhafftich
befunden, soll derhalben in peene verfallen sein zu gutdunken der
rate und verordneten von der rechenkammer.
Dar auch einig parcel oder artikul durch gebreck von ordi-
nantien oder ander redlicher Ursachen einmahl aufsgestrechen und
nit gepassert gewest, saU derselbige nit abermals in die folgende
rechnung ingestellt werden, es were dan, dafs daruf neue bevelch
gegeben were, welchs doch ohne sunderliche, erhebliche Ursachen nit
bescheen soll.
Man soll auch mit fleifs acht nemmen, das keine parzelen oder
articulen, die in den alden vorgen. rechnungen befunden oder guit
gedan worden sein, in dem uf beeren einigs wegs ussblieven.
"Wanner iemant einig man oder dienstgelt an obgedachte diener
to hove verwesen, so sollen dannoch dieselbige, daran solche Ver-
weisung gedan, das man und dienstgelt nit bezahlen, eher der-
selbiger, so solches beeren soll, von unserem gnedigen herrn belehnt
oder verwesen, und er darvon gnuchsam schein und beweifs fur-
brengt und soll na desselbigen absterven mit den erbgenamen
gleichfals gehalten werden.
So sollen auch gemelte bevehlhabere, wes aufs gnaden und uf
wiederropen iemant zu bezahlen bevohlen, nit in die rechnung
brengen, dan mit newen bevehl van hove.
Darmit aber gude Zuversicht uf imseres gnedigen herrn pacht-
lande, visschereien, tollen, tienden und ander unseres gnedigen hern
guder mit ihren zubehoeren genommen und dieselbige durch lange
pachtunge nit verdunkelt werden, sollen gemelte bevelhabbere keine
Verpachtung lenger doen oder zulassen, dan van sess iahren und to
dreien to wedderseggen, wem es beliebt, es wurde ihnen dan aus
bewegenden Ursachen anders bevohlen oder uf der rechnung zu-
gelaisen, doch darnach eines jeden lants gelegenheit zu moderiren.
Niemant soll einigen newen unrat oder drögen winkop uf
einige pachtung stellen, sunder soll solchs bei den alden Unkosten
und unrat gelaten werden, dieweil sunst unseres gnedigen herrn
Pachtung darmit geärgert oder je die pechter dardurch in schaden
kommen, es were dan, das solches na gelegenheit der gutter und
zeit zu ihrer f. g. eigen nutzen dienlich befunden und derselben zu
guttern berechnet wurde.
Es sollen keine gudere durch die bevelhabere verpachtet werden,
sie betten denn die gelegenheit darab erkundigt und off der rech-
nung oder sunst zu hove zu kennen gegeben auch bevel darup ent-
fangen.
110 XIV 4.
31 In sunderheit sullen auch die bevelhabere keine gudere, lant,
moUen oder anders in erbpacht, erbtins oder mit langen iabren in
einigen manieren uitdoen sunder flitig upsicht hebben, darmit die
verpachte guddere, mollen und dergleichen vermöge der vurwarden
in guder bouwung und befserung gehalden, und nach umbgank der
Jahren also auch wiederomb geliebert werden.
32 Und sollen von allen Verpachtungen, gude Versicherung, bürgen
und glauben nehmen, daran sie gehalden, want gemelte officiers
darafF sunder einige kortunge verantworden und als selbst principale
dafürstehen und betzahlen müssen.
33 Man soll auch keine pachtung, die nit stedig oder er£Flich is,
anders dan mit bernender kertzen demjenigen, so das meiste darfur
beiden wirt, gestaden oder tolaten, daraff die bevelhabere zu jeder
zeit gebuirlich bescheit und certificatien uf ihrer rechnimg mit
brengen sollen; jedoch weil man vermeint, dafs zu Zeiten das meinen
nutzlich sein mochte, so hette man, welchen weg man nach gelegen-
heit der zeit und Ursachen am austräglichsten befint, einzufolgen.
Es sollen aber die rentmeistere sich mit allem fleifs erkundigen wie-
viel ungefehr die guter und zehenden wertig sein, und ausbrengen
mögen, auch neben den verordneten daran sein, das der schlag so
hohe ausbracht werde als muiglich, damit ihre f. g. bei der letzter
kertzen des Schadens geübriget pleiben muige, so wer auch darüber
• des ambtmanns advis zu vernehmen.
34 Weil aber durch nachlessigkeit, verseumnuss, miss wachs und
anderes zu ziden, die pechter verderben, verlopen und die gepachtete
möllen, lant und anderes für den pacht liggen lassen und kein
ander underpfant oder bürgen underhaben, daran man sich des
Schadens verbalen mag, sollen solche parcelen von wegen unseres
gnedigen herrn angefangen, und sunder vertreck widerumb zu ihrer
f. g. meisten profit verpacht und ausgedan, auch was sie gelden zur
rechnung gebracht werden, unangesehen das die entlaufene und ent-
wichene pachter, nach jähren daran haben. Doch wann die ver-
säumnuss durch nachlessigkeit der bevelhaber herqweme und sie sich
damit bur^ale nit genugsam versorgt en betten, wass Schadens
unser gnediger herr darbei erlede, soll an den bevelhabem erhaelt
werden.
35 Soll jeglicher officier in seinem bevohlenen dienste uff alle pach-
tung so wol in die erbpacht, als zu leiben jähren oder uf unsers
gnedigen herrn gnedigs gefallen to wedderseggen geschiet und
staende sin, flitig ufsicht nehmen, dat die pacht in solcher worden
und aestimation bezahlt und ausgericht werde, als das gelt gewest,
dar die pachtung geschickt oder mit gleicher wehrde in zeit der
bezahlung und nit weniger.
36 Auch sollen sie zeitlich gnug für umbgank der pfachtiahren uf
ire rechnung oder sunst bei hove zu erkennen geben, wannehr die
iahren umb und ob sich die pechter anders dann der gebuir ge-
halden oder sunst einiger unrait darinnen furgefallen, sich in der
folgender pachtung daranzuhalten.
Dar nit aussdrucklich in rentboecken, brieven oder andren
cedulen verordnet und versehen, in wat muntzen der erfftins und
alte renten ent fangen werden, so sal man vur solche tins und renten
kein licbtgelt, sonder schwere werderung beeren.
37
XIV 4. 111
Und darmit solche gudere, so von hochermelten unserm gnedigen
herrn oder ihrer f. g. vorhem hochlöblich gedachte (aus sunderlicber
gnaden oder sunst in einigen contracten oder verd regen of vur-
wenden und condition) aver gelaten, ingedaen oder verpandt weren,
nit entfrembt oder verdunkelt, so sali der Schlüter oder rentmeister,
darunder solch gutt oder gudere gelegen, daraff alle jähr in seiner
rechnung mit einem sunderlichen articul vermahnung doen und
daran sein, dafs man solchen gude oder gudere nit anders, dan ihme
togelaten, geloefft werde, und sunst den bericht darvan to have
doen, geburlichs bescheitz zu gewarten.
Darmit auch unsers gnedigen herrn tienden nit vermindert noch
durch andere ingetagen werden, sollen gemelte bevelhabere daran
sein und flitig a(ät nehmen, dat die paelung derselviger tienden van
und durch die pechtere angegriffen und durch dieselbe jedes iahrs
woll verwart werden, welche paelung die bevelhabere fleissig zu
bewahren und darob bericht auf ihrer rechnung mitzubringen; wie
dan in den blocten niemant frei gehalten werden soll, er künde
dan seine freiheit mit siegel und breven gnuchsam dairdoen und
beweisen. Nachdem aber diesen nit nachgesetzt, so sollen nunmehr
die rentmeister oder schluiter die bepälungen der zehnte beschrieben
und in die rechenkammer lieberen.
Alle zehenden, moellen, lenderien und dergeleichen, die man zu
verpachten, sollen in beiwesen jemants von hove oder sunst zweer
scheppen bei der kertzen ussgedain imd darvan auch gezeuchniss
der ßchefifen oder der verordneten uf der rechnung ubergeliebert und
sali der erster schlag vor dem hoegen nit verdingt sunder mit der
kertzen ussgesatzt und also zwee kertzen uff allen Pachtungen ver-
scheiden aussgebrant werden, oder aber dere gelegenheit nach, wie
bei dem 33 Articul zugesetzt, gehalten werden.
Sollen alle uirlende, so uitgegeven sein oder noch uitgegeven
werden und nit to boecke befunden, van den officiers, darunder die-
selbe gelegen, mit vorgaenden bericht und bevelch von hove to
boeke gesät und besunder ter rechnung gebracht werden, doch nie-
mant en sali einige uirlande butten unsers gnedigen herrn fürweteen
oder bewilligung uitgeven oder bei sich selbst tolaten.
Und sollen gemelte bevelchhabere, so an dem Rhinstrom ge-
säten unseren gnedigen herrn oder an ihrer f. g. rechenkammer
jeder zeit zurkennen geven, wan sich einiger nihe middelsand in
dem Rhein offenbarden oder sehen Hesse, umb darinnen doch dar
solcher verzoch vielleicht gefahrlich, sollen sie das middelsant von
wegen ihrer f. g. in beisein ^ scheffen des orts befahren, anfangen und
mit etlichen risern bestecken und darab notturftig scheffenschein uf
der cantzlei schicken, wie sie dann auch daran sein sollen, darmit
die anschoete in ihrem bevelch nach notturffit bepatet, gereischet
und gekribbet auch die hoeff den underhalden und bewart werden,
wie man ihnen zu jederer zeit auf ihr angeben bei hove widder
bevehle und behulp thun soll.
Warbei auch unseres gnedigen herrn hoch und gerechtikeit, so
ihre f. g. uf ihren und andern gemeinen gewelden ihrer f. g. fiirsten-
domb und landen Cleve und Mark hebben nit underkommen, sunder
in gude gedenken und guden geboer gehalden und bliven mögen,
1) Zu ergänzen: van.
112 XIV 4,
so sollen die bevelchhaber, darunter solche geweltz, marken und
busch gelegen, jegliches Jahres in ihren rechnungen melduog thun^
wie und welcher gestalt ihrer f. g. darauff mit mast, holzhawen und
sunsten berechtigt unangesehen, ob der der almechtiger mast verleimt
oder nicht.
^ Die bevelchhabere sollen hinfur der in ihren rechnungen mit
klarer specification, in sunderheit gedechtnis stellen yan allen und
jederen heusem, möllen, tienden, lenderien, pachten, vischerien^
voiglerien, diensten, holtgewachs, hewgewachs, gemeinte,*) weigenge(?),
weiden, lantweren imd reginte (?), auch eigenluiden, chuimunder, ge-
hoerigen lueden und dergeleichen, dat unseren gnedigen herrn einiges
weges an hoch und gerech tigkeit, soviel ihnen bewüst, zustendig,
durch wen solches gebruckt und welchermassen jemant daran be-
rechtigt oder underhalden, unangesehen, ob sein f. g. darab iahiiix:
schoen kein inkommen hatten, darmit ihrer f. g. notturff und gebuir
darin bewart und nit vergenklich werde.
^ Dieweil auch durch verweilung und absterben der leut und der
pechters die reuten, so uf die namen und nit uf den grund speci"
ficirt staen, verdunkelt, sollen die bevelhabere die rentbücher mit
fleifs durchsehen und zuv allen zweMF iahren gerichtliclt veinihen, die
namen und zunamen der gebreucher und inhaber (folgende den
vorigen bucheren) underscheidentlich darinnen setzen und aunst
forder darbei stellen, wes noch wieder mittlerer weile mehr (dsui in
den alten bucheren gestanden) darbei gekommen oder darinne ver*
ändert worden, darmit den xenten zu buche nachgesehen, die parcele
nit verlohren und zu besser gefunden mögen werden.
iß Es soll auch niemants von den bevelchhaberen in seinem be-
vohlenen ambte einige newen oder lustbau noch auch einigen nott-
bau an unseres gnedigen herrn heusern, hoeven, mÖllen oder anders
doen sunder ausdrücklichen bevelch und vorgaender besichtigung
des timmermeisters van hove; wie sie den auch na solcher besich-
tigung noch nit anstunt bauen, sondern des bevelchs erst gewertig
sein sollen, es wem denn das enig pericul vorhanden und der bau
kein vertreck noch besichtigung ohn unsers gnedigen herrn merck-
lichen schaden erleiden kunnte und anstunt not were, sollen doch
daran sein, das der abfall von iser, stein, holte und anders nit ver-
zogen, sunder soviel moiiglich wiederumb zum meisten profiet unseres
gnedigen herrn gebracht und gewandt werde. Und wan dan der-
gestalt einige mangel sich ereuget*), soll der rentmeister oder
schluiter mit advis und neben dem ambtmann an die rechenkammer
gelangen*) und bescheits erwarten; sunst keine materialia, wie
die namen haben, vor verfall halten, dan vielmehr zu ihrer f. g*
vorteil widder anwenden. Die rete auch sollen nicht bemechtigt
sein, jemants ihrer f. g. geben und guttere zu verschenken oder
sunst wegzugeben.
4:7 Die rentmeister und bevelhabere sollen alle und jedes iahrs
underscheitlich bei ihrer rechnung in einer besunder cedulen auss-
drucklich anzeichnen, wes für holt, iseren, stein, kalk, leien, pannen
und dergleichen in behuiff seiner f. g. übergeblieben und das iahr
nit verbauet noch verbrucht worden, des ein mitwissens zu haben.
1) i. e. gemeinschaftlich besessene Güter.
2) Offenbar: ereignet.
^ Zu ergänzen: lassen.
XIV 4. 113
^ Die bevelbabere en suUen auch nit gestaden, das in unseres
gnedigen Herrn hocheit ihres bevels einige newe wint, water, rofs-
molen von jemant, wes wesen oder Standes er auch were, gemacht
offt mit Tischen, stonvingen, slachten oder sunst einige newerung zu
seiner f. g. und derselbigen underdanen abbruch und naclideil fur-
genommen oder angerichtet werde buten ihrer f. g. scbrifPtlichen
bevelch und gnediger verwilligung.
4:9 Dar sich auch jemants neben hochermelts unseres gnedigen
herrn dieneren indringen oder sunst einiger gerechtigkeit annehmen
wolt, zu demjenigen, so ihre f. g. in friedlichen besitz gehabt, sollen
die bevelbabere dargegen ihre f. g. ambtleute und richtere des orts
forderlich umb beistand und verdedigung ansuchen und, dar die
entstunden oder es sunst nit gelegen, solches unserem gnedigen herrn
zu hove mit allen umbständen zu kennen geben, ihrer f. g. bescheit
darauf zu gewarten, doch, soviel muiglich, daran sein, das vortmehr
keine newerunge oder inbruck gestadet werde.
50 Sidlen sunst auch unseres gnedigen herren underdanen in ihrer
f. g. oder anderer namen keine ungebuirliche beschwernus ufflegen,
noch von jemants anderes uffgelacht zu werden gestaden, sunder sie
bei den gebuirlichen, gewöntlichen diensten halden, hanthaven und,
soviel an ihnen, verdedigen helfen.
Ol Und darmit unseres gnedigen herrn tins zu seiner zeit gebeert,
die leute nit vergeblich kommen und darna uitblieven dürfen, sollen
die bevelbabere alle tinsstage nach gemeiner ordinantien hoch-
loblicher gedechtniss herzog Adolffs und anderen nagefolgten bevel-
schrifften ufgewonliche ziden und platzen halden und den tins,
Inhalt der lagerbocher bei der fahren und boeten darufstaende ent-
fangen und ufboeren auch, was darvan umbgesatt, verkaufft oder
verändert klärlich und underscheitlich to boeck satten und sunst
darin halden, als sich na natur des tins eiget und gebuert.
52 Item sollen mehrgedachte bevelbabere unsers gnedigen herrn
kom und fruchten zu solchen zeiden, als dat am profitlichsten ver-
kauft kann werden, bei einhalden und solches alsdan zu hove zur
kennen geben und nach empfangenen bevelch dasselbige uf den
markgank oder sunst zu seiner f. g. meiste profiet zu verkauffen
und sollen von dem pries und markgank mit namen und zunamen
derjenigen, so solches verkauft, klare cedulen und anzeichnungen uf
der rechenkammer mit uberliebem.
58 Und so in der voriger Ordnung versien, das gemelte bevel-
babere van jeglichen hundert malder korns, das uf sollers kombt,
drei malder zu krimpkom berechnen mochten, so wirt solchs noch
darbei gelassen, aber von vurschult darab einmal krimpkom ge-
rechnet, sali kein wider krimpkom ingestalt werden, es wer dan das
einig säet us bevelch in provisie liggen bleven, darab alsdan die
verordnete von der rechninge gebuirlich insehens na gelegenheit
zu thun.
»4 Sie sollen auch in bedienung ihres ambtes unserm gnedigen
herrn keine zehrung oder Unkosten berechnen, doch dar sie buiten
ambts mit bevelch geschickt oder zu hove bescheiden weren und
die baver an der futterpie;pen nicht enhalden, noch selbst uf essen
giengen, dar sollen sie für jederen dag, als sie von unseres gnedigen
herrn wegen aussein oder ufhalden, Inhalt der hoffordnung recknen
mögen.
Forschungen XIV 4. — Schottmüller. g
114 XIV 4.
55 Darmit sich aber auch niemant seiner underhaldung beclagen
dürfe, sollen alle vors, bevelhabere uf der negster rechnnng alle ihre
Profiten, upkompsten, lasten und kommer mit klarer specification
bei parzelen in schrifften ubergeven, unsers gnedigen herrn meinung
alsdann wieders darauf zu vernehmen.
56 Auch sollen sie gleichfalls in schrifften übergeben, wie die Un-
kosten uf verpachtunge der möllens, tienden und dergleichen gesatt
und gedragen werden.
57 Dieweil durch vast allerei Verpflegungen, quitungen unrat in-
bracht, sollen die bevelhabere hinfurder niemants verplegen, noch
qwiten sunder ausdrücklichen schriftlichen bevelch von nove ader
underzeichneten cedulen der rete, die verplegt werden, sunst sull es
nit gepassirt werden.
58 Wan auch einige gebrechen in einigen ambt furhanden oder
furfielen, unseres gnedigen herrn gult, renten, ufkompsten, hoch und
gerechtigkeit belangent, daran ihrer f. g. verkortzet, nachteil oder
abbruch geleden oder künfftiglich leiden mochten, item wen ihrer
f. g. erb und gutter, pachtlant, moellen, visscherien, tinsen, tienden
und anders hoeger und profitlicher uitgedan und zu mehrer nutzung
gebracht möchten werden, solchs alles sollen gemelte bevelhabere
flissig erkundigen, auch articuls weis zum halben blade ufschreiben
und gleich mit ihrer rechnung dubbelt an der rechenkammer uber-
schicken, darmit gegen jechlichen articul, was sie sich zu halden,
gezeichnet möge werden; doch sollen sie in diesen cedul ihre eigen
oder andere private und sunderliche gebrecken, wie zum tiden ge-
schehen, nit inmengen.
59 Mögen doch im fall sie einige private oder sunderliche ge-
brechen hatten, dieselbige uf ein besunder cedul angeben und
bescheits darauff erwarten.
60 Darmit aber, was dermafsen in solchen cedel bevohlen oder uf
der rechnung bi apostillen belast, wirklich vollenzogen, sollen gemelte
bevelhabere solchs uf der folgender rechnung schrifftlich angeben,
was sie darauf ausgericht oder waran auch gefeit, das dem nicht
nachgekommen.
61 Alle pfennige, so bei gedachten bevelhaberen ufgeboert oder aus
verkauffnng der fruchten oder sunst inmafsen vors, entfangen, sollen
sie an niemants, dan an den zeitlichen lautren tmeister lieberen und
mit seiner quitantien berechnen; doch hieran zuvoeren den gewön-
lichen, jahrlichen uitgank und was ihnen sunst sunderlich zu
bezahlen von wegen unsers gnedigen herrn bevohlen vnirde, aff-
trecken vermuige des statz, so man darauf alle jähr zu machen. Die
rentmeister, wan sie zur feckenung oder sunst bei der cantzlei oder
rechenkammer zu erscheinen bescheiden, sollen täglich für ihre
verzehrung ein halben reichsthaler, wie vor diesen verordnet, aber
dergestalt berechnen, dafs ihnen aus der rechenkammer ein zettel,
wieviel dage sie darzu angewant, zugestalt werden, den sie auf
negste iahrrechnung wieder einzubringen, darmit ihnen dan alsolche
ihre zehrung passiren soll.
XIV 4. 115
8.
Rechenkammerordnung von 1601J)
Nachdem nun etliche jähren hero bei diesen gewoenten benach-
p arten kriegesunrouwen und dahero in diesem fiirstentumb Cleve
und grafschaft von der Mark entstandenen verderben des durch-
luchtigen hochgeboren unsers gnedigen fursten und herrn, herrn
Johanns Wilhelmen, hertzogen zu Cleve, Gulich und Berg, grave zu
der Mark, Ravensberg und Moers, herrn zu Ravenstein, gult reuten
und gefelle nit allein in merklichen abgank geraten, die pensionarien,
diener und andere creditoren unbezalt blieben, die schulden sich
geheuffet, die gutter und äcker oet und wuest gelegt, und andere
(damit zur hofhaltung und anderen notwendige ausgaben nach mog-
likeit beigestewert) verpfant und versetzt werden, dann auch die
rentmeistereien und die rechenkammer in verlauf geraten, die rech-
nungen in vielen jähren in etlichen rentmeistereien unabgehort, die
gebrechen unabgericht ligen pleiben und noch inmittelst die pechtere
meherenteils verdorben und neben den rentmeistern verstorben, da-
bei dan auch befunden, das die rechenskammer nun etliche jähren
hero nicht nach notturft mit personen, welche der arbeit abwarten
können, besetzt und zu zeiten, die dabei verordnet, nicht darzu ge-
lassen, als haben dieses fiirstentumbs Cleve und grafschaft Mark
ritterschaft und stettefrunde uff dem im jähr 1598 zu Dinslacken
gehaltenen landtag bei hochg. unsem gnedigen fursten und herrn
diesen allen zu begegenen angehalten, zu dem ende etliche media
und articulen übergeben. Inmassen auch inmittelst die durch-
leuchtigste, hochgeborene fürstin und frau, frau Anthonette, hertzo-
ginne zu Cleve, Gulich und Berg, geborene hertzogin zu Calabrien,
Lbttaringen und Barr nach ihrer furstl. d. ankumpst in diesen
landen und gnuchsamb eingenommenen bedacht den raten gnedigst
auferlegt und bevohlen, alles genzlich und dermafsen zu gründe
gangen und verlauffen, das demselben nit zu helffen sein mogte,
allerdings bestendig vorzubauen, zu romediren, und in gutem wesen
wedderumb zu brengen. Demnach haben obg. herrn rate die alte
rechenskammerordnung und was derselben anklebte mit fleifs durch-
sehen hin und widder gebessert und von newen in die stedder
stellen lassen, dieselbige ihrer fürstl. d. in underthänigkeit referirt
Tind vorbragt, welche sich denn gefallen lassen und dieselbe gnedigst
ratificirt, darnach sich dann nun hinfurter alle zur rechenkammer
verordnete, rentmeister, schlutere und, wene es sonsten angehet, zu
halten, nichts dagegen gestatten, passieren oder vorstellen, dann
darbei vermag ihren geleisteten eit und pflichten verpleiben
und, dafs derselben in allen punkten gelebt imd nachgesetzt ver-
schaffen solle.
Und darmit diesem dem zerfallenen werk, soviel mit mensch-
lichem fleifs geschehen kann, zu helfen einmal angefangen werde,
ist notig erachtet, aus dem alten zur verhuetung schweren Unkosten,
grofserer Verwirrung und partialität ein gemein werk zu machen
und das uff die wege, wie folgt.
1) Aufschrift auf dem ersten Blatte. — Staatsarchiv zu Düsseldorf, Cleve-
Mark, Domänen No. 117, fol. 16—22.
8*
116 XIV 4.
Das alle rentmeister und Schlüter, so ihre rechnung noch niclit
eingeliebert, angehalten werden, dieselbige ein wendig einer benenter
zeit zu übergeben mit volnkommenen empfank und keineswegs zu
gestatten, demselben ihres gefallens oder nach ertrag dero ein-
kompsten bei den verderblichen zeiten einzusetzen.
Aber das sie neben jederer Jahresrechnung auch selbigen Jahres
gravamina underscheit und deutlich von einlagerungen, durchzügen,
plÜDderungen, misswax, Wasserschaden und dergleich mit anzeig,
was und wie viel die pechter von selbigen jähr schuldig plieben,
ordentlich und nit verwirret oder die jähren durch einandergemengt
übergeben.
Wan auch in einem jähre meher dan in andern und einem amt
meher schaden dann dem andern zugefugt, so hetten darüber die
pechter undersch eidliche, wahrhafte durch den amtmann, richter und
gericht oder aber unpartheiische leute gebene certificationes und
documenta aufzulegen, darüber ihnen aus der rechenkammer ihres
Verhaltens bevelch zugestellt werden soll.
Alsdann sollen die verordneten zur rechenkammer dieselbige in
consideration nehmen und nach, gelegenheit über dem schaden uff
ein zwei oder dreiteil der pfechten auch nach befinden weniger oder
meher in genere oder aber in den embtern, da der schade am
grofsten und einem pf achter mehr als dem andern zugefugt, auch
auf ein mehreres die nachlassung in specie thun.
Jedoch dweil die guttere nit einer, sonder verscheidener naturen,
sollen sie dieselbige in achtung nehmen, woll examiniren und darauf
ihre fürstl. g. keine nachlassung zu thun gehalten, auch nicht wedder-
fahren lassen, insonderheit, soviel die erbpacht, zins, leibgewinne,
churmedige hofgutter und dergleichen auch anderer pfachtungen,
da die rechte werde des jahrlichs gemeinlichen und brauchlichen
pachts nit verriebt, das gemein recht zu folgen und noch befindung
der umbstände die nachlassung zu verbeugen oder zu verweigern.
Folgentz wan die nachlassung geschehen, soll dieselbige zu der
exordinarien ausgäbe in einem absonderlichen capitul verzeichnet
und uff jeder person besonder woll underscheiden gestellt werden,
darauf die selbige neben der Ordinarien und exordinarien ausgaben
gegen den empfang zu conferiren und in gottes namen zu schliefsen.
Da alsdann die verordnete befinden werden, das die rentmeistere
oder schlutere schuldig blieben, solches aber durch ihre verab-
säumuDg nit entstanden, sollen sie ihnen zil und frist na gelegen-
heit der restanten bei den underthanen einzuforderen geben und
ansetzen.
Die aber sollen mit fleifs darauf achtung geben, da einige
schulden aus guten jähren oder auch nach abgerichteten grava-
minibus und beschehener nachlassung noch nachstendig oder sonst
von verkauften fruchten herkommen, dafs die rentmeister, Schlüter
oder aber ihre abgenommen zu dem völliger bezahlung angehalten
werden, angesehen sie zeitlich und wie die leute noch im leben oder
zu bezahlen noch mechtig gewesen, sich bezahlt gemacht haben
sollten, weil auch die abgestorben pfechtere voll bezalt haben
mochten.
Demnach auch vor und nach in den amtern grofse nachlassung
beschehen, sollen sie die verordnete mit fleifs nachsehen, damit
XIV 4. 117
darinne nichts Verstössen werde, vielmehr verhueten, das von eines
Jahres pacht zwei oder meher nachlassungen nit beschehen.
10 Nachdem besorglich die nachlassungen ein merkliches sich an-
getragen werden, also das die restanten gegen ihrer d. schulden zu
bezahlung der pensionarien und creditoren nicht genugsamb und
viel zu gering pleiben mogten und dann dabei betrachtet, das
meherenteils der verschreibungen gar stark stehen, also das ratsamb
die pensionarien mit ihren guten willen zur nachlassung zu bewegen
und sonderlich, weil es ihrer f. g. beschwerlich, ja nicht möglich
sein wollte, so grofse nachlassungen ihren pechtern zu thun und
dannach dagegen die pensionarien voUiglich zu bezahlen, so ist vor
gut angesehen, das man sich soviel immer möglich, mit einer etwa
guten summen pfenningen gefasst machen und alsdann mit den
pensionarien der quitscheldung halber zu handelen understehen,
auch mit ihnen nach advenant des gebrauchs hinfurter bezahlung
wedderfahren zu lassen, vergleichen solle, ungez weif elter Zuversicht,
man werde ihrer f. g. damit einen hohen nutzlichen vorteil ver-
schaffen und damit mit den mittein soviel besser zuzulangen sein,
sollen die von der rechenkammer um so fleissiger achtung haben
uff ihrer fiirstl. g. extraordinarien einkompsten, auch was die
Visitation in Mark übriges geben wolte, dasselb wie auch das werte
malder fruchten, so vermog des landtagsabschieds de anno 98 den
pensionarien, so über den tax nach ertrag der hauptsummen
empfangen, abzuziehen, hierzu mit anzuwenden und sonsten alle
Unkosten nach moglichkeit einzuziehen und Sparsamkeit an hant
zunehmen.
11 Inmassen auch, da die underpfande hinfurter kriegshalber oet
und wuest blieben und nicht gebraucht werden konten, sonsten die
müllen destruirt und abgebrant, mit den pensionarien in die guete
zu handeln, dero Zuversicht, sich») werden sich in billigkeit finden
lassen und sonsten wegen der destruirten mullen mit dem, so daraus
verschriben, zu versuchen, ob sie dieselbige uff ihre kosten und
wedderumb verpauen wollen, dagegen deren in pfantschaft also lang
geprauchen, bis ihnen ihre reparationskosten refundirt und die pen-
siones daraus (jedoch geburende quitscheldung vorbehalten) bezahlt
weren und ihrer fürstl. g. meist vertraglichere wege zu handelen, wie
ebenfalls mit dem lande.
12 Wanneher dies also beschehen, vorgangen und das alte ab-
gemacht, will man sich versehen, dafs hinfurter die rechenskammer-
sachen ihrer Ordnung nach in richtigkeit sallen gehalten werden
können, seintemal aber solches ohne beqweme persohnen und, dafs
ein jeder seinen beruf in fleifsige achtung nehme, nicht geschehen
kann, so sollen darzu vorest ein adelicher rat, so continuo, so lang
es ihrer fürstlichen durchlaucht beliebt, residiren soll, bestellt
werden, dazu unsere gnedigste fürstin und frau den landdrost zum
Hamme, Dietrich Knippink, dessen ampt Hamme in seine platz
durch dessen vetter Johann Hegenpoth vertreten werd, ernent.
13 Item ein guter rechtsgelehrter rat, der ankommende und zur
rechenskammer sachen und stücken vornehme, darzu gehoerige ver-
folgen, examinire, referire und darauf halte, das, was darüber
recessirt, alsbald gefertigt und zu werk gestellt werde, auch sonsten
1) Offenbar: sie.
118 XIV 4.
achtung uff die lehnen und andere dergeleichen vomemblicli fis-
kalische Sachen nehme, darzu ihre fürstl. g. den licentiaten Christoff
Kopper vorgeschlagen, und in allen Sachen sein votum mitgeben soll.
1* Zudem weil man täglich spuret, dafs zu der rechenskammer
nicht ein secretarius allein gebraucht wird, dadurch grofser verlauf,
confusion und mifsbrauch entstanden, so soll ein secretarius darzu
allein bestellt werden, der ankommende gemeine supplicationes, item
Verpachtungen, nachlassungen, Verweisungen und dergleichen referire,
in einem buch dieselbige und jedem amts besonder colligire, die
bevehle expedire und dermassen ordentlich registrire, das er zu
jederzeit die verfolge vorzubrengen bereit und danae antworten könne,
der auch der officier und rentmeister gravamina vorbrenge und die
apostillen darauff der rate beschlufs nach fertige, auch, da es die
zeit und geschäften erleiden können, sich hin und wieder in be-
sichtigung ihrer fiirstl. g. guter und sonst Verpachtungen gebrauchen
lasse, Martin Haen, diesem soll ein guter gefolglicher copist zu-
geordnet werden, darzu Johannes Ringenberg von den herrn raten
vorgeschlagen.
1^ Item zwei gute secretarii, so zu abhorung der rechnungen be-
stellt und vermug der Ordnung darinnen verfahren, jedoch dafs ihre
fiirstl. g. vor gut angesehen und verordnet, das Johann Grimmolt
die klevische und Heinrich Moetzfeldt die märkische rechnungen
referieren sollen.
16 Diese sollen nach abgeh orten rechnungen den stat und schlofs
in die rechenkammer alspalt geben, gestelt daraus sich dem schuld
und, was übrig zu berichten und die notturfft darinnen, ins werk
zu stellen.
17 und sollen auch dieselbige die mengel, so bei den rechnungen
befunden vermog der rechen kammerordnung verbessern, was un-
richtig und gegen derselben Inhalt eingesetzt, durchstreichen, was zu
nachteil ihrer fürstl. g. durch vergefs und sonsten ausgelassen, bei-
setzen und nichts verbeugen oder zulassen, so angeregter Ordnung
zuwidder ist. Da aber sie solche mangel befunden, welche in obger.
Ordnung nicht begriffen oder darin sie nicht remediren konnten,
disselbige den raten reserviren, darüber ihnen guten bericht thun
und dem unverlangte resolution und decision erwarten und sich
darnach richten.
18 Wan auch die gescheflften, zeit und gelegenheit es zugeben,
sollen sie sich, wie oben, in besichtigung ihrer fürstl. g. gutter,
werden, dicken, howen, zehenten, mullen und dern Verpachtungen
gebrauchen lassen. Insgleichen soll diesen ein copist zugeordnet
werden, wan aber der rechenkammersecretarius in geschefften zuviel
uberhäuffet oder eilfertige Sachen vorhanden, soll er demselben zu
helfen gehalten" sein und haben obg. rate hierzu Adamum Fabricium
vorgeschlagen.
19 Alle Sachen zur rechenkammer gehörig sollen ordentlich im rat
uff der rechenkammer vorbracht, daselbst decidirt, die bevehlen und
ordinantien durch den darzu verordneten secretarium und anders
keinen expedirt, folgents durch den eltesten rechenkammerrat und
obg. secretarien underschrieben werden.
20 Damit nun das werk in bestant und richtigkeit gehalten werde
und hierneyst nicht verlauffe, sollen alle zur rechenkammer ver-
ordneten derselben Ordnung allerdings in klein und grofsen ge-
XIV 4. 119
meess verhalden und allen ihren punkten bei geleisten eitzpflichten
nachsetzen, daraus nicht treten und allen Sachen ihren ordentlichen
lauff lassen, und da hernegst im werck sich befunden, das bei-
solcher Ordnung etwas vergefsen, solle ihrer fiirstl. g. zu erkennen
geben, uff derselben gnedigst und der rate erachten alles zu ihrer
furstl. g. meisten nutzen dabei gethan oder durch edicta oder be-
vehlen ins werk gericht werden.
^ Und konten verhoffentlich diese obge. personen das alte werk
neben dem neuen, angesehen das eine von dem andern herfliefsen
und dependieren thut, auch das eine von dem andern ohne ihrer
fürstl. g. wirklichen nachteil, hinder und schaden und der sachen
selbst confusion nicht voll reparirt werden kann, alles in seiner
Ordnung woU verrichten, dann darzu dem einen neue leute gesetzt
und zu dem anderen die alte gelassen werden solten, wurde es be-
sorglich noch meherer Verwirrung neben unsäglichen Unkosten ver-
ursachen, indem doch die alten, so des werks bericht thun konten,
darzu nit gebraucht werden, und würde also die zeit vergeblich hiu-
streichen und allerseits damit wenig auszurichten sein.
^ Nachdem aber wenig nutzen, solte, obgeleich aller wollbedacht
und zu werk bragt, die nachlassungen beschehen, die rechnung ge-
schlossen und gethan, was die Ordnung nachbrengen, wan nicht die
restanten ausgesondert und beibragt vsrurden, darahn zware viel
jähren bis anhero grofser mangel sich befunden, so soll alspalt die
rechnungen gehört und beschlofsen, dem lantrentmeister, was die
rentmeister und schluitere schuldig blieben, schrifftlich zugestellt
werden, umb sie alspalt oder aber der ihnen der gelegenheit oder
aber erheischender notturft nach termin gestellt vor ausgank der-
selben zur bezahlung anzumahnen und, da sie darüber nachlessig oder
verabsäumblich befunden, gegen sie oder ihre fideiussoren mit
exemtionsmitteln verfahren und sich in namen ihrer fürstl. g. bezalt
machen.
^ Der lantrentmeister soll zu geburlichen Zeiten die rentmeister
und schlutereien, sonst Vorrat und mangel in denselben auch ihrer
furstl. g. hove, werden, gutter, dicken visitiren, davon geburliche
relation thun und auff decision angehalten den Verpachtungen, da
es notig, beiwohnen, sonst sich seiner Ordnung, die ihme alnoch zu-
zustellen, gemess verhalten.
24 Und damit er demselben, umb desto besser sich gemess ver-
halten, und, was seines officii ist, verrichten könne, ist beschlofsen,
das er der Administration seiner bisher zu gehabter ordinari rech-
nung erlichtert und die stuck, so darin berechnet, den rentmeistern
oder schlutern, under welchen embtern sie gelegen, in achtung zu
nehmen und in ihren amtsrechnungen gleich andern bei und umb-
gelegenen stucken hinfurter zu berechnen bevohlen, dagegen auch
die darausgehende pensionen ihme abgenommen werden sollen.
Das die rentmeister die Ordnung desto besser halten und be-
zahlung thun megen, sollen die rate, beambten und officianten, ihnen
gegen geistliche, adeliche und unadeliche, und was personen es sein
mogten, die band bieten und ihnen ihre gravamiria bei der rechen-
kammer incontinenti liquidirt und abgericht werden, darmit sie ihrer
25
^0 Ausgefallen: sich.
120 XIV 4.
26 fiirstl. gnaden gelt und renten bei zeit und unverhindert einnehmen
und empfangen, auch auf derselben guter, warden, hoven, fischereien,
zehenten, mullen und hocbheiten achtung geben und dieselbige un-
verargert und un verringt in ehren halten.
27 Da sich einiger hagelschlag, wasserschade oder kriegsverderben
in den embtern begeben thete, sollen die rentmeistere und schlütere
mit Zuziehung der beambten oder etlichen unparteiischen gerichts-
personen solches alspalt und ohne verweilung fleissig besichtigen,
getrewlich vorzeichnen und, also noet, an die rechenkammer ge-
langen lassen.
Die bei der rechenkammer sollen darüber incontinenti, da ja die
pillichkeit solches erfordert, nach gelegenheit des Schadens nach-
lassung thun, und dieselbige also vort dem reutmeister oder Schlüter
zu schreiben, oder sunst in anderer wege zur nachrichtung seines
einnahinens und berechnens darüber bevehlen das werk aber nicht
verziehen.
Als von ritterschaft und stet efreun den, wie vorgemeldet, anno etc.
98 bei ihren gegebenen gravaminibus allerhand eingerissene mängel
bei dero rechenkammer zu verbessern und sonst etliche nutzliche
stucken ins werk zu richten, angehalten, so damals teils bei dem
lanttagsabscheit recessirt und nun von neuwen negst verwichenen
monats julii widderumb derwegen angesucht, so haben ihre fürstl. d.
neben den raten sich mit ihnen verglichen.
Nachdem nichts vortraglicheres zu rettung der schulden er-
messen, dann das gute Ordnung mit einziehung des hoffstats und
admiüistration fürstl. gefelle und renten anzustellen, zu welchem
effect dann von nun an alle des lantfurstens getane leib und andere
Verpachtungen getodet, aufgehoben und absein, dieselbige in nanaen
ihrer fürstl. d. stracks wieder angefangen durch die von der rechen-
kammer und mit der kerzen ausgank oder meinen uffs neu ver-
pacht werden sollen; jedoch wegen der ausgebener vorwinnung mit
den pfechtern nach gelegenheit zu handeln.
Als viel unsers g. fürsten und herrn herzogen von verschrei-
bungen belangt, sollen hinfurter nicht, dann 3 malder roggen in
Cleve calkarischer und in Mark hoerdischer massen von 100 g. g.
hauptgelter, und, so nach advenant weiss, garst, haber und der-
gleichen verriebt und uff vierte teil gekurtzt werden. Da auch
jemant von denjenigen, so von unserm gnedigen farsten und herm
kom in verschreibung haben, meher, als vermog ihrer f. g. anno 84
darüber publicirter Ordnung empfangen, demselben soll solches,
was aber angelegte Ordnung von bemelter dato verrichtet an den
noch ausstendigen oder künftigen pensionen oder sonst an den
hauptsummen abgezogen werden. So auch einige befunden werden,
welche vom jähre 77 bis anno 84 seit obg. Ordnung nichts uff die
hauptsum gehohe t, noch auch an dem jahrlichen pacht und pension
sich kurzen lassen, die sollen allnach darzu gehalten werden, wie
darüber ein Verordnung bei der rechenkammer uffgericht auff-
zusuchen und zu besserer nachricht ,zu ersehen.
Die geltpensionen sollen hinfurter auch nach advenant in ver-
schriebenen muntzsorten reduzirt und bezahlt werden, nemblich vor
dem goldgulden: 50 str. id est sexta parte minus, als jetzo ins-
XIV 4. 121
gemein lauflPt; sonsten der alte daler, da keine Valvation oder werde
beistehet, dem reichsdaler gleich bezalt werden.
ö Es soll keinem rat, ambtmann, rentmeister noch bevelhaber, wer
der auch sei, dem sein gehalt uff pferde geordnet und aber keine
pferd noch diener gehalten hatte oder alnoch nit hielte, keine haber,
teu noch andere darzu verordnet gehalt gegeben werden, und da
sie schon haber, hew und anderes empfangen, soll ihnen, von solcher
zeit sie die pferde und die diener nicht gehalten, zurück gerechnet
und zu ergenzung angehalten; da auch jemant sein anzahl nicht
vollgehabt, ihnen ebenfals nach advenant gekürzt imgleichen, da
jemant aber ein meheres dann uff die anzahl empfangen hette, zu
weddererstattung angehalten werden.
^ Und da jemant jähr und tag ausserhalb amts bei hoff oder
sonsten sich verhalten und die haber an die ander fuderpfeiffen
gehalt, den gehalt aber desto weniger nicht im ambt gezogen, dem-
selben soll solches abgekürzt werden oder zu erstatten schuldig sein.
7 Da auch jemant ausser seinem anbevohlenen ambt jähr und
tag verblieben, demselben soll von solcher zeit kein gelt gefolgt
werden, und ist dieses neben andern gehalt mit uff das brantholz
zu verstehen, aber beide articuln nicht uff solche personen, so gen
hoff beschreeben und nur etliche monate aldar sich verhalten.
S Alle jähr soll man visitiren ein oder zweimal die ambtheuser
und besehen, ob auch die persohnen darauff gehalt verordnet, vor-
handen, und da die nicht vorhanden und da nicht befunden, als-
dann nach advenant abzuziehen und in rechnung nicht zu passiren.
^ Hinfurter soll man mit fleifs verhueten, dafs ferner keine guter
versetzt oder verpfändet werden.
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Berlin SW12, Kochstr. Ö8— 71.
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